Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran dauert nun seit rund einer Woche an. Die regionalen und globalen Folgen dieses Krieges sind kaum absehbar. Deutlich klarer ist dagegen ein anderer Befund: Der Krieg ist nur das jüngste Beispiel für eine tiefgreifende Transformation der internationalen Ordnung. Erleben wir das Ende des zwischenstaatlichen Gewaltverbots? Und sollten sich europäische Regierungen klarer zu Verstößen gegen das Völkerrecht äußern?
Wir haben mit Oona A. Hathaway gesprochen, Professorin für Völkerrecht an der Yale Law School. Hathaway zählt zu den weltweit führenden Expertinnen für das Recht bewaffneter Konflikte und ist gewählte Präsidentin der American Society of International Law.
1. Vor rund einer Woche haben die Vereinigten Staaten und Israel ihren Krieg gegen den Iran begonnen. Die deutsche Bundesregierung hat sich – ebenso wie mehrere andere europäische Staaten – bislang geweigert, den Angriff als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen. Ist Europa gut damit beraten, weniger stark auf das Völkerrecht zu achten?
Der Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist eindeutig und unmissverständlich rechtswidrig. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen nur dann rechtmäßig, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat autorisiert ist oder wenn es sich um einen notwendigen und verhältnismäßigen Akt der Selbstverteidigung handelt. Beides ist hier nicht der Fall.
Gerade weil der Angriff so eindeutig rechtswidrig ist, ist die Weigerung europäischer Staaten, ihn als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen, ein schwerer Fehler. Hätte es mehr Reaktionen auf Trumps rechtswidrigen Einsatz militärischer Gewalt in Venezuela gegeben, hätte er vielleicht keinen weiteren rechtswidrigen Krieg gegen den Iran begonnen.
Dass die Trump-Administration dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, zeigt außerdem, dass das Völkerrecht zunehmend als Beschränkung für einige Staaten gilt, aber eben nicht für alle. Die ohnehin bereits schwache internationale Rechtsordnung wird hierdurch noch weiter geschwächt.
2. Sie haben das Gewaltverbot als Fundament der internationalen Rechtsordnung nach 1945 beschrieben. Beginnt diese Ordnung nun zu zerfallen?
Wir sind vielleicht noch zu nah an den aktuellen Ereignissen, um das mit Sicherheit sagen zu können. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass wir uns tatsächlich inmitten einer Transformation der internationalen Rechtsordnung befinden. Das Gewaltverbot scheint zumindest gegenüber den mächtigsten Staaten einen großen Teil seiner begrenzenden Wirkung verloren zu haben.
Wir müssen aber auch sehen, dass ein großer Teil der Welt außerhalb Europas die Lage anders einschätzen würde. Dort würde man darauf hinweisen, dass mächtige Staaten die Regeln seit Jahrzehnten beugen und brechen. Man denke etwa an den US-Krieg gegen den Irak im Jahr 2003, an die jahrzehntelangen Anti-Terror-Operationen der USA und anderer Staaten im gesamten Nahen Osten, an Russlands Krieg nicht nur gegen die Ukraine, sondern auch gegen Georgien und Moldau, oder an Chinas Besetzung umstrittener Felsen, Riffe und Inseln im Südchinesischen Meer.
Gleichzeitig hält sich der Großteil der Welt weiterhin an das Gewaltverbot. Es gibt 193 Staaten in den Vereinten Nationen, und die überwältigende Mehrheit hat das Gewaltverbot der UN-Charta stets eingehalten – und tut dies auch heute noch. Ob die Vergangenheit wirklich so gut und die Gegenwart so schlecht ist, wie manche glauben, erscheint daher weniger eindeutig.
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3. Der US-amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth hat gerade gesagt, dass im Krieg gegen den Iran nun „keine dummen Einsatzregeln“ mehr gelten und die Idee rechtlicher Beschränkungen im Grunde zurückgewiesen. Sogar vor dem Kellogg-Briand-Pakt von 1928 gab es rechtliche Normen, die Kriege begrenzen und einhegen sollten. Bewegen wir uns auf eine Welt zu, in der die Regeln des Krieges nun ganz verschwinden?
