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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)<!markup:2:end>



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Feed Titel: Transition News


EU entwirft «Elektrifizierungsplan», um den Öl- und Gasverbrauch einzudĂ€mmen

Als hĂ€tten die «Energiewende» und die Sanktionen gegen Russland der europĂ€ischen Wirtschaft nicht schon genug geschadet, plant die EuropĂ€ische Union eine Reihe von Maßnahmen und Förderprogrammen, um einen noch grĂ¶ĂŸeren Teil ihrer Wirtschaft von Öl und Gas auf Strom umzustellen. Dies geht aus einem Entwurf der EuropĂ€ischen Kommission hervor, der Reuters vorliegt.

Der Entwurf, den die Kommission am 17. Juli veröffentlichen wolle, sei Teil der EU-Reaktion auf die energiepolitischen Folgen des Iran-Krieges, der die Öl- und Gaspreise im importabhĂ€ngigen Europa in die Höhe getrieben habe, so die Presseagentur. Seit Ende Februar hĂ€tten die Importkosten fĂŒr Öl und Gas laut EU-Angaben um 50 Milliarden Euro zugenommen.

Als Reaktion darauf plane BrĂŒssel, bis 2040 einen Mindestanteil des EU-Energieverbrauchs – ĂŒber die gesamte Wirtschaft hinweg – auf ElektrizitĂ€t umzustellen. Im sich in der Entwicklung befindenden Entwurf werde allerdings keine konkrete Prozentzahl genannt.

Dem Entwurf zufolge werde die EU-Kommission im Rahmen einer Aktualisierung der Vorschriften fĂŒr das öffentliche Beschaffungswesen die Installation von WĂ€rmepumpen in öffentlichen GebĂ€uden vorschreiben und zudem strengere Vergabeziele fĂŒr Elektrofahrzeuge prĂŒfen. Außerdem werde BrĂŒssel einen Rahmen vorschlagen, der es den EU-Mitgliedsstaaten ermögliche, die Mehrwertsteuer auf Heimspeicher, Elektrofahrzeuge und WĂ€rmepumpen zu senken.

Und noch in diesem Jahr soll gemĂ€ĂŸ dem Entwurf eine Auktion von EU-Fördermitteln fĂŒr Industrieprojekte gestartet werden, die WĂ€rme mithilfe von Strom und erneuerbaren Energien erzeugen. Die EU-Kommission wird demnach im Laufe des Jahres auch Maßnahmen zum schrittweisen Abbau von Subventionen fĂŒr fossile Brennstoffe vorschlagen. Dieser Schritt soll die WettbewerbsfĂ€higkeit von Strom gegenĂŒber Öl und Gas stĂ€rken. Im Entwurf heiße es:

«In Zeiten wiederkehrender geopolitischer Turbulenzen und volatiler globaler MÀrkte ist eine energieunabhÀngige Union, die mit sauberer, reichlich vorhandener, heimischer, internetsicherer und bezahlbarer Energie versorgt wird, eine Frage der SouverÀnitÀt. Ein radikaler Wandel hin zu einer effizienten Elektrifizierung der Nachfrage ist erforderlich.»

Ein Sprecher der Kommission lehnte eine Stellungnahme gegenĂŒber Reuters ab.

Deutschland im AufrĂŒstungswahn

Diese Tendenz sollte bereits jedem aufgefallen sein: Deutschland ĂŒbernimmt zunehmend eine FĂŒhrungsrolle bei der Kriegstreiberei im Ukraine-Russland-Konflikt. Unter der Regierung von Bundeskanzler Friedrich Merz findet eine AufrĂŒstungskampagne statt, die unangenehme Erinnerungen an die deutsche Geschichte weckt.

Schon letzte Woche berichtete die Zeit, dass in den nĂ€chsten vier Jahren fast jeder dritte Euro fĂŒr Panzer, Drohnen und Kampfflugzeuge ausgegeben werden soll. Das sehe der Haushaltsentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) vor. Die politische Botschaft sei eindeutig: Die Bundesrepublik Deutschland mobilisiere einen großen Teil ihrer finanziellen Ressourcen fĂŒr die AufrĂŒstung.

In den kommenden vier Jahren sollen demnach 607 Milliarden Euro in die Verteidigung investiert werden. Allein im Jahr 2030 wĂŒrden die MilitĂ€rausgaben somit auf 183 Milliarden Euro steigen, das sind der Zeit zufolge rund 30 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens (635 Milliarden Euro).

Zum Vergleich: In den 1970er und 1980er Jahren betrug das deutsche Verteidigungsbudget etwa 20 Prozent des Gesamthaushalts, nach dem Fall der Mauer waren es sogar nur zehn Prozent.

DafĂŒr macht Deutschland so viele Schulden wie nie zuvor. Die sogenannte Nettokreditaufnahme belĂ€uft sich gemĂ€ĂŸ der Zeit auf 203,7 Milliarden Euro. Mehr als die HĂ€lfte davon entfalle auf die Bundeswehr. Der Anteil der fĂŒr die Landesverteidigung genutzten Kredite steige bis zum Jahr 2030 sogar auf 70 Prozent. Der Bund nutze seine VerschuldungskapazitĂ€t dann also zu mehr als zwei Dritteln fĂŒr militĂ€rische Zwecke.

«Das ist ein fĂŒr Friedenszeiten einmaliger Wert», schreibt die Zeit, und lamentiert, das werde «uns alle Ă€rmer machen». Kritik an dieser kriegerischen Entwicklung angesichts der deutschen Geschichte wird dagegen nicht geĂŒbt. Auch wird mit keinem Wort erwĂ€hnt, dass ein großer Teil dieser Rekordsummen zur UnterstĂŒtzung eines Landes ausgegeben werden, das fĂŒr seine Korruption bekannt ist.

Ukraine macht Krieg zum GeschÀft

Auch Lost in Europe berichtet darĂŒber, dass Deutschland im Eiltempo aufrĂŒstet, erfĂŒllt dabei aber im Gegensatz zur Zeit seine journalistische Pflicht und beleuchtet das Geschehen kritisch.

AnlĂ€sslich des NATO-Gipfels, der gerade im tĂŒrkischen Ankara zu Ende ging, informiert das Portal, dass die Bundesregierung der NATO fĂŒr das laufende Jahr einen Betrag von 124,7 Milliarden Euro zugesichert hat. Dies entspreche einer Steigerung um 25,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In absoluten Zahlen sei der Anstieg um rund 25,4 Milliarden Euro der höchste, der fĂŒr Deutschland in der jĂŒngeren Geschichte registriert worden sei.

Außerdem habe Berlin einen rekordverdĂ€chtigen RĂŒstungsdeal bekannt gegeben. Kanada wolle zwölf U-Boote beim deutschen Hersteller TKMS bauen lassen. Die Bestellung werde auf mehr als zwölf Milliarden Dollar geschĂ€tzt.

Der Deal soll angeblich die transatlantische Zusammenarbeit stĂ€rken – allerdings ohne beziehungsweise gegen die USA. Lost in Europe schreibt:

«Nicht nur US-PrĂ€sident Trump dĂŒrfte sich fragen, wofĂŒr Kanada so viele U-Boote braucht. Gegen die Russen?»

Wenn es um AufrĂŒstung und Kriegstreiberei geht, sind Deutschland und Ursula von der Leyens EU-Kommission auf Linie. Davon profitiert der ukrainische PrĂ€sident Selenskyj, der nun Drohnen in alle Welt verkauft – mithilfe der ĂŒberaus großzĂŒgig gewĂ€hrten Steuergelder. Am Rande des NATO-Gipfels hat die Ukraine drei weitere Drohnen-Abkommen mit DĂ€nemark, Estland und den Niederlanden abgeschlossen.

Damit sei die Zahl dieser Vereinbarungen auf neun gestiegen, erklĂ€rte Selenskyj. Sein Land gebe dabei die im Krieg gegen Russland gewonnene Expertise weiter. Zudem kĂŒndigte der PrĂ€sident an, weitere Luftverteidigungssysteme erwerben zu wollen, und er forderte die europĂ€ischen VerbĂŒndeten auf, den Aufbau eines eigenen Raketenabwehrsystems zu beschleunigen. Selenskyj propagierte:

«Europa braucht so schnell wie möglich ein erschwingliches, in Massenproduktion hergestelltes Raketenabwehrsystem.»

Angesichts solcher Aussagen schließt Lost in Europe: «Er benimmt sich, als sei er schon der Chef einer neuen ukrainisch-europĂ€ischen NATO.»

Bundeswehr plant Weltall-Flotte

Die FĂŒhrungsrolle, die Deutschland bei der aktuellen europĂ€ischen Kriegstreiberei ĂŒbernimmt, zeigt sich noch an anderer Stelle. So berichtet das Handelsblatt anlĂ€sslich des NATO-Gipfels, dass die Bundeswehr eine der grĂ¶ĂŸten Satellitenkonstellationen der Welt baue, mit bis zu 1200 Satelliten. Das habe das Handelsblatt von Insidern erfahren. FĂŒr deutsche Space-Unternehmen entstehe auf Jahre ein großes GeschĂ€ft.

