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Die Verlockung des Geldes: Für jeden intubierten Corona-Patienten erhielten deutsche Kliniken bis zu 30.000 Euro

In einem interessanten Artikel hat der Nordkurier kürzlich skandalöse Vorgänge aufgedeckt, die während der vermeintlichen «Corona-Pandemie» in deutschen Krankenhäusern vor sich gingen. So berichtete die Tageszeitung über Dr. Thomas Voshaar, einen langjährigen Chefarzt aus Moers, der beim 65. Politikgespräch der Reihe «Malchower Format» in der Uckermark darüber informierte, wie das von der WHO forcierte Behandlungsprotokoll bei Corona-Erkrankungen in deutschen Kliniken durchgedrückt wurde.

Die WHO hatte damals, entgegen den bisherigen Standards bei Infektionen, die Anweisung erteilt, strategisch früh mit dem Intubieren zu beginnen. Diese Vorgehensweise war von kritischen Ärzten und Wissenschaftlern umgehend als kontraproduktiv und gefährlich eingestuft worden, doch verantwortliche Politiker und deren handverlesene Wissenschaftler hatten diese Behandlungsmethoden weiterhin forciert. Ganz nebenbei wurde alles getan, um Kritiker unter Druck zu setzen und mundtot zu machen.

Auch der mittlerweile pensionierte Voshaar erklärte diesbezüglich, dass er beruflich «kurz vor der Lynchjustiz» gestanden und so manches Mal auf dem Heimweg gebetet habe, dass seine Patienten nicht sterben mögen. Denn seine Abteilung hatte sich der WHO-Weisung verweigert. Auch stellte er klar, warum seine Kollegen in anderen Krankenhäusern sich willig dem WHO-Behandlungsprotokoll unterwarfen. Der Mediziner erklärte:

«Während wir, die den ‹Moerser Weg› des So-spät-wie-möglich-Intubierens gingen, 3000 bis 4000 Euro pro Person bekamen, rechneten andere Kliniken bis zu 30.000 Euro pro Patient ab. Es gab Fehlanreize. Diese Kritik muss sich das Gesundheitssystem gefallen lassen. Die Verlockung des Geldes war ein starker Triggerfaktor, das ist bis heute so.»

Voshaar erwähnte in diesem Zusammenhang auch, dass in anderen Kliniken die Sterblichkeit bei den intubierten Corona-Patienten damals schlagartig gestiegen sei: «in New York auf 90 Prozent, in Großbritannien lag sie bei 80 Prozent, in Deutschland bei 70 Prozent». Trotzdem hätten die Kliniken weltweit fast kritiklos weitergemacht.

«Man hätte Lehren ziehen müssen», betonte der Mediziner in dem Gespräch. Doch er erkenne leider keine große Bereitschaft in der Politik und innerhalb der Ärzteschaft, das damalige Geschehen und vor allem die Behandlungsmethoden kritisch zu beleuchten.

Was Voshaar Ende Februar über die WHO-Behandlungsprotokolle preisgab, ist keine Neuigkeit. Stattdessen bestätigen seine Aussagen ein System, das Maßnahmen-Kritiker schon zu Beginn der «Pandemie» aufgedeckt haben. So hatte zum Beispiel die Wissenschaftlerin Judy Mikovits im Jahr 2020 darüber berichtet, dass Ärzte und Krankenhäuser in den USA mit großzügigen Zahlungen bedacht wurden, wenn sie sich an die WHO-Vorgaben hielten.

Im YouTube-Video «The Hidden Agenda» hatte sie berichtet, dass Mediziner und Gesundheitseinrichtungen für jeden Toten, der mittels eines betrügerischen Tests auf der Covid-19-Liste gelandet war, 13.000 Dollar erhielten; für jeden Patienten, der an die Beatmungsmaschine angeschlossen wurde, flossen 31.000 Dollar.

Zudem hatte Mikovits angeprangert, dass viele Patienten aufgrund der Behandlung mit verkehrten Medikamenten, die per Covid-Protokoll vorgeschrieben wurden, gestorben seien. Mit dieser Meinung stand Mikovits damals nicht allein, viele andere kritische Ärzte und Wissenschaftler auf der Welt hatten ebenfalls auf diese Gefahr hingewiesen.