Ich glaube, der Verteidigungsminister bezieht sich hier auf die sogenannten Rules of Engagement. Das sind interne Regeln des Militärs, die festlegen, wie sich die Streitkräfte der USA in einer militärischen Operation verhalten sollen. Ich weiß nicht genau, was er mit „dummen“ Einsatzregeln meint, aber vermutlich meint er Regeln, von denen er glaubt, dass sie die Streitkräfte zu stark einschränken.
Als ich von 2014 bis 2015 im US-Verteidigungsministerium gearbeitet habe, war ich an der Überprüfung einiger Rules of Engagement beteiligt, die für die damaligen Operationen entwickelt worden waren. Nach meiner Erfahrung fühlten sich gerade diejenigen, die selbst Uniform trugen, besonders stark dem humanitären Völkerrecht verpflichtet. Sie glaubten an den Wert und die Bedeutung der Einhaltung des Rechts – weil sie an die Werte glaubten, die das Recht schützt, und weil sie wussten, dass diese Regeln auch amerikanische Soldaten im Krieg sowie amerikanische Zivilisten im eigenen Land und auf der ganzen Welt schützen.
Ich finde es sehr beunruhigend, dass der amerikanische Verteidigungsminister diese Prinzipien offenbar nicht mehr teilt. Zugleich glaube ich nicht, dass seine Haltung von den meisten im Ministerium, das er führt, geteilt wird. Und sie wird auch nicht vom Rest der Welt geteilt, wo sich die meisten weiterhin den Prinzipien verpflichtet fühlen, die das humanitäre Völkerrecht schützt.
4. Lassen Sie uns für einen Moment von der rechtlichen auf die politische und strategische Ebene wechseln. Manche hoffen, dass die Luftangriffe gegen den Iran zu einem Regimewechsel führen könnten. Ist das eine realistische Erwartung?
Ich bin keine Iran-Expertin und kann daher keine besondere Fachkenntnis beanspruchen. Ich habe gelesen, dass derzeit Mojtaba Khamenei, der Sohn von Ayatollah Ali Khamenei, als Nachfolger seines Vaters gehandelt wird. Wenn das so eintritt, würde sich im Grunde nichts ändern.
Was wir aus der Geschichte aber gelernt haben, ist Folgendes: Es ist leicht, aus der Luft zu zerstören, aber unmöglich, auf diese Weise etwas aufzubauen. Solange die Vereinigten Staaten ausschließlich aus der Luft operieren wollen, werden sie kaum Kontrolle darüber haben, was im Iran tatsächlich geschieht. (Ich plädiere aber ausdrücklich nicht für Bodentruppen – das wäre ein Fehler von epischem Ausmaß.)
Auch die kürzlich geäußerte Idee, Gruppen im Land zu bewaffnen, halte ich für völlig verfehlt. Sie birgt die Gefahr eines Bürgerkriegs und könnte eine ohnehin schon katastrophale Situation noch erheblich verschlimmern. Wir haben immer wieder gesehen – von Kuba über den Irak und Afghanistan bis nach Libyen und Syrien –, dass solche Strategien nicht funktionieren. Ich hoffe sehr, dass wir diese Lektion nicht noch einmal lernen müssen.
Die eigentliche Tragödie ist, dass die Kosten dieser Entscheidungen nicht von denen getragen werden, die sie treffen, sondern von den unschuldigen Menschen im Iran, die mit den Folgen leben müssen.
5. Sie haben bereits vor einiger Zeit einen Prozess beschrieben, in dem sich die internationale Rechtsordnung auflöst. Ist dieser Prozess noch aufzuhalten oder haben wir eine Art Point of No Return erreicht?
Den Artikel über The Great Unraveling habe ich für die New York Times nach der rechtswidrigen Intervention der Trump-Administration in Venezuela geschrieben, also noch vor dem aktuellen Krieg gegen den Iran. Die Lage war damals schon gefährlich, aber heute ist sie deutlich schlimmer. Nicht nur deshalb, weil inzwischen ein Dutzend Staaten in einen weiteren undurchdachten und rechtswidrigen Krieg im Nahen Osten hineingezogen worden sind; sondern auch deshalb, weil die Reaktion der internationalen Gemeinschaft so schwach ausgefallen ist.