Angesichts dieser Entwicklungen konstatiert das Portal Achgut, dass die Regierung von Bundeskanzler Merz, der bekanntlich eine ehemalige BlackRock-FĂŒhrungskraft war, die deutsche Wirtschaft in einen staatlich kontrollierten militĂ€risch-industriellen Komplex zwinge und Teile der Unternehmerschaft dafĂŒr sogar dankbar seien.

Es sei schwer zu glauben, «dass ein Politprofi wie Merz nicht mit voller Absicht einen dezidierten Kurs im Sinne der Transformationsagenda fÀhrt, hin zu weiterer Auflösung der nationalen SouverÀnitÀt in einem technokratischen und nun auch militaristischen Nirwana».

Extreme Hitze: WHO prophezeit «noch tödlichere Wochen»

Hans Kluge, WHO-Regionaldirektor fĂŒr Europa, betreibt Klimawandel-Propaganda. Auf der hauseigenen Website warnt er davor, dass sich die nĂ€chste Hitzewelle bereits ĂŒber dem Atlantik aufbaue. FĂŒr Portugal und den SĂŒden Spaniens seien diese Woche Temperaturen von bis zu 43 °C vorhergesagt. Auch Frankreich und die Benelux-Staaten wĂŒrden sich auf einen weiteren Hitzeschub einstellen, und Teile Zentralasiens wĂŒrden unter Temperaturen von 40 °C leiden.

Vor diesem Hintergrund hat Kluge nach eigenen Angaben gerade eine Dringlichkeitssitzung zum Thema «extreme Hitze» abgehalten, an der Vertreter aus 41 Mitgliedstaaten der WHO-Region Europa sowie der EU-Kommission und mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen teilnahmen.

Dass mehr als 130 Teilnehmer bei seinem Meeting dabei waren, ist fĂŒr Kluge «ein deutliches Zeichen dafĂŒr, wie ernst die LĂ€nder extreme Hitze als Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit nehmen – und nicht lediglich als Wetterereignis». Kluges Tagesordnung stand unter dem Motto: «Was hat uns die aktuelle Hitzewelle gelehrt, und sind wir auf das vorbereitet, was als NĂ€chstes kommt?»

Hitze-AktionsplÀne «retten Leben»

Bei seiner «Dringlichkeitssitzung» hat Kluge sowohl «echte Fortschritte» als auch LĂŒcken ausgemacht, «die wir uns nicht leisten können zu ignorieren». In diesem Rahmen lobte er Hitze-Gesundheits-AktionsplĂ€ne, die angeblich Leben retten. LĂ€nder, die ĂŒber entsprechende PlĂ€ne verfĂŒgten, hĂ€tten schnell reagiert, sich effektiv zwischen den relevanten Akteuren koordiniert – und ihre Bevölkerung wirksam geschĂŒtzt.

Das italienische System zur Überwachung der Sterblichkeit, das in 45 StĂ€dten aktiv sei, habe EntscheidungstrĂ€gern wĂ€hrend der gesamten Krise nahezu in Echtzeit Daten liefern können. Spanien habe direkt mit Medienpartnern zusammengearbeitet, um die Kommunikation von Gesundheitsrisiken durch Hitze gegenĂŒber der Öffentlichkeit zu verbessern.

Österreich habe seinen aktualisierten Aktionsplan aktiviert, Vorschriften zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz umgesetzt und nationale sowie regionale Koordinierungsstrukturen zusammengebracht. Belgien habe die höchste Warnstufe erst zum zweiten Mal seit 2020 ausgerufen.

In Frankreich habe die Koordinierung zwischen verschiedenen Sektoren dazu beigetragen, den Druck auf das Gesundheitssystem zu verringern und die umfassendere Reaktion auf die Hitze zu stÀrken. Nordmazedonien habe mit Teams des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds kooperiert, um Menschen ohne festen Wohnsitz zu erreichen.

«Diese Beispiele sind wichtig, weil sie ĂŒbertragbar sind. Die Instrumente existieren. Die wissenschaftliche Grundlage ist solide. Wenn PlĂ€ne vorhanden sind und vor einer Krise erprobt wurden, retten sie Leben», behauptet Kluge.

Solche Strukturen, die bereits vor dem Eintreffen einer Hitzewelle geschaffen werden, machen laut Kluge «den lebensrettenden Unterschied» zwischen einer kontrollierten und einer rein reaktiven Reaktion aus. Sie wĂŒrden außerdem dafĂŒr sorgen, «dass Gesundheitssysteme funktionsfĂ€hig bleiben, ohne von hitzebedingten NotfĂ€llen ĂŒberlastet zu werden».

Gesundheitsinfrastruktur muss «klimaresilient gestaltet werden»

Allerdings bemĂ€ngelt Kluge, dass nicht einmal die HĂ€lfte der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Region der WHO ĂŒber einen nationalen Hitze-Gesundheits-Aktionsplan verfĂŒgt. Denn viele Menschen wĂŒrden ihre persönliche GefĂ€hrdung nicht erkennen, selbst wenn bereits Alarmstufe Rot ausgerufen worden sei. Die Gesundheitsinfrastruktur der MitgliedslĂ€nder mĂŒsse deshalb «klimaresilient gestaltet werden».

Der Regionaldirektor fĂŒr Europa will den LĂ€ndern deshalb direkte technische UnterstĂŒtzung bei unmittelbaren Erfordernissen zukommen lassen. Außerdem stehe die WHO jedem Mitgliedsstaat zur VerfĂŒgung, der seinen Hitze-Gesundheits-Aktionsplan stĂ€rken, dessen Umsetzung verbessern oder die sektorĂŒbergreifenden Koordinierungsstrukturen aufbauen wolle.

Kluge betont in diesem Rahmen die Notwendigkeit, dass sich Katastrophenschutzbehörden mit Teams der Gesundheitspolitik an einen Tisch setzen. Auch Stadtplaner mĂŒssten mit Verantwortlichen des öffentlichen Gesundheitswesens zusammenarbeiten, Umweltministerien mit Gesundheitsministerien sprechen. Diese ressortĂŒbergreifende Koordinierung gehört laut Kluge zu den wichtigsten Aspekten.

Auch «Dr. Tedros» ist im Hitzetoten-Delirium

Mit seinen AusfĂŒhrungen unterstĂŒtzt Kluge die Angstmache, die der Generaldirektor der WHO, Tedros Adhanom Ghebreyesus, gerade letzte Woche in Schwung gebracht hat, als er die angebliche Klimakrise zur Gesundheitskrise erklĂ€rte. Ziel der Aktion: die MitgliedslĂ€nder sollen Gelder bereitstellen.

Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, teilte er mit, dass es pro Jahr bereits 546.000 Hitzetote gebe – und die Weltbank schĂ€tze, dass bis 2050 etwa 15,6 Millionen Menschen an den Folgen der Hitze sterben könnten (wir berichteten).

Auch die sogenannten «QualitĂ€tsmedien» lassen sich gerne von der WHO einspannen. Seit 2021 haben sich Wetterkarten europaweit in tiefrote HitzewĂŒsten verwandelt und rechtzeitig zum Sommerbeginn lĂ€uft in allen Leitmedien wie auf Knopfdruck die Klimawandel-Hitzetoten-Propaganda an. Dabei berufen sie sich auf Zahlen aus dubiosen Quellen, wie zum Beispiel die SchĂ€tzungen zu Hitzetoten, die das Imperial College London kĂŒrzlich veröffentlichte.

Demnach soll es 2003, als der Begriff «Hitzetote» noch im Verborgenen vor sich hin schlummerte, schon 70.000 Hitzetote gegeben haben. Dass alles noch viel schlimmer wird, versteht sich von selbst. Wobei anzumerken ist, dass das Imperial College London schon in der Corona-Zeit alle möglichen Zahlen aus dem Ärmel geschĂŒttelt hat, die völlig unglaubwĂŒrdig waren (wir berichteten).

Abgesehen davon darf man bei der aktuellen Klimawandel-Panikmache die massiven Wetter- und Klimamanipulationen nicht vergessen, die in den letzten Jahren weltweit extrem zugenommen haben (wir berichteten zum Beispiel hier). Am Rande sei angemerkt, dass Sommertemperaturen ĂŒber 40 °C in Spanien schon vor der Entdeckung der klimabedingten Hitzetoten keine Seltenheit waren.

Fazit: WĂ€hrend die «QualitĂ€tsmedien» rein gar nichts hinterfragen, sondern nur das offizielle Klima-Narrativ runterleiern, hĂ€lt in den unabhĂ€ngigen Medien sowohl die berechtigte Kritik an der Alarmrhetorik als auch an fragwĂŒrdigen Temperatur-Messmethoden weiter an (wir berichteten).

WHO: Bis 2050 wird es jÀhrlich 35 Millionen KrebsfÀlle geben

Seit den Corona-Massenimpfkampagnen sind die Zahlen der Krebsneuerkrankungen weltweit gestiegen, auch bei jungen Menschen. Offizielle Daten belegen den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verabreichung der mRNA-GenprÀparate und dem Anstieg dieser aggressiven Erkrankungen. Auch zahlreiche Studien bestÀtigen diesen Verdacht (wir berichteten zum Beispiel hier, hier und hier).