Finanzielle Anreize spielten während der «Pandemie» jedenfalls eine entscheidende Rolle, um im Gesundheitswesen für Gehorsam zu sorgen. Im August 2025 kam zum Beispiel ans Licht, dass US-Krankenhäuser Bonuszahlungen für hohe Covid-Impfquoten ihres Personals erhielten.

Diese von der Biden-Regierung erlassene Bestimmung wurde damals vom neuen US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. aufgehoben. Und die Illinois Review hatte in diesem Zusammenhang in einem Meinungsartikel getitelt: «Sie wurden dafür bezahlt, uns zu töten – Krankenhäuser, Covid und die schmutzigen Geldgeschäfte in Illinois».

Schweiz rückt sicherheitspolitisch näher an die EU – Kritik wegen Neutralitätsrisiken

Mit zwei neuen Vereinbarungen zur Außen- und Sicherheitspolitik intensivieren die Schweiz und die Europäische Union ihre Zusammenarbeit. Außenminister Ignazio Cassis und die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas unterzeichneten die Abkommen am Donnerstagabend in Zürich. Während die Regierung von einem Ausbau der Partnerschaft spricht, kann man darin auch einen weiteren Schritt in Richtung politischer Abhängigkeit von Brüssel sehen.

Kernstück der Vereinbarungen ist ein ständiger politischer Dialog auf hoher Ebene. Künftig soll sich der Schweizer Außen- und Verteidigungsminister regelmäßig mit der EU-Außenbeauftragten austauschen, um strategische Fragen der internationalen Politik zu besprechen. Während theoretisch dagegen nichts einzuwenden ist, besteht die Gefahr, dass ein solcher institutionalisierter Austausch den politischen Handlungsspielraum der Schweiz langfristig einschränken könnte.

Zudem wurde ein technisches Abkommen unterzeichnet, das eine Beteiligung der Schweiz an zivilen und militärischen Friedensmissionen der EU erleichtern soll, etwa auf dem Balkan. Zwar betont Bundesrat Cassis, dass Bern weiterhin in jedem Einzelfall über eine Teilnahme entscheiden werde. Dennoch könnte es sich um eine schleichende Annäherung an sicherheitspolitische Strukturen der EU handeln.

Besonders sensibel ist dabei die Frage der Neutralität. EU-Chefdiplomatin Kallas erklärte, diese stelle für die neuen Abkommen kein Hindernis dar. Dass dieser Punkt ausgerechnet von der EU-Seite betont wurde, sorgt jedoch für Irritationen: Kritiker fragen sich, ob die Schweiz ihre traditionelle außenpolitische Zurückhaltung zunehmend aufweicht.

Die Vereinbarungen folgen kurz nach der Unterzeichnung der sogenannten Bilateralen III durch Bundespräsident Guy Parmelin in Brüssel. Damit rücken Bern und die EU nicht nur wirtschaftlich, sondern auch politisch enger zusammen. Man kann darin auch eine Entwicklung sehen, die die Schweiz stärker in europäische Strukturen einbindet – ohne formelle Mitgliedschaft, aber mit wachsender Abhängigkeit.

Auch eine intensivere Zusammenarbeit im Rüstungsbereich steht im Raum. Diskutiert wird eine engere Kooperation mit der EU bei Forschung, Entwicklung und Beschaffung von militärischem Material. Eine solche Vernetzung könnte die sicherheitspolitische Eigenständigkeit der Schweiz weiter unter Druck setzen.

Epstein behauptete, Karriere eines Forschers der kalten Fusion beendet zu haben

Aus den Epstein-Files geht hervor, dass der Sexualstraftäter nach eigenen Angaben persönlich dafür verantwortlich war, dass Stanley Pons' Forschung zur Kalten Fusion beendet wurde. Er beschreibt den konkreten politischen Mechanismus, den er dafür eingesetzt hat. Darüber berichtet Sayer Ji, der Gründer des Portals für alternative Medizin GreenMedInfo, auf seinem Substack.