Ich sehe nur wenige politische Führungsfiguren in der Welt, die sich angesichts der offenen Rechtsbrüche klar für die rule of law einsetzen. Das ist eine große Tragödie. Und genau dieses Versagen könnte am Ende dazu führen, dass die internationale Rechtsordnung der Nachkriegszeit vollends zerfällt.
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Editor’s Pick
von MAXIM BÖNNEMANN

Was heißt Nachbarschaft in Zeiten der Klimakrise? Wenn die Folgen einer Handlung nicht das Grundstück nebenan treffen, sondern tausende Kilometer entfernt einen Gletscher zum Schmelzen bringen. Um diese Frage ging es, als der peruanische Bauer Saúl Luciano Lliuya den deutschen Energieriesen RWE AG verklagte und Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen gegen drohende Flutwellen forderte. Der Anthropologe Noah Walker-Crawford hat das Verfahren intensiv begleitet und zeigt, wie im Konzept der Nachbarschaft globale Fragen von Verantwortung und Gerechtigkeit kulminieren – und wie diese Fragen im Recht verhandelt werden. Präzise und elegant verwebt Walker-Crawford Luciano Lliuyas Geschichte mit komplexen Fragen von Kausalität, Beweisführung und Reflexionen über die Rolle des Rechts in der Klimakrise. Herausgekommen ist ein faszinierendes Buch, das zeigt, wie eine unscheinbare Norm des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Zentrum eines der wohl spektakulärsten Klimaprozesse rücken konnte.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von JANA TRAPP
Was Oona Hathaway als „The Great Unraveling“ beschreibt, hat diese Woche auch uns maßgeblich beschäftigt. Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran war erst wenige Stunden alt, da legte die schnelle Feder von MARKO MILANOVIĆ (DE) bereits eine erste völkerrechtliche Einordnung vor. Der Angriff verletze das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.
Zu den ersten Opfern der Luftschläge gehörte niemand Geringerer als der iranische Staatsführer Ali Khamenei. SOPHIE DUROY und LUCA TRENTA (EN) nehmen Khameneis Tod zum Anlass, um über die Normalisierung von „assassination“ als außenpolitisches Werkzeug nachzudenken.
Was vom Völkerrecht eigentlich noch bleibt, fragt diese Woche auch MATTHIAS GOLDMANN (EN) – und stellt zwei Visionen der Weltordnung gegenüber: auf der einen Seite eine Politik offener Macht, in der Staatsführungen ihre eigene Moral über Recht und Institutionen stellen, auf der anderen eine regelbasierte Ordnung, die auf Voraussehbarkeit und Gleichheit setzt. Diese zweite Vision könne nur dann stabil funktionieren, wenn sie soziale Gleichheit ernst nimmt und nicht bloß als Rhetorik verwendet.
Ein allenfalls brüchiges Bekenntnis zum Völkerrecht war diese Woche auch aus den Niederlanden zu vernehmen. Der neue Außenminister erklärte, er habe „Verständnis“ für die Angriffe auf den Iran und rief zu einem „realistischeren“ Kurs auf. OTTO SPIJKERS (EN) erinnert daran, dass Artikel 90 der niederländischen Verfassung die Regierung verpflichtet, die internationale Rechtsordnung zu fördern – und warnt davor, diese verfassungsrechtliche Leitplanke zugunsten machtpolitischer Erwägungen beiseitezuschieben.
Während internationale Regeln erodieren, bemühen sich manche Gesetzgeber, wenigstens ihre nationalen Institutionen widerstandsfähiger zu machen. In Sachsen-Anhalt soll das „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ das Landesverfassungsgericht stärken, die Landeszentrale für politische Bildung gesetzlich absichern und die konstituierende Sitzung des Landtags gegen Vereinnahmung, etwa durch die AfD, abschirmen. ROBERT BÖTTNER (DE) sieht darin einen ambitionierten Versuch der Resilienzgesetzgebung, der viel aufnimmt, was die Debatte der letzten Jahre hervorgebracht hat, an einigen Stellen aber lückenhaft bleibt und neue Obstruktionsmöglichkeiten eröffnet – bei äußerst knappem Zeitplan bis zur Wahl im September.