FĂŒr die politischen EntscheidungstrĂ€ger sollten diese Warnsignale Grund genug sein, im Sinne der Bevölkerung fĂŒr AufklĂ€rung zu sorgen. Doch wĂ€hrend das Thema im US-Senat Anfang Juni 2026 wenigstens schon mal diskutiert wurde, verweigert die EU-Kommission konsequent AuskĂŒnfte und Debatten. Obwohl der österreichische EU-Abgeordnete Gerald Hauser bereits diverse parlamentarische Anfragen gestellt und das Thema mehrfach im Gesundheits-Ausschuss angesprochen hat.

Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die wĂ€hrend der «Pandemie» eine Hauptrolle bei der Impfpropaganda ĂŒbernahm und die experimentellen Geninjektionen als «sicher und effektiv» pries, tut nach wie vor so, als sei ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Spritzen und der Zunahme von Krebserkrankungen nicht existent.

Das geht jedenfalls aus einem aktuellen Bericht der WHO hervor. Demnach gibt es derzeit schĂ€tzungsweise 20,6 Millionen Neuerkrankungen und fast 10 Millionen TodesfĂ€lle pro Jahr, wie Health Policy Watch berichtet. TĂ€glich wĂŒrden 26.000 Menschen an Krebs sterben. Krebs sei nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweithĂ€ufigste Todesursache, lamentiert Generaldirekter Tedros Adhanom Ghebreyesus.

Zwar warnt die WHO davor, «dass es bis 2050 jĂ€hrlich 35 Millionen KrebsfĂ€lle geben wird – ein Anstieg der Inzidenz um 66,7 Prozent gegenĂŒber 2024», aber sie erwĂ€hnt die «Covid-Impfstoffe» nicht mit einem Wort.

Stattdessen macht die WHO fehlende PrĂ€ventionsmaßnahmen und den Zugang zur FrĂŒherkennung, Rauchen, Übergewicht, Infektionen und ĂŒbermĂ€ĂŸigen Alkoholkonsum fĂŒr diese Entwicklung verantwortlich.

Das sind jedenfalls die Kernaussagen des «Globalen Statusberichts zu Krebs 2026», der von der WHO gemeinsam mit der Internationalen Agentur fĂŒr Krebsforschung (IARC) erstellt und am Mittwoch veröffentlicht wurde.

EU treibt Überwachung und EntmĂŒndigung von Autofahrern voran

Ursula von der Leyens EU-Kommission treibt dystopische Kontrollsysteme und die EntmĂŒndigung der BĂŒrger weiter voran. Am 7. Juli ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das vorschreibt, dass alle neuen Autos in der EU den Fahrer mithilfe von Kameras oder Ă€hnlichen Sensoren ĂŒberwachen mĂŒssen. Die EU-Regel wird auch von der Schweiz ĂŒbernommen.

Das System «Advanced Driver Distraction Warning» (ADDW) ist im Fahrzeuginnenraum installiert und analysiert kontinuierlich das Verhalten am Steuer – bei Anzeichen von MĂŒdigkeit, Ablenkung oder Unaufmerksamkeit soll es in Echtzeit eingreifen.

Dabei erfasst es die Kopf- und Gesichtsposition des Fahrers und schlĂ€gt Alarm, sobald Erschöpfungsanzeichen oder ein Blick aufs Handy registriert werden – akustisch wie optisch. Wie Medien berichten, wird der Alarm zum Beispiel ausgelöst, wenn der Blick bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 50 Kilometern pro Stunde sechs Sekunden lang von der Straße abgewendet bleibt. Bei Geschwindigkeiten ĂŒber diesem Bereich ist die Zeitspanne auf 3,5 Sekunden festgelegt. Aktiviert wird die FahrerĂŒberwachung bei einer Fahrgeschwindigkeit ab 20 Kilometern pro Stunde.

Dem BĂŒrger wird dieses Kontrollsystem unter dem Deckmantel der Sicherheit verkauft. Die EU propagiert, sie wolle die Unfallzahlen damit um zehn bis dreißig Prozent senken. Angeblich funktioniert das System ohne Gesichtserkennung oder Speicherung biometrischer Daten.

BrĂŒssel arbeite derzeit an einer zweiten Reihe von Anforderungen, die fĂŒr Juli 2027 vorgesehen sind, heißt es. Dann soll der Anwendungsbereich des ADDW auf zeitweise Unaufmerksamkeit, Körperbewegungen des Fahrers und kognitiv bedingte Ablenkungen ausgeweitet werden.

In Spanien geht die EntmĂŒndigung des BĂŒrgers gleich noch einen Schritt weiter. Dort hat die Generaldirektion fĂŒr Straßenverkehr (DGT) angeordnet, dass Neuwagen ab dem 7. Juli mit dem neuen GerĂ€t «Alcolock» ausgestattet sein mĂŒssen. Dieses System verhindert das Starten des Fahrzeugs, wenn der Fahrer den Alkoholgrenzwert ĂŒberschritten hat.


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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Wenn Justitia kurz die Augenbinde lupft

Am 7. Juli hat Justitia, so könnte man zugespitzt sagen, ihre Augenbinde nicht abgelegt, aber doch einen Moment lang angehoben – gerade lang genug, um sich der politischen Wirklichkeit zu vergewissern. Die Pariser Berufungsinstanz bestĂ€tigte zwar die Verurteilung Marine Le Pens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte aber zugleich den 2025 verhĂ€ngten Entzug des passiven Wahlrechts so weit, dass eine PrĂ€sidentschaftskandidatur 2027 wieder möglich ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen – die Strafzumessung ragt aber weniger in den demokratischen Raum hinein.

Ausgangslage und Abweichung

Am 31. MĂ€rz 2025 verurteilte das Tribunal correctionnel de Paris Marine Le Pen – gemeinsam mit acht ehemaligen EU-Parlamentariern und zwölf parlamentarischen Assistenten – wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder. Das Gericht verhĂ€ngte neben Geld- und Freiheitsstrafen zunĂ€chst auch ein sofort wirksames Verbot, fĂŒnf Jahre lang fĂŒr ein öffentliches Amt zu kandidieren – das schien das politische „Aus“ fĂŒr die rechtsautoritĂ€re Kandidatin zu sein. Der politische Effekt war erheblich: Le Pen stilisierte sich frĂŒh zur Opferfigur eines angeblich politisch motivierten Verfahrens, ihre Partei Rassemblement National (RN) mobilisierte Empörung und die Debatte verlagerte sich rasch von der Tat auf die Frage, ob der Rechtsstaat hier die Demokratie gefĂ€hrde.

Die Cour d’appel de Paris ist von der erstinstanzlichen Entscheidung nun in einem zentralen Punkt abgerĂŒckt. Sie hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestĂ€tigt, die ergĂ€nzende Sanktion der UnwĂ€hlbarkeit aber reduziert und differenzierter ausgestaltet: Le Pen wurde erneut wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder schuldig gesprochen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, von denen zwei Jahre zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurden; ein Jahr kann unter elektronischer Überwachung zu Hause vollstreckt werden. Zugleich hat ihr das Berufungsgericht das passive Wahlrecht nicht mehr fĂŒr fĂŒnf Jahre, sondern fĂŒr 45 Monate entzogen, und davon 30 Monate zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits 15 Monate verstrichen sind, ist Le Pens Kandidatur fĂŒr 2027 nun grundsĂ€tzlich möglich. In dieser Differenz liegt die rechtsstaatliche Pointe des Berufungsurteils: Schuld und Strafe bleiben bestehen, die ergĂ€nzende Sanktion wird jedoch so modifiziert, dass sie nicht lĂ€nger den unmittelbaren Ausschluss vom PrĂ€sidentschaftswettbewerb bewirkt.

Justitia mit Augenmaß

Mit der Entscheidung der Appellationsinstanz ist nicht nur die Frage beantwortet, ob Le Pen kandidieren kann. Beantwortet scheint auch, dass die französische Justiz diesen Sachverhalt nicht nur mit Blick auf die Schuld, sondern auch auf die politische Wirkung entschieden hat. Allerdings ist das Berufungsgericht dabei klug vorgegangen: Das Urteil ist streng genug, um nicht als Freispruch zu gelten, und doch zurĂŒckhaltend genug, um den demokratischen Wettbewerb nicht vollstĂ€ndig zu blockieren. Es ist ein Strafmaß-Kompromiss, der mit deutlichen Botschaften wĂ€hrend der UrteilsverkĂŒndung einherging. Insbesondere der Umstand, dass die von Le Pen begangenen Taten durch die Vorsitzende Richterin als „schwerwiegende und dauerhafte VerstĂ¶ĂŸe gegen die Regeln der Demokratie“ bezeichnet wurden, zeigt, dass die abgemilderte Sanktion keine Entlastung von Unrecht und Schuld widerspiegelt, sondern auf eine Korrektur der unmittelbaren politischen Wirkung abzielt.