1989 hatte Stanley Pons zusammen mit Martin Fleischmann bekanntgegeben, dass sie die Kernfusion bei Raumtemperatur erreicht hätten – die Kalte Fusion. Die Behauptung erregte weltweite Aufmerksamkeit und weckte Erwartungen an eine potenziell unbegrenzte Quelle sauberer Energie.

Die E-Mails, auf die Ji verweist, wurden zwischen Epstein und dem Wahrnehmungswissenschaftler Al Seckel zwischen dem 1. und 14. Oktober 2009 ausgetauscht, etwa ein Jahr nach Epsteins Schuldbekenntnis in Florida im Jahr 2008. In einer Nachricht schrieb Epstein:

«Was die kalte Fusion betrifft: Ich habe Pons vor Jahren erledigt.» («i killed pons years ago»)

Seckel fragte, was er damit meine, und bat um weitere Details zu Epsteins Beziehung zu dem Wissenschaftler und der Kontroverse um die Kalte Fusion. Epstein antwortete, dass die ursprüngliche Finanzierung der Forschung zur Kalten Fusion durch den Senat vom Kongress gekommen sei, und dass er sich dagegen ausgesprochen habe. Er habe an Diskussionen mit Senator Wayne Owens aus Utah teilgenommen und sich im Zusammenhang mit diesem Thema mit dem Oberhaupt der Mormonenkirche getroffen. Epstein behauptet also, er habe durch politische Kanäle und nicht durch wissenschaftliche Debatten dazu beigetragen, Pons' Forschung zu beenden.

Ji zufolge belegen die Dokumente nicht, dass Epsteins Behauptung wahr ist. Möglicherweise habe er seine Rolle übertrieben dargestellt. Die Behauptung werde durch die Unterlagen der Bundesbehörden nicht bestätigt und müsse anhand der Kongressunterlagen unabhängig überprüft werden.

Interessant ist auch, dass in Epsteins Korrespondenznetzwerk 2009 Argumente kursierten, dass demokratisierte Gesundheitsinformationen und unabhängige Verlage gefährlich seien, und dass institutionelle Filter den öffentlichen Diskurs kontrollieren sollten. Ji weist darauf hin, dass ähnliche Ideen später während der «Covid-Pandemie» auftauchten, wie zum Beispiel in Initiativen des Institute for Strategic Dialogue und des Center for Countering Digital Hate.

So bezeichnete ein Bericht des Institute for Strategic Dialogue aus dem Jahr 2020, der von der Bill & Melinda Gates Foundation und den Open Society Foundations finanziert wurde, bestimmte Diskussionen über die finanziellen Interessen von Philanthropen während der Pandemie als «rechtsextrem». Ji kommentiert:

«Dies ist kein Beweis dafür, dass Seckel mit seinen E-Mails aus dem Jahr 2009 diese späteren Operationen verursacht oder angeordnet hat. Es ist ein Beweis dafür, dass das Argument – dass demokratisierte Gesundheitsinformationen gefährlich sind, dass unabhängige Verlage eine Bedrohung darstellen und dass institutionelle Filter wieder eingeführt werden müssen, um den öffentlichen Diskurs zu kontrollieren – in Epsteins Netzwerk nach seiner Verurteilung unter Personen mit direktem Zugang zur Führung von CNN und zu den Investitionsentscheidungen der mächtigsten Unternehmen des Silicon Valley kursierte, Jahre bevor es auf institutioneller Ebene eingesetzt wurde.»

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Ex-US-Offizier Daniel Davis: «Die USA können den Krieg gegen den Iran nicht gewinnen»

Der neue Krieg der USA gemeinsam mit Israel gegen den Iran beruhe auf einer «erheblichen Fehleinschätzung», die schon vorher offensichtlich gewesen sei. Das erklärte der ehemalige US-Oberstleutnant Daniel Davis in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Gespräch mit dem norwegischen Politikwissenschaftler Glenn Diesen.

Er habe angesichts des militärischen Aufmarsches der USA in der Region in den letzten Wochen mit dem Überfall auf den Iran trotz der laufenden Verhandlungen gerechnet. Auch das weitreichende Entgegenkommen des Irans kurz vor dem Angriff habe nichts genutzt. Als der dann am 28. Februar erfolgte, «wurde damit sehr deutlich, dass es nie um Verhandlungen ging», so Davis gegenüber Diesen.