Ähnliche Konflikte um institutionelle Unabhängigkeit zeigen sich auch auf europäischer Ebene: Am 5. Februar hob der EuGH die Immunitätsenthebung für Carles Puigdemont und seine Mitstreiter auf. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) zeigt, wie das Gericht parlamentarische Immunität als persönliches Privileg stärkt.
Für politischen Wirbel sorgt derzeit der Einsatz von V-Personen. In Bremen wurde eine Quelle enttarnt, die über Jahre die Gruppe „Interventionistische Linke“ ausspioniert haben soll. PETER MADJAROV und DAVID WERDERMANN (DE) verschieben die Perspektive: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der V-Mann-Einsatz aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen sein.
Auch Karlsruhe hat in dieser Woche reichlich Stoff für verfassungsrechtliche Feinarbeit geliefert. Die Verlängerung der Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß für verfassungsgemäß erklärt. Wirklich interessant wird es aber bei genauerem Hinsehen: TIMO LAVEN (DE) zeigt, wie das Gericht mit Missverständnissen seiner Entscheidung von 2019 aufräumt, die Mietpreisbremse nicht als bloßes Übergangsinstrument behandelt und den Spielraum für Mietregulierung vielmehr erweitert als verengt.
Schon bevor Entscheidungen fallen, kann Karlsruhe zur Selbstreflexion anregen. Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Zweite Senat die Frage, ob Gesetzgebungsverfahren „zu schnell“ sein können – oder ob es ein verfassungsrechtliches Tempolimit für den Bundestag braucht. Der Senat hatte dieses Tempolimit erst 2023 selbst in die Welt gesetzt. JOHANNES GALLON (DE) beschreibt eine Verhandlung, in der das Gericht sichtbar mit diesen eigenen, wenig praktikablen Maßstäben ringt und nach einem gangbaren Weg aus der selbstgebauten Falle sucht.
Wahre Perlen verbergen sich auch in auf den ersten Blick eher unscheinbaren Beschlüssen: Ein Student hatte sich gegen das Rentenpaket 2025 gewandt, weil er heute Beiträge zahle, ohne gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, nutzte den Beschluss aber, um sein Verständnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 zu präzisieren. MATTHIAS GEGENWART (DE) zeigt, warum das für das Verhältnis von Grundrechten und Sozialstaat bedeutsam ist.
Mit Freiheitsräumen beschäftigte sich auch das LG Göttingen: Kurz vor Jahresende wollte die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe den Girovertrag kündigen – vergeblich, wie das Gericht entschied. SIMON SIMANOVSKI (DE) warnt, dass das Geldwäscherecht hier politische Wertungen als wirtschaftliche Rationalität tarnt und grundrechtliche Räume einschränkt.
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The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir
“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”
– Michael Gerrard, Columbia Law School
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Während deutsche Gerichte also über Dimensionen von Freiheit nachdenken, schaut die Europäische Union auf die Architektur digitaler Plattformen. Im Mittelpunkt steht derzeit TikTok: Nach vorläufigen Ergebnissen der Europäischen Kommission könnte das Design der Plattform gegen den Digital Services Act verstoßen. EVA LIEVENS, VITA SHALA und VALERIE VERDOODT (EN) erläutern, warum hier nicht nur Inhalte reguliert werden, sondern die Logik sozialer Medien selbst.
Auch in Polen sorgt der Digital Services Act für Konflikte – diesmal in verfassungs- und europapolitischer Zuspitzung. Präsident Karol Nawrocki hat sein Veto gegen das nationale Umsetzungsgesetz eingelegt und warnt vor einer Gefährdung der Meinungsfreiheit. ZUZANNA NOWICKA und ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (EN) sehen in solchen Äußerungen vor allem ein Importprodukt aus der US-Politik: ein „Free Speech“-Narrativ à la MAGA, das die europäische Regulierungstradition verzerrt, politisch aber bemerkenswert wirksam anschlussfähig ist.