Das französische Echo zu der Entscheidung der Berufungsinstanz schwankte zwischen Erleichterung und Irritation. Marine Tondelier, nationale SekretĂ€rin der Umweltpartei Écologistes, qualifizierte das Judikat als Ausdruck eines rechtsstaatlich problematischen Sonderstatus einer Spitzenpolitikerin. Sie sprach von einer „grande mansuĂ©tude“ – einer „großen Milde“ – der Justiz gegenĂŒber Le Pen, die aus ihrer Sicht einen „traitement de faveur“ – eine Sonderbehandlung – begrĂŒndete, weil die Beschleunigung des Verfahrens und die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen eine PrĂ€sidentschaftskandidatur trotz Verurteilung und elektronischer Fußfessel faktisch ermöglichen. Ähnlich Ă€ußerten sich Gabriel Attal und andere Vertreter des gemĂ€ĂŸigten Lagers und fragten zugespitzt, ab welchem Umfragewert sich Politiker eigentlich ĂŒber dem Recht wĂ€hnen dĂŒrften. Zustimmende Töne kamen hingegen von den Politikern Jean‑Luc MĂ©lenchon (La France insoumise) und Laurent Wauquiez (Les RĂ©publicains), die davor warnten, Gerichtsentscheidungen als Instrument zur „Beseitigung“ eines politischen Gegners zu missbrauchen und den Wahlkampf durch justizielle Verfahren zu ersetzen.

Zwischen jenen, die in dem Urteil die notwendige RĂŒckbindung politischer Macht an Recht und Verantwortung sehen, und denen, die – prinzipiell oder strategisch motiviert – vor einer ĂŒbergriffigen Justiz warnen, bleibt eine Grundfrage offen: Wie sanktioniert ein demokratischer Rechtsstaat gravierendes Fehlverhalten politischer Eliten, ohne selbst zum Akteur des politischen Kampfs zu werden? Die Augenbinde Justitias ist dabei das alte Versprechen des Rechts: Gleichheit vor dem Gesetz, Entscheidung ohne Ansehen der Person. In ihr verdichtet sich der Anspruch auf strikte Normbindung – gerade dort, wo politische Folgen am lautesten nach BerĂŒcksichtigung verlangen. Doch dieselbe Blindheit birgt eine zweite Gefahr: dass das Recht die Wirklichkeit, in die es hineinentscheidet, methodisch ausblendet – selbst dann, wenn GrundsĂ€tze wie die Chancengleichheit politischer Parteien oder die IntegritĂ€t des demokratischen Wettbewerbs erkennbar berĂŒhrt sind. Die Entscheidung im Fall Le Pen legt diese Spannung frei. Sie hĂ€lt am Schuldspruch fest und justiert zugleich dessen Konsequenzen – als hĂ€tte das Gericht fĂŒr einen Moment die Folgewirkungen seiner eigenen Entscheidung mit in den Blick genommen. Das lĂ€sst sich als Ausbalancierung lesen – als Versuch, Gleichheit vor dem Gesetz und demokratische Chancengleichheit nicht gegeneinander auszuspielen, sondern in ein prekĂ€res Gleichgewicht zu bringen. Doch genau hier beginnt das Problem. Denn wer die Augenbinde hebt, auch nur fĂŒr einen Augenblick, setzt einen Maßstab dafĂŒr, wann Folgen zĂ€hlen dĂŒrfen – und wann nicht. Aus der Ausnahme kann eine Methode werden. Aus Klugheit Gewöhnung. Das Recht gewinnt an SensibilitĂ€t – und riskiert zugleich, seine Unbedingtheit zu verlieren.

Trump, Mueller und die Frage der Milde

Der Vergleich mit Donald Trump und den Ermittlungen in den USA drĂ€ngt sich auf und ist mehr als eine bloße AktualitĂ€tsmetapher. Es geht um das, was Andrew Weissmann in seinem Buch „Where law ends“ ĂŒber die Sonderermittlungen Robert Muellers gegen den U.S.-PrĂ€sidenten in Erinnerung ruft: In polarisierten Gesellschaften mit erstarkten rechtsautoritĂ€ren KrĂ€ften geht es nicht nur um formal korrekt angewandtes Recht, sondern auch darum, jene Narrative zu adressieren, die den Rechtsstaat delegitimieren sollen. Weissmanns Kritik an Muellers institutioneller ZurĂŒckhaltung lĂ€sst sich – mit allen Unterschieden – insoweit ĂŒbertragen, als auch hier ĂŒbergroße Vorsicht, politischer RĂŒckzug und kommunikatives Schweigen den Verdacht privilegierender Schonung nĂ€hren können. Der Punkt ist dabei nicht, dass ein demokratischer Rechtsstaat besonders hart sein muss. Entscheidend ist, dass demonstrative Milde in Konstellationen, in denen mĂ€chtige Akteure ihre Opferrolle aktiv inszenieren, als ungerechtfertigte Schonung gelesen werden kann – und gerade dadurch den Angriff auf die LegitimitĂ€t der Justiz verstĂ€rkt.

Die Entscheidung im Fall Le Pen bewegt sich genau auf dieser schmalen Linie. Sie lĂ€sst sich sowohl als konsequente FortfĂŒhrung rechtsstaatlicher MaßstĂ€be lesen als auch als vorsichtiges In-Rechnung-Stellen ihrer politischen Effekte. Gerade darin liegt ihre Ambivalenz: Das kurzfristige „Lupfen“ von Justitias Augenbinde kann als kluge, kontextbewusste Justierung erscheinen – oder als erster Schritt auf einem Pfad, der die normative Selbstbindung der Rechtsprechung untergrĂ€bt. Zwischen diesen Polen entfaltet sich die eigentliche rechtliche und verfassungsstaatliche Brisanz des Urteils.

Le Pens Poker

Obgleich Marine Le Pen durch die Entscheidung der Cour d’appel de Paris ihre formale WĂ€hlbarkeit zurĂŒckerlangt hat, ist ihre faktische Wahlkampffreiheit nach dem Berufungsurteil weiter offen. Denn das Jahr Haft mit elektronischer Fußfessel ist als Hausarrest unter strikten Vollzugsauflagen ausgestaltet und bindet sie an feste Aufenthalts- und Ausgehzeiten, die ĂŒber eine Fußfessel kontrolliert werden. Ein effizienter PrĂ€sidentschaftswahlkampf mit spontanen Reisen, Abendterminen und durchgehender – medial begleiteter – PrĂ€senz der rechtsautoritĂ€ren PrĂ€sidentschaftskandidatin scheint unter diesen Bedingungen schwierig. Le Pen hat sich mit Blick darauf wenige Stunden nach der UrteilsverkĂŒndung „ohne zu zögern“ fĂŒr den sogenannten pourvoi en cassation entschieden, wird also Revision bei der Cour de cassation einlegen. Sie setzt damit auf die letzte verfahrensrechtliche Instanz, um die verkĂŒrzte UnwĂ€hlbarkeit und die Bedingungen der Vollstreckung noch vor der PrĂ€sidentschaftswahl 2027 aufzuheben oder zumindest politisch zu entschĂ€rfen.

Der Kassationshof ĂŒberprĂŒft den Sachverhalt nicht neu, sondern kontrolliert Rechtsfehler. Weniger durchschlagend dĂŒrften dabei die materiellen RĂŒgen einer sich immer noch als unschuldig bezeichnenden Marine Le Pen sein, die in ihrem Primetime-Interview am Abend der UrteilsverkĂŒndung argumentierte, Art. 432‑15 Code pĂ©nal sei auf ihre TĂ€tigkeit als Europaabgeordnete verfehlt angewandt worden, weil sie keine persönliche Bereicherung angestrebt, sondern politische Arbeit fĂŒr die Partei finanziert habe.

Interessanter könnte aber die rechtliche TragfĂ€higkeit der peine complĂ©mentaire d’inĂ©ligibilitĂ© und ihre strafzumessungsrechtliche Einbettung sein, also das Zusammenspiel des Entzugs des passiven Wahlrechts mit den ĂŒbrigen Sanktionen (Freiheitsstrafe bzw. Hausarrest mit elektronischer Überwachung). Im Zentrum der Überlegungen des Revisionsgerichts könnten dabei zwei Fragen stehen: Erstens, ob die Berufungsinstanz das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen UnwĂ€hlbarkeit und den Wahlrechtsgarantien, also dem Recht, sich wĂ€hlen zu lassen und an freien Wahlen teilzunehmen, ĂŒberzeugend austariert hat; zweitens, ob die konkrete Vollstreckung der Strafe – insbesondere die Fußfessel (bracelet Ă©lectronique) – noch mit der Freiheit politischer BetĂ€tigung vereinbar ist, also mit der Möglichkeit, kandidieren und Wahlkampf fĂŒhren zu können (libertĂ© de se porter candidat, libertĂ© de campagne).

Le Pens Poker ist voraussetzungsreich: Sie setzt zum einen darauf, dass der pourvoi en cassation zumindest faktisch den Vollzug der fĂŒr den Wahlkampf sensibelsten Elemente – insbesondere die Pflicht zum Tragen des bracelet Ă©lectronique – entschĂ€rft oder hinauszögert. Zudem kalkuliert sie mit der Möglichkeit, dass der Kassationshof seine Entscheidung erst nach der zweiten Runde der PrĂ€sidentschaftswahl fĂ€llt, sodass eine etwaige BestĂ€tigung der Strafe politisch „nachlaufend“ wĂ€re. Schließlich spekuliert sie vielleicht darauf, dass im Falle eines Wahlsieges die prĂ€sidentielle ImmunitĂ€t die strafrechtliche Lage vorĂŒbergehend „zufriert“, weil der PrĂ€sident wĂ€hrend der Mandatszeit weitgehend vor strafrechtlicher Verfolgung geschĂŒtzt ist (Art. 67, 68 Constitution du 4 octobre 1958).