Für den Ex-Militär ist klar, «dass dies ein Krieg ist, den man nicht gewinnen kann. Man setzt sich unerreichbare militärische Ziele.» Die iranische Führung habe zuvor berechnet, «dass ein Krieg mit den USA weniger riskant sei als sich den USA zu unterwerfen». Das habe selbst die US-Zeitung New York Times berichtet.

Die iranische Führung habe das Land auf den Krieg vorbereitet und könne in der Lage sein, diesen «über einen längeren Zeitraum hinweg zu überstehen». Wenn Teheran nicht kapituliere, stünden die USA und Israel «in echten Schwierigkeiten».

Davis schätzte ein, dass der ermordete Oberste Führer Irans, Ali Khameini, sich bereitwillig geopfert habe, «um als Märtyrer zu dienen». Durch den gezielten Mord an ihm sei die Unterstützung für den Iran im Land selbst und in der gesamten schiitischen Welt gestärkt worden, was die sich ausweitenden Proteste in muslimischen Ländern bestätigten.

Die Entscheidung zum Angriff auf den Iran und die Ermordung seiner Führungspersonen sei ein «schwerwiegender Fehler» und eine große Fehleinschätzung, weil vorher bekannt gewesen sei, welche Folgen das haben würde. Der Ex-Offizier sieht als Problem, dass US-Präsident Trump sein eigenes Denken auf sein Gegenüber projiziert:

«Ja, wenn ich hereinkäme und jemand aus einer stärkeren Position hereinkäme, würde er einfach anfangen, mich zu bombardieren und einige Leute zu töten, und ich würde aufgeben.»

Trump habe nach dem Vorgehen gegen Venezuela eine entsprechende Reaktion der iranischen Führung erwartet, «ohne die radikalen und tiefgreifenden Unterschiede zwischen Venezuela und dem schiitischen Iran zu erkennen». Davis gestand ein, davon überrascht zu sein, dass der Iran sich von Beginn an massiv verteidigt und, wie vorher angekündigt, zurückschlägt, auch auf Nachbarländer mit US-Basen. Die Botschaft aus Teheran sei:

«Hey Leute, wir leiden unter den USA. Seit 2010 leiden wir unter Israel und seit 2019 unter den Morden durch die USA. Wir wurden gnadenlos angegriffen und ihr schützt sie. Ihr errichtet dort diese Stützpunkte und sie nutzen das gegen uns. Jetzt ist es an der Zeit, dass auch ihr etwas Schmerz spürt.»

Für den Iran handele es sich um eine existenzielle Krise, die er aber für durchstehbar halte, um am Ende bei Verhandlungen die eigenen Bedingungen durchsetzen zu können. Davis sieht die USA nicht in der Lage, einen langanhaltenden Zermürbungskrieg durchzustehen. Die US-Führung habe einen Fehler gemacht, als sie verkündete, sie werde in wenigen Wochen siegen.

Er rechnet damit, dass mit anhaltender Kriegsdauer und der steigenden Opferzahl auf der eigenen Seite die Menschen in den USA und Israel die eigenen Führungen kritisieren. Dann werde es «einen unglaublichen politischen Druck auf Jerusalem und Washington geben, nach einer Lösung zu suchen». Das sei das Ziel Teherans, schätzte der Ex-Offizier ein.

Die «Kriegslüsternen und Kriegstreiber», die Trump zum Angriff gedrängt hätten, würden diesen dann dafür verantwortlich machen, dass der erhoffte Sieg ausblieb. Der Angriff habe nicht zum erhofften Sturz der politischen Führung des Irans geführt, sondern das Land eher wieder zusammengeführt. Selbst die Kritiker der Mullahs seien wütend auf Israel und wollten nicht den Schah-Sohn Reza Pahlavi als neuen Führer des Landes.