Wie leise sich rechtsstaatliche Institutionen aushöhlen lassen, zeigt der Blick nach Serbien. Dort hat die Regierung ein Paket von Justizreformen, die sogenannten „Mrdić laws“, beschlossen, das insbesondere eine groß angelegte Versetzung von Staatsanwält*innen im Bereich der Korruptionsbekämpfung ermöglicht. TEODORA MILJOJKOVIĆ (EN) analysiert, wie die formale Unabhängigkeit der Justiz auf dem Papier unangetastet bleibt, während ihre Funktionsfähigkeit faktisch geschwächt wird.
Während Institutionen umgebaut werden, verschieben sich auch wirtschaftspolitische Leitbilder. Nach Monaten der Verzögerung, internen Reibereien und „full China“-Warnungen arbeitet die Europäische Kommission an ihrem Vorschlag für einen Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN und IOANNIS KAMPOURAKIS (EN) sehen darin weniger einen Sprung in chinesische Industriepolitik als eine schrittweise, aber tiefgreifende Abkehr von der Vorstellung, Europa könne seine Wirtschaftsverfassung primär über Wettbewerbsregeln steuern.
Wo wir schon bei wirtschaftspolitischen Erwägungen sind: Im Lafarge-Verfahren wird die Cour de cassation in Frankreich bald klären, wann Unternehmen für ihre Aktivitäten im Umfeld schwerster Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich einstehen müssen. Entscheidend könnte künftig weniger ein „krimineller Zweck“ sein als das Wissen darum, dass das eigene Geschäft mit Menschlichkeitsverbrechen verknüpft ist, so SABEEH KHAYYAT (EN).
Im Vereinigten Königreich stand in dieser Woche ein klassisches Grundrechtsthema auf der Agenda: Protest. Der High Court von England und Wales erklärte die Entscheidung der Regierung, die Aktivistengruppe Palestine Action zu verbieten, für rechtswidrig. JACOB ROWBOTTOM (EN) macht deutlich, wie weitreichend Proskriptionsentscheidungen sind, weil sie darauf zielen, Organisationen als solche zum Verschwinden zu bringen und damit auch Menschen treffen, die nur lose mit ihnen verbunden sind – mit entsprechend gravierenden Folgen für Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Zum Ausklang noch ein Kandidat für das Vergessensbuch der Diskriminierungsdebatten: Xenophobie. Zwei UN-Vertragsorgane haben erstmals gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit veröffentlicht, insbesondere gegenüber Migrant*innen und als solche wahrgenommene Personen. MORITZ BAUMGÄRTEL (EN) begrüßt diesen Schritt, lenkt den Blick aber auf eine zentrale Leerstelle: Solange migration control als legitimes Ziel staatlicher Souveränität gilt, entsteht genau dort jene strukturelle Xenophobie, die die Leitlinien adressieren wollen.
Übrigens: (Politische) Loyalitätsfragen machen inzwischen auch vor der Kulturpolitik nicht halt. Nach der Berlinale wird wieder darüber gestritten, ob staatliche Förderung mit Bekenntnisklauseln abgesichert werden sollte. JUSTUS DUHNKRACK (DE) nennt solche Schreiben „gelbe Zuwendungsbriefe“ – und warnt, dass aus Kulturförderung so leicht eine präventive Gesinnungsprüfung werden kann.
Die internationalen und nationalen Regeln werden also auch in dieser Woche an vielen Fronten neu verhandelt: mal offen missachtet, mal geschickt umgedeutet, mal in Nebenbeschlüssen gefestigt. Gesprächsstoff für den Verfassungsblog dürfte es in den kommenden Wochen jedenfalls reichlich geben. Der Frühling steht vor der Tür – und mit ihm auch eine neue Saison verfassungs- und völkerrechtlicher Debatten.
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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The post „Die Weigerung, dies als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist ein schwerer Fehler“ appeared first on Verfassungsblog.