Die Risiken von Le Pens Poker liegen auf mehreren Ebenen: So wird erwogen, ob ihr pourvoi en cassation automatisch die erstinstanzliche fĂŒnfjĂ€hrige UnwĂ€hlbarkeit mit Sofortvollzug reaktivieren könnte. Grund ist ein Ă€lterer PrĂ€zedenzfall, der in einem besonderen Kontext erging und sich daher – worauf auch der Justizminister in der AssemblĂ©e nationale hingewiesen hat – nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall ĂŒbertragen lĂ€sst. Überzeugender ist es daher im Hinblick auf dieses erste Risiko davon auszugehen, dass das vorliegende Berufungsurteil bis zur Kassationsentscheidung der operative Bezugspunkt bleibt – nicht zuletzt, weil die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nicht nur bestĂ€tigt, sondern die Sanktion neu zugeschnitten hat. Ein automatischer „RĂŒcksprung“ auf die alte erstinstanzliche Vollstreckung, ohne dass die Kassation das Berufungsurteil ĂŒberhaupt kassiert hat, scheint daher rechtstheoretisch fernliegend.

Ein ernsteres – zweites – Risiko liegt m.E. auf Vollstreckungsebene: Der pourvoi en cassation hat im französischen Strafprozess grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel hemmen die Vollstreckung nicht, sofern das Gesetz nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vorsieht. Damit dĂŒrfte der sursis Ă  exĂ©cution (Vollstreckungsaufschub) entscheidend werden. Dieser ist im Strafrecht enger begrenzt als im Verwaltungsrecht, wo der Conseil d’État eine eigenstĂ€ndige Suspensionspraxis entwickelt hat, aber ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass Strafgerichte ausnahmsweise die Vollstreckung einer Entscheidung mit irreversiblen Folgen vorlĂ€ufig aussetzen. Wohlgemerkt: Diese kontrovers diskutierte Möglichkeit wĂ€re eine Ausnahme, kein Automatismus.

Le Pens KalkĂŒl beruht daher auf der kĂŒhnen Hoffnung, dass der Kassationshof – ausdrĂŒcklich oder faktisch durch das Timing – einen Wahlkampf ohne elektronische Überwachung noch rechtzeitig möglich machen wird. Das fĂŒr Le Pen ungĂŒnstigste Szenario wĂ€re aber folgendes: Die Kassation könnte ausbleiben oder eine Entscheidung so spĂ€t ergehen, dass die aus dem Berufungsurteil resultierende Konstellation aus peine d’inĂ©ligibilité und bracelet Ă©lectronique den Wahlzyklus 2027 faktisch ĂŒberlagert. Le Pen wĂ€re dann zwar nicht automatisch unwĂ€hlbar, ihr Wahlkampf stĂŒnde aber unter einem eng getakteten Vollzugsregime, das einen effizienten Wahlkampf an die Logik des Hausarrests bindet. Zugleich bleibt fĂŒr Le Pen das Risiko einer sog. cassation avec renvoi rĂ©el: Ein Kassationsfehler wĂŒrde das Verfahren nicht beenden, sondern an eine neue Berufungsinstanz zurĂŒckspielen, wo Vollstreckungs- und Überwachungsfragen erneut aufgerufen werden können.

Die Cour de Cassation hat am 8. Juli signalisiert, dass sie ĂŒber die Kassation noch vor Beginn der PrĂ€sidentschaftswahl – nach derzeitigem Stand spĂ€testens Anfang April 2027 – entscheiden könnte. Bis dahin gilt, was beim GlĂŒcksspiel oft zu hören ist: Rien ne va plus. Bis kurz vor dem Wahltermin wird Le Pen im Schatten einer fortwirkenden Sanktion und eines erneuten Verfahrens stehen – und nichts weiter tun können.

Kein Schlusswort

Das Urteil der Berufungsinstanz ist weder ein Triumph Le Pens noch ein Sieg des Rechtsstaats. Es korrigiert die Sanktion bei fortbestehender Schuldzuweisung. FĂŒr Frankreich bedeutet das einen PrĂ€sidentschaftswahlkampf unter Vorbehalt: Le Pen ist nicht aus dem Rennen, aber sie tritt unter Bedingungen an, die ihre Kandidatur weiterhin mit Strafvollzug verschrĂ€nken und mit der nun eingelegten Revision unter das Damoklesschwert einer weiteren Justizentscheidung stellen. FĂŒr die Partei RN bedeutet dies strategische Ungewissheit: Plan „B“ wie „Bardella“ bleibt real. FĂŒr Deutschland fĂ€llt die Lehre anders aus, ist aber nicht minder ernst: Ein Rechtsstaat darf politische Delinquenz sanktionieren, ohne sich von der Angst vor dem MĂ€rtyrernarrativ lĂ€hmen zu lassen. Er muss aber die Folgewirkungen seines Handelns offen benennen und rechtsstaatlich begrenzen. Genau das hat Justitia in Gestalt der Cour d’appel de Paris getan: nicht blind, sondern mit Blick auf die politische Wirklichkeit.

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More Than Mere Bystanders

After two years since the International Court of Justice unequivocally declared Israel’s presence in the Occupied Palestinian Territory (OPT) as unlawful, the European Commission is expected to finally propose measures to “restrict” EU trade with illegal Israeli settlements ahead of the next European Council meeting on 13 July.

While most proposals openly discussed so far explore suspending the EU-Israel Association Agreement, adopting targeted sanctions against Israeli officials and settlers, or imposing tariffs on settlement trade, these measures are not enough to dismantle a link of complicity where a complete embargo on Israeli colonies is required.

I argue that the Commission must correctly differentiate between the imposition of countermeasures (sanctions) and the discontinuance of complicity and effective recognition under international law. Sanctions (as countermeasures) constitute a discretionary and reversible suspension of a right, but trade with Israeli settlements is illegal to begin with, and the EU is under a duty of non-assistance and non-recognition to impose a full trade embargo on them.

Distinguishing between what is and what is not a countermeasure (sanction) under customary international law also bears relevance to the current debate on the correct legal basis and voting procedure for such trade restrictions under EU external relations law. Inasmuch as discontinuing economic cooperation with Israel is not a matter of political discretion but a duty under the peremptory rules of international law binding on the EU as a matter of EU law, it is not to be voted as a sanction under a unanimity voting requirement at the Council, but as a matter of trade policy requiring only a qualified majority.

On the same distinction, I argue that the EU may choose to adopt tariffs as compensatory countermeasures against Israel proper to fund the reconstruction of the OPT, mirroring its proposed policy of tariffs on Russia to reconstruct Ukraine, but only insofar as it can target lawful Israeli economic activity, i.e. activity demonstrably extricable from its occupation enterprise. Below this threshold, it is under a strict duty of non-assistance to cease all trade and economic cooperation with both settlements and Israel proper.

Legal Consequences for Third States Arising from Israel’s Illegal Occupation

In its 2024 Advisory Opinion on Israel’s policies and practices in the Occupied Palestinian Territory (OPT), the International Court of Justice found that Israel had sustainedly abused its position as an occupying power through several violations of peremptory rules of international law, rendering its presence in the OPT unlawful (para. 261).

The serious breaches making the occupation illegal as a whole – namely the prohibition of acquisition of territory through the use of force, of exploitation of natural resources, forced transfer of the occupied population and introduction of civilian settlers in the occupied territory (as well as a host of other serious breaches of IHL), of racial segregation or apartheid, and of suppression of Palestinians’ right to self-determination – are opposable erga omnes to all States (para. 274).

Consequently, and mirroring language of Article 41 ARSIWA and its own 1971 Namibia Opinion, the Court found that all third States are under a duty to refrain from recognising the illegal situation as lawful, to abstain from rendering any aid and assistance to Israel that could entrench its illegal presence in the OPT, and to cooperate to bring the occupation to an end (para. 279). While the Court found that it is now the competence of the General Assembly and the Security Council to pronounce on the concrete “modalities” required along these lines, and with which States are under a duty to cooperate to put into effect (para. 275), the ICJ already specifically held that:

“the duty of distinguishing dealings with Israel between its own territory and the Occupied Palestinian Territory encompasses, inter alia, the obligation to abstain from treaty relations with Israel in all cases in which it purports to act on behalf of the Occupied Palestinian Territory or a part thereof on matters concerning the Occupied Palestinian Territory or a part of its territory; to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory; to abstain, in the establishment and maintenance of diplomatic missions in Israel, from any recognition of its illegal presence in the Occupied Palestinian Territory; and to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory” (para. 278).

Business as Usual

Since that groundbreaking opinion in 2024, Israel has not only refused to withdraw from the OPT, but also dramatically escalated its policies of segregation and creeping annexation, adopting a death penalty law that de facto targets Palestinians, and replicating its patterns of destructive occupation in Lebanon and Syria.