Diejenigen Politiker in den USA wie Lindsey Graham, die einen entsprechenden Regimewechsel anstrebten, würden «völlig falsch» liegen. Die Menschen im Iran würden sich jetzt nicht gegen ihr eigenes Land wenden «und sich nicht dem anschließen, was sie seit 47 Jahren als den kleinen Satan oder in unserem Fall als den großen Satan bezeichnen», so der Ex-US-Offizier. Den Iranern sei die Verlogenheit der US-Versprechen klar:

«Wir wissen also, dass es hier nicht um uns geht. Und dann werdet ihr nichts für uns tun, sobald ihr bekommen habt, was ihr wollt, nämlich den Sturz dieses Regimes.»

Zu den inzwischen gemeldeten toten und verwundeten US-Soldaten in diesem Krieg sagte Davis, dass die bisher niedrigen Zahlen nach seinen Informationen nicht stimmen und zu niedrig seien. Aus seiner Sicht entscheiden neben der Willenskraft auf beiden Seiten die Quantität über den Krieg.

Das gilt demnach nicht nur für die Zahl der Raketen, sondern auch für die der Opfer, was bei den USA der entscheidende Druckpunkt sei. Deshalb greife der Iran US-amerikanische Ziele an, die hohe Opferzahlen hervorbringen. Bei den Schlägen gegen Israel gehe es vor allem gegen dessen militärisches und Geheimdienst-Potenzial, um die Zahl der iranischen Opfer zu vermindern. Der Ex-Oberstleutnant befürchtet, dass die Eskalation noch zunehmen wird.

Ein Tor zur Hölle

In der westlichen Welt finden sich heute erschreckend viele Politiker und Medien, die den militärischen Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf die Islamische Republik Iran rechtfertigen oder sogar begrüßen. Getragen von jener uns so vertrauten Selbstgerechtigkeit glauben viele, die USA stünden hier erneut für das Gute im Kampf gegen das Böse.

Gerade deshalb wäre es dringend notwendig, innezuhalten und nachzudenken. Denn mit diesem Krieg begehen die USA und Israel ein Verbrechen von gewaltigem Ausmaß – nicht nur am Iran, sondern letztlich auch an sich selbst und an uns allen. Dieser Krieg könnte ein Tor zur Hölle aufgestoßen haben, an dessen Ende der Westen als Verlierer dasteht.

Dieser Krieg dürfte lange und blutig werden

Vieles mahnt an den Beginn des Irakkriegs 2003. Auch damals war ein amerikanischer Präsident geradezu besessen von der Idee, den Irak von seinem Diktator zu «befreien». Auch damals behauptete George W. Bush, das Regime verfüge über Massenvernichtungswaffen, vor denen die Welt geschützt werden müsse. Und ein sich andienender britischer Premierminister Tony Blair erklärte sogar, Saddam Hussein könne London innerhalb von 15 Minuten angreifen. Nichts davon stimmte.

Der Krieg sollte rasch beendet sein; bereits einen Monat später verkündete Bush: «mission accomplished». Doch auch das erwies sich als Illusion. Der Irak versank in einem brutalen Bürgerkrieg und auf den Trümmern des Landes entstand eine der gefährlichsten Terrororganisationen unserer Zeit: der sogenannte Islamische Staat.

Viele der Iraker, die angeblich «befreit» werden sollten, zahlten mit ihrem Leben und mit der Zerstörung ihres Landes. Schätzungen sprechen von bis zu einer Million Toten, manche sogar von zwei oder drei Millionen. Die Folgen dieses Krieges lasten noch heute, 23 Jahre später, schwer auf dem Irak.

An all das sollten wir uns erinnern, denn vieles scheint sich nun zu wiederholen. Die USA und Israel führen heute Krieg gegen den Iran und begründen dies mit angeblichen Atomwaffen – wohlwissend, dass der Iran keine Atombomben besitzt und auch keine baut. Wieder heißt es, die Iraner müssten «befreit» werden, wieder soll alles schnell gehen.

Doch im Iran könnten die Folgen der Invasion noch verheerender werden als im Irak. Die Bevölkerung ist doppelt so groß, hoch gebildet, und trotz interner Spannungen ist das Land organisatorisch stabiler. Es verfügt über ein stärkeres Militär, und sein politisches System bricht nicht durch die Eliminierung einzelner Führungspersonen zusammen.