All the while, Israel’s biggest trading partner, the European Union has largely failed to take a concerted stance for bringing itself and its members to compliance with the jus cogens obligations identified by the Advisory Opinion and competent United Nations bodies (para. 278), even where EU “exclusive competences” are concerned (the common commercial policy), and despite extensive expert legal opinions on what is expected of the EU as an international legal actor, as well as of its Member States individually.

Most embarrassingly for its European allies, Israel has accepted imports of plundered wheat from occupied Ukrainian territories by Russia, immediately prompting reactions from the EU that it otherwise failed to deliver in respect to the OPT.

The timid countermeasures that ensued, i.e. the EU Council’s recent imposition of targeted sanctions on a handful of settler entities and individuals, amount to a small step in cooperating to bring the occupation to an end, measures required under the “cooperation” pillar of duties of third States under the law of aggravated responsibility. They do not, however, play any role in stopping a continuing rendering of aid and assistance (or “complicity”) in and effective recognition of the principal breach – Israel’s illegal presence in the OPT. Duties of cooperation are “positive” (Article 41(1) ARSIWA); they are distinct from the much more serious and definite “negative” duties of non-assistance and non-recognition (Article 41(2) ARSIWA).

Failing to cease all trade with illegal settlements entails both continued assistance to their entrenchment and effective recognition of the situation as lawful. As similarly articulated by Devers and Moerenhout:

“The fundamental prohibition of the transfer of the Occupying Power’s own civilian population ipso facto implies an equally strong prohibition on the economic activity of transferred civilians for the benefit of the Occupying Power. (
) When the Occupying Power regulates the export of products from its illegal settlements, it takes a claim on that territory. And since the import of products from illegal settlements by Third States is a legal act, such trade constitutes implicit recognition because it recognises the Occupying Power’s claim over the exportation of illegal settlement goods and services from illegal settlements from an annexed or occupied territory.” (pp 227-228)

Even where States may wish to target trade from settlements, they will be thwarted by Israel’s mislabelling policies of settlement goods. A June 2026 report by Global Echo has thoroughly evinced a systematic pattern of origin obfuscation, finding that one in five Israeli shipments to the EU are sourced from illegal colonies beyond the Green Line and misrepresented as produced in Israel proper.

Given the difficulty of assuring effective due diligence in distinguishing the provenance of goods between settlements in the OPT and Israel, ultimately even trade with Israel proper could be construed as assistance that entrenches its illegal presence in the OPT, because it enables the trade of illegal contraband under international law, and even further: it allows illegal exports from settlements to benefit from preferential tariff treatment in importing countries when passing as made in Israel.

This issue underpins current debates on the suspension of the EU-Israel Association Agreement.

EU-Israel Association Agreement

The EU-Israel Association Agreement is the framework for Israel’s favoured economic partnership with the EU. It contains an “essential elements” clause in its Article 2, conditioning the treaty to continuous “respect for human rights and democratic principles”. The European External Action Service (EEAS) found Israel to be in breach of this provision last year, which would allow the EU unilaterally to suspend the Agreement, consistent with the material breach rule under the law of treaties (Art 60(3)(b) VCLT). In spite of this finding, the European Council has hitherto failed to suspend the treaty, even as it meets against the backdrop of several EU (and most recently also EFTA) States enacting individual trade bans, and a European Citizen’s Initiative calling for the suspension having become the fastest ever to reach the required threshold of one million signatures.

The question that ought to be asked is no longer whether the EU is entitled to unilaterally suspend the agreement. In fact, long before the official EEAS finding from last year, this was already posited by James Crawford in 2012, and it seems to have been officially clear internally to the European Commission since 2017 according to a recently leaked confidential legal opinion by then Legal Service DG Romero Pequena, drafted well before the 2018 massacre of peaceful Palestinian demonstrators by IDF snipers in Gaza. Rather, the question is whether the EU must do suspend this treaty in order to stave off continuing attribution of responsibility for Israel’s illegal occupation.

More germanely still, even a full suspension of the Association Agreement may not attain what is required of EU States under international law, as it would merely entail a reversal to World Trade Organisation rules between the EU and Israel.

Where an outright embargo would be required under the law of responsibility, the debate must go beyond the suspension of this Association Agreement and earnestly address the question of banning all trade that benefits Israel’s illegal presence in the OPT, encompassing all illegal settlements beyond the Green Line, but also including trade with Israel proper where demonstrably “inextricable” from its occupation enterprise. An embargo on Israeli settlements must logically include both trade in goods and services, hence covering companies such as Booking.com and AirBnB.

As the widespread origin obfuscation practices documented by Global Echo launder the provenance of goods sourced in the OPT by mislabelling them as made in Israel, the EU must clearly determine who bears the burden of assuring what goods and services are not inextricable from the illegal occupation of the OPT.

Even then, due to the severely limited efficacy of EU customs and traceability enforcement in respect of Israel and its settlements, in order to comply with the duties of non-recognition and non-assistance the EU may ultimately need to impose a precautionary trade embargo on Israel until such time as the latter heeds the ICJ’s Opinion and complies with its peremptory obligation to “evacuate all settlers from the Occupied Palestinian Territory”. Though this piece has focused on trade, other categories of economic cooperation as investment, research and public procurement may also qualify as assistance that entrenches the occupation, and must likewise be stopped.

EU Tariff Proposals as Compensatory Countermeasures

Having failed to achieve the unanimity incorrectly required to suspend the Association Agreement at Council meetings thus far, the EU started mulling other economic responses to Israel’s OPT policies.

A proposal by France and Sweden would increase EU tariffs on goods from settlements in the OPT.

It is questionable whether this would constitute a meaningful response at all. It would arguably fall short from stopping a lien of assistance and still qualify a tacit recognition of the settlements as lawful. It is not a proper form of countermeasure either, because it does little to remove the EU from a mode of participation in the principal breach.

Such model of tariff as countermeasures makes more sense in recent EU proposals of tariffs on Russian goods as a sort of compensatory countermeasure in the “general or collective interest” (Art. 54 ARSIWA) to fund the reconstruction of Ukraine. The EU could apply the same measure against Israel to start funding the reconstruction of the OPT, but tariffs can only constitute a meaningful countermeasure where they represent a step beyond merely discontinuing assistance and recognition of Israel’s illegal presence in the OPT.

Trade restrictions can only be properly regarded as a sanction (or countermeasure) under general international law insofar as they constitute a temporary suspension of a right, a permissible breach of an otherwise valid rule. Where trade is illegal to begin with, because it stems from territory illegally occupied or because it entrenches this occupation, the restriction of this trade is merely a matter of ceasing complicity and recognition – it is a duty, an act of removal from a mode of participation in a principal breach; it is not a discretionary measure.

Given contestation as to the existence of a Palestinian State, payments could be provisionally consigned to the UN Register of Damage for the Occupation of Palestinian Territory, drawing from analogous practice of the Council of Europe’s Register of Damage Caused by the Aggression of the Russian Federation against Ukraine. Judge Tladi suggested this could be achieved by revitalising the expanding the mandate of the existing Register of Damage Caused by the Construction of the Wall in the Occupied Palestinian Territory (UNRoD).

Should the EU decide to collect tariffs on settlement trade, it will not be staving off continued complicity in Israel’s illegal presence in the OPT and will accordingly need to account for its share of responsibility over a longer time span of participation. The tariffs it collects would neither stem from discretionary countermeasures, nor properly be “compensatory”, because their source is spurious at origin. These funds would need to be consigned to the UN Register of Damage, but not as remedial, but because illegally perceived from the beginning, through an illegal presence in the OPT.

Tariffs are only a meaningful countermeasure against Israeli economic activity that does not “assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory” within the meaning of the ICJ’s opinion.

Otherwise, a trade embargo is the policy required of assisting parties to cease continuing accruement of shared responsibility.

Conclusion

The main point of this contribution was to underline what policies can be discussed as being subject to some political discretion by the EU under the positive duty of cooperation, and what on the other hand is actually the bare minimum to cease illegal conduct on the part of the EU as a complicit party.

Targeted sanctions and economic countermeasures are adequate where they represent an effort to cooperate to bring Israel’s occupation to the end. They may and should be adopted as well.
They are, however, only an incremental step to the urgent and basic negative duty to discontinue the robust trade that assists in the principal jus cogens breach by Israel. In this sense, suspending the Association Agreement is necessary to meet non-assistance and non-recognition, but not enough. In addition, trade must not be allowed to continue in any form with Israeli settlements in the OPT.

Moreover, because Israel is deeply enmeshed with the settlements as a matter of policy, an embargo on Israel proper is also required wherever dealings would contribute to the entrenchment of the occupation in the OPT, and may be required on a precautionary basis where allowing trade with Israel enables the widespread smuggling of settlement goods through deceptive obfuscation of origin.

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Vom „Jedermannsrecht“ zum Privileg fĂŒr Wenige

Die Informationsfreiheit in Deutschland befindet sich in einer Krise. Die Ampelregierung hat ihr Versprechen nicht eingelöst, die Informationsfreiheitsgesetze zu einem Transparenzgesetz weiterzuentwickeln. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen 2025 erwogen Teile der CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abzuschaffen. Durch zivilgesellschaftlichen Druck konnte dieser Angriff abgewendet werden. Der endgĂŒltige Koalitionsvertrag sprach kryptisch von einer Reform des IFG mit einem „Mehrwert fĂŒr BĂŒrgerinnen und BĂŒrger und Verwaltung“. Auf BundeslĂ€nderebene werden Informationsfreiheitsgesetze ausgehöhlt, wie zuletzt durch den Berliner Senat, der eine unbestimmte Bereichsausnahme fĂŒr die sogenannte Kritische Infrastruktur geschaffen hat.

Diese restriktive Tendenz gipfelte im Papier des Koalitionsausschusses vom 2.7.2026. Im Rahmen einer Paketlösung hat die Bundesregierung angekĂŒndigt, das IFG umfassend zu Ă€ndern. Als Wissenschaftler*innen und Praxispartner*innen von „FragDenStaat“ untersuchen wir gemeinsam in dem laufenden Praxis-Forschungsprojekt „RechtskĂ€mpfe um Informationsfreiheit“ die politischen und rechtlichen Konjunkturen der Informationsfreiheit und analysieren die Machtressourcen dieses Rechtsgebiets. Die politischen VorschlĂ€ge des Koalitionsausschusses sind aus unserer Sicht weitreichend, sodass die Informationsfreiheit in Deutschland faktisch abgeschafft werden könnte. EinschrĂ€nkungen im Anwendungsbereich, hohe GebĂŒhren und neue AblehnungsgrĂŒnde wĂŒrden eine zentrale Ressource der Demokratie aushöhlen.

Bruch des Koalitionsvertrags mit diffuser BegrĂŒndung

Den ursprĂŒnglich im Koalitionsvertrag versprochenen „Mehrwert“ fĂŒr die BĂŒrger*innen sucht man im Text vergebens. Der Beschluss wirkt auf eine faktische Abschaffung der Informationsfreiheit hin und kann im Zusammenhang mit anderen VorstĂ¶ĂŸen als Ausdruck eines staatlichen Misstrauens gegenĂŒber der Bevölkerung verstanden werden.

Das Wesen der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem aktuellen Informationsfreiheitsgesetz ist, dass es sich um ein voraussetzungsloses „Jedermannsrecht“ handelt. Jede*r kann Informationen bei Behörden erfragen, ohne dass besondere Voraussetzungen in der Person des Anfragenden oder des Inhalts der Anfrage erfĂŒllt sein mĂŒssen. Dies wĂŒrde sich mit den angekĂŒndigten Reformen fundamental Ă€ndern.

Hohe HĂŒrden und Ausschluss von Presse, Organisationen und Drittstaatler*innen

Laut dem Koalitionsausschuss sollen die „Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen“ fokussiert werden, „die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können“. Damit wird das bisherige informationsfreiheitsrechtliche VerhĂ€ltnis zwischen Staat und BĂŒrger*innen ins Gegenteil verkehrt. Bisher muss nicht die Antragstellerin im ersten Schritt begrĂŒnden, warum sie die Informationen haben will, sondern der Staat muss darlegen, warum sie im Einzelfall nicht herausgegeben werden können. Die Vorgabe eines berechtigten Interesses findet sich aktuell nur im Bundesland Bayern, das kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz hat, sondern lediglich den Auskunftsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Auch wenn die bayerischen Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass an das berechtigte Interesse keine ĂŒberzogenen Anforderungen gestellt werden dĂŒrften, sondern das Interesse rechtlich, wirtschaftlich und ideell begrĂŒndet werden könne und weit zu verstehen sei, spiegelt sich dies in der bayerischen Behördenpraxis bisher nicht wider. Anfragen werden regelmĂ€ĂŸig unter Verweis darauf, dass kein berechtigtes Interesse dargelegt sei, abgelehnt, wie der bayerische Datenschutzbeauftragte erlĂ€utert. In jedem Fall wird mit dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ eine Bringschuld der Antragstellenden statuiert. Von einem voraussetzungslosen Anspruch wie bisher kann nicht mehr die Rede sein.

Hinzu kommt die BeschrĂ€nkung auf „natĂŒrliche Personen“, d.h. juristische Personen oder Personenvereinigungen blieben kĂŒnftig außen vor. NGOs oder MedienhĂ€user könnten keine Anfragen mehr stellen. Greenpeace Deutschland kritisiert entsprechend scharf, dass diese Änderung das Ende des IFG bedeuten wĂŒrde. Wenn Behörden Informationen zurĂŒckhalten, kann geklagt werden, doch Gerichtsprozesse sind teuer, langwierig und komplex. Von Einzelpersonen sind sie nicht zu stemmen.

Die Formulierung des Koalitionsbeschlusses, dass die Auskunft nicht durch „andere Regeln“ erreicht werden darf, wirft RĂ€tsel auf. Sie könnte als Hinweis verstanden werden, dass speziellere fachgesetzliche AnsprĂŒche das IFG verdrĂ€ngen. Hierbei handelt es sich jedoch um den aktuellen Status Quo. NatĂŒrliche Personen, die andere Auskunftsrechte haben, sind vor allem Abgeordnete und Journalist*innen. Wenn der Koalitionsausschuss davon spricht, dass Auskunftsrechte nach dem IFG begrenzt werden sollen, wenn sich diese „durch andere Regelungen erreichen“ lassen, dann stellt sich die Frage, ob Journalist*innen insgesamt die Möglichkeit genommen werden soll, das Informationsfreiheitsgesetz zu nutzen. Ihnen steht als Berufsgruppe der presserechtliche Auskunftsanspruch zu, der sich auf AuskĂŒnfte beschrĂ€nkt und nicht dazu fĂŒhrt, dass Akten offengelegt werden. Eine derartige Schlechterstellung, gerade von Journalist*innen, wĂ€re nicht zu vermitteln. Das „Netzwerk Recherche“ kritisiert den Koalitionsbeschluss als „Frontalangriff auf eine demokratische Errungenschaft“. Zwar erweist sich das IFG mitunter nicht als kompatibel mit dem Zeithorizont journalistischer Alltagspraxis, aber Journalist*innen berichteten uns im Rahmen des Forschungsprojekts in Interviews von der Bedeutung dieses Instruments, welches den Zugang zu Originaldokumenten ermöglicht. Beispiele sind etwa Recherchen zur FördermittelaffĂ€re in Berlin, zur Umstrittenheit der „Migrationswende“ innerhalb des Bundesinnenministeriums oder zum Tankrabatt.

Schließlich will die Koalition prĂŒfen, ob sie „den Kreis der betreffenden Personen auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränk[t]“. Durch diesen Passus werden Drittstaatler*innen, die in Deutschland leben, ohne hinreichenden sachlichen Grund schlechter gestellt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG drĂ€ngt sich auf. Warum sollten Menschen ohne deutschen Pass oder eine anderweitige europĂ€ische StaatsbĂŒrgerschaft, die aber hier leben, arbeiten und auch von Behördenentscheidungen betroffen sind, weniger Rechte in Bezug auf den Zugang zu amtlichen Informationen haben? Wie die Bundesregierung diese Diskriminierung rechtfertigen will, bleibt völlig im Unklaren.

Keine Nachvollziehbarkeit und neue Bereichsausnahmen

Der weiteren AnkĂŒndigung des Koalitionsausschusses, man wolle Namen von Mitarbeitenden schwĂ€rzen, um BeschĂ€ftigte in Behörden vor Anfeindungen und Drohungen zu schĂŒtzen, ist zu entgegnen, dass die von der Koalition vorgebrachte Sorge schon im aktuellen IFG ausreichend berĂŒcksichtigt wird: Namen sollen zugĂ€nglich gemacht werden, sofern ihre Nennung Ausdruck und Folge amtlicher TĂ€tigkeit ist und keine anderen AblehnungsgrĂŒnde einschlĂ€gig sind. Ist tatsĂ€chlich eine Bedrohungslage gegeben, können die Namen von Mitarbeitenden schon jetzt – etwa ĂŒber den Ablehnungsgrund der GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit – geschwĂ€rzt werden. Eine automatische SchwĂ€rzung der Namen wĂŒrde es unmöglich machen, nachzuvollziehen, wer fĂŒr welche Entscheidung verantwortlich war. Gerade dies ist essenziell, um die Kontrolle durch Öffentlichkeit als ein Ziel des IFG erreichen zu können.

Es ist ebenso wenig erforderlich, „dem besonderen Schutzbedarf bestimmter Bereiche wie dem der Kritischen Infrastruktur, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung oder auch der wissenschaftlichen Forschung stärker Rechnung“ zu tragen, indem man diese Bereiche vom IFG ausnimmt. Das IFG hĂ€lt schon jetzt eine Vielzahl von AblehnungsgrĂŒnden fĂŒr sicherheitsrelevante Informationen bereit. Es ist kein Beispiel bekannt, in dem aufgrund von Informationsfreiheitsanfragen herausgegebene Informationen zu einem Sicherheitsproblem gefĂŒhrt hĂ€tten. Durch die angestrebte Änderung könnten die Behörden zukĂŒnftig AntrĂ€ge zu den genannten Bereichen pauschal ablehnen. Schon heute zeigt sich beim reformierten Berliner IFG, dass die Behörden die neue Bereichsausnahme denkbar weit auslegen. Die im Koalitionsausschuss angestrebten VerĂ€nderungen fĂŒgen sich in eine Krisenstrategie ein, welche die Exekutive weitestgehend von externen EinflĂŒssen abschotten möchte.

Ohne Geld lÀuft nichts mehr

Eine gravierende Änderung steckt im letzten Satz. Danach werde man die GebĂŒhren „im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip“ anpassen. Das Kostendeckungsprinzip besagt grob, dass die GebĂŒhr die Leistung, die die Verwaltung erbracht hat, abdecken soll. Aktuell gilt es mit Blick auf das Informationsfreiheitsgesetz nur modifiziert. Nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 IFG fließt der Verwaltungsaufwand zwar in die Berechnung ein, er ist aber nicht allein maßgeblich. Denn die Erhebung von GebĂŒhren darf nicht dazu fĂŒhren, dass Personen keine AntrĂ€ge auf Informationszugang stellen (Verbot prohibitiver Wirkung). Dementsprechend sieht die aktuelle InformationsgebĂŒhrenverordnung eine Kappung der GebĂŒhren bei 500 Euro vor. Einfache Anfragen sind kostenfrei. Die Koalition will sich offensichtlich davon abwenden und kĂŒnftig allein den Verwaltungsaufwand als Maßstab heranziehen. Die GebĂŒhren wĂ€ren nach oben hin unbegrenzt. Die bisherige Praxis, keine GebĂŒhren in den FĂ€llen zu erheben, in denen der Informationszugang abgelehnt oder eine Anfrage zurĂŒckgenommen wird, dĂŒrfte passĂ© sein. Denn nach dem allgemeinen GebĂŒhrenrecht können Behörden auch in diesen FĂ€llen GebĂŒhren erheben.

Dies wird zwangslĂ€ufig zu einer „undemokratischen Zwei-Klassen-Informationsfreiheit“ (so zutreffend die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit Louisa Specht-Riemenschneider) fĂŒhren. Viele Personen, die wenig Geld haben, dĂŒrften kĂŒnftig auf AntrĂ€ge auf Auskunft oder Akteneinsicht verzichten. Dabei sind nicht nur die Kosten, die am Ende tatsĂ€chlich entstehen, das Problem. Antragstellende werden kĂŒnftig noch weniger vorhersagen können, wie hoch die GebĂŒhren letztlich sein werden. Das bisherige voraussetzungslose „Jedermannsrecht“ der Informationsfreiheit wandelt sich in ein Privileg fĂŒr Wenige.

Der „BĂŒrokratierĂŒckbau“-Diskurs

Nachdem die EinfĂŒhrung des IFG im Jahr 2006 einen Paradigmenwechsel von der Arkantradition hin zu einer demokratischen Kontrolle der Verwaltung durch die Öffentlichkeit einlĂ€utete (so Friedrich Schoch), hat sich der Trend schon vor dem Koalitionsbeschluss in der Praxis umgekehrt. In unseren qualitativen Interviews mit Vertreter*innen aus Behörden, Wissenschaft, Journalismus, Anwaltschaft und den Beauftragten fĂŒr Informationsfreiheit konnten wir aufgrund der politischen Diskurse den Eindruck einer „negativen Konjunktur“ im Informationsfreiheitsrecht gewinnen.

Konkret zeigt sich diese negative Konjunktur in der Informationsfreiheit anhand des „BĂŒrokratierĂŒckbau“-Diskurses, der unter dem Vorzeichen globaler ökonomischer Krisenerscheinungen gefĂŒhrt wird. Im Koalitionspapier werden die Änderungen am IFG im Kapitel „BĂŒrokratierĂŒckbau“ (S. 9f.) angesprochen. Die Rede vom „BĂŒrokratieabbau“ oder „-rĂŒckbau“ ist nichts Neues. Der Begriff erweist sich aber als leerer Signifikant, sofern – wie Pascale Cancik feststellt – unter diesem Label „ganz unterschiedliche konkrete politische Projekte“ vorangetrieben werden können, „die in anderer sprachlicher Rahmung [
] möglicherweise nicht durchsetzbar wĂ€ren“. Der große Verwaltungsaufwand fĂŒr Behörden ist ein Argument, das von Kritiker*innen der Transparenzpolitik angefĂŒhrt wird. Im Rahmen des Anspruchs der Bundesregierung, die Wirtschaft durch BĂŒrokratieabbau zu entlasten, bestand die Gefahr, dass sich der allgemeine BĂŒrokratieabbau-Diskurs mit der Kritik am IFG verknotet. SelbstverstĂ€ndlich ist es fĂŒr die Behörden aufwendig, Anfragen von BĂŒrger*innen zu bearbeiten. Allerdings wĂ€re zu fragen, ob ein Transparenzgesetz diesen Aufwand verringern könnte, sofern Informationsfreiheit von Anfang an in der Verwaltung mitgedacht wird. Im Übrigen fĂŒhrt gerade die EinfĂŒhrung eines „berechtigten Interesses“ nicht zur Entlastung der Verwaltung, sondern verursacht im Gegenteil unnötigen PrĂŒfungsaufwand.

Schließlich sind fĂŒr die negative Konjunktur die sich zuspitzenden globalen Konfliktlagen sowie der Aufstieg der extremen Rechten zentral. So wurde auch die Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes mit einer „verĂ€nderte[n] Sicherheitslage“ begrĂŒndet und in einen Zusammenhang mit der VerteidigungsfĂ€higkeit gestellt (S. 15f.). Dieses Motiv ist unmittelbar auch dem Papier des Koalitionsausschusses zu entnehmen, wenn dort von „aktuellen Herausforderungen“ sowie von einer „komplexen Bedrohungslage von innen und von außen“ die Rede ist. Dieser Situation will die Koalition begegnen, indem sie die „staatliche Resilienz“ erhöht. Das Schleifen demokratischer Kontroll- und Beteiligungsmöglichkeiten wird die Prozesse demokratischer Involution allerdings eher verstĂ€rken, statt Resilienz zu schaffen.

Informationsfreiheit als demokratische Ressource

Informationsfreiheit ist in den aktuellen Krisenzeiten eine wichtige demokratische Ressource. Durch sie können Skandale, Exekutivexzesse und Korruption aufgedeckt werden. Im kleineren alltĂ€glichen Nahbereich ermöglicht sie BĂŒrger*innen die Nachvollziehbarkeit und ÜberprĂŒfung staatlicher Entscheidungen. Empirisch zeigt sich in einer kĂŒrzlich veröffentlichten reprĂ€sentativen Umfrage, dass 96% der Befragten behördliche Transparenz fĂŒr wichtig erachten und immerhin 10% eine Anfrage nach dem IFG gestellt haben.

In unserem transdisziplinĂ€ren Praxis-Forschungsprojekt können wir beobachten, dass Informationsfreiheit ein wichtiges Sensorium fĂŒr gesellschaftliche Probleme darstellt und eine wichtige Ressource bildet, die BĂŒrger*innen eine Meinungsbildung und das EinĂŒben demokratischer Praxen ermöglicht. Die organisierte Zivilgesellschaft bildet als intermediĂ€rer Akteur ein wichtiges Scharnier, sofern sie versucht, die strukturelle Informationsasymmetrie zwischen Staat und BĂŒrger*innen zu ĂŒberbrĂŒcken und letztere zu diesem Zweck bei ihren InformationsantrĂ€gen unterstĂŒtzt. Insbesondere wĂ€hrend der Corona-Pandemie wurde deutlich, wie wichtig es BĂŒrger*innen ist, staatliches Handeln nachvollziehen zu können – dies lĂ€sst sich auch im 31. TĂ€tigkeitsbericht des BfDI nachlesen. In unseren Interviews sind wir hier auf Positivbeispiele gestoßen, in denen die vermehrten Anfragen von BĂŒrger*innen wĂ€hrend der Pandemie dazu gefĂŒhrt haben, dass Behörden Informationen proaktiv veröffentlicht haben. Dies war fĂŒr den demokratischen Diskurs produktiv und konnte den Raum fĂŒr eine sachorientierte Debatte eröffnen. Gleichzeitig wird an dem Fall die Bedeutung des IFG als Bestandteil einer demokratischen Infrastruktur deutlich, da die veröffentlichten Krisenstabsprotokolle nicht unwesentlich dazu beitragen, die BeschaffungsaktivitĂ€ten des Gesundheitsministeriums im Jahr 2020 aufzuklĂ€ren. Nicht zuletzt verdeutlichen der von ĂŒber 100 Organisationen getragene offene Brief, der sich gegen die geplanten EinschrĂ€nkungen des IFG wendet, sowie eine Petition, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Hunderttausend UnterstĂŒtzer*innen gefunden hat, die gesellschaftliche Relevanz des IFG.

Sollten die wesentlichen ErwĂ€gungen des Koalitionsausschusses im parlamentarischen Prozess umgesetzt werden, dĂŒrfte von der Informationsfreiheit als demokratischer Ressource kaum etwas ĂŒbrigbleiben. Dies wĂŒrde die RĂŒckkehr zu einer Arkanpraxis der Staatsapparate bedeuten und den ohnehin grassierenden Vertrauensverlust der BĂŒrger*innen vergrĂ¶ĂŸern.

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