Zudem ist Iran heute Mitglied der BRICS und wird – wenn auch nicht offen – von Russland und China unterstützt. Während die Bush-Regierung zumindest den Anspruch erhob, den Irak politisch und wirtschaftlich wiederaufzubauen, zielen die Maßnahmen der USA und Israels heute ausschließlich auf Zerstörung aus der Luft. Das wird die Lage mit Sicherheit nicht verbessern.

Könnten die USA und Israel auch diesen Krieg verlieren?

Entgegen den Ankündigungen von US-Präsident Donald Trump dürfte dieser Konflikt kaum rasch beendet sein. Vielmehr spricht vieles dafür, dass uns ein langer, äußerst blutiger und verlustreicher Krieg bevorsteht – ein Krieg, den die USA und Israel sowohl militärisch als auch politisch-moralisch verlieren könnten. Die Folgen wären für den gesamten Westen äußerst gefährlich.

Der Ausgang dieses Krieges könnte weniger auf dem Schlachtfeld als durch die internen politischen Entwicklungen jeweils im Iran, in den USA, in Israel und in den arabischen Nachbarstaaten entschieden werden. In dieser Hinsicht scheinen die USA und Israel im Nachteil zu sein.

Ihre Strategie – sofern man überhaupt von einer klaren Strategie sprechen kann – setzt auf einen «Enthauptungsschlag». Die Hoffnung war, dass die rasche Ausschaltung der iranischen Führung zu massiven Aufständen im Iran führen und Teile der Streitkräfte auf die Seite der Aufständischen wechseln würden, so dass die Islamische Republik kollabiert.

Zwar scheint der Enthauptungsschlag gelungen zu sein, doch weder ein Aufstand noch ein militärischer Putsch haben sich bislang ereignet – trotz wiederholter Appelle Trumps. Wir befinden uns bereits am vierten Kriegstag, und die iranische Führung hat diesen Schlag erstaunlich gut absorbiert. Von Spannungen zwischen den zahlreichen Machtzentren im Iran ist nichts bekannt.

Mit jedem weiteren Tag sinkt die Wahrscheinlichkeit eines inneren Umsturzes. Damit wäre die US-Israeli Strategie gescheitert. In den USA ist der Krieg äußerst unpopulär – insbesondere unter Trump-Wählern, die seinem Versprechen vertraut hatten, keine neuen Kriege zu beginnen.

Mit jeder neuen Meldung über Zerstörungen, über zivile Opfer – darunter die 160 getöteten Schulmädchen – und über gefallene US- Soldaten wird der innenpolitische Widerstand wachsen. Hinzu kommt die Gefahr eines politischen Bruchs zwischen den USA und Israel, deren Interessen in diesem Konflikt weit auseinandergehen.

Schon jetzt verliert Israel in den USA an Rückhalt, selbst unter evangelikalen Gruppen im «Bible Belt». Der drastische Anstieg der Energiepreise infolge der Sperrung der Straße von Hormuz belastet die Stimmung zusätzlich.

Trump steht vor den Zwischenwahlen im November. Gelingt es ihm nicht, den Krieg rasch mit einem Sieg zu beenden, könnten die Wahlen für ihn verheerend ausgehen. Ihm läuft die Zeit davon – während sie für den Iran arbeitet.

Es überrascht daher nicht, dass Trump inzwischen mehrfach die Möglichkeit neuer Verhandlungen mit Teheran ins Spiel gebracht hat. Doch Teheran dürfte darauf kaum eingehen.

Auch in den arabischen Golfstaaten, die dicht mit US-Militärbasen übersät sind, könnte ein Umdenken einsetzen. Der Iran greift nicht nur die dortigen US-Basen an, sondern zunehmend auch Ziele in den Golfstaaten selbst.

Mit einfachen, kostengünstigen Drohnen zwingt er die USA und ihre Partner, teure und schwer ersetzbare Abwehrraketen einzusetzen. Viele Golfstaaten dürften sich deshalb fragen, wie belastbar die amerikanischen Sicherheitsgarantien tatsächlich sind – zumal die USA den iranischen Angriffen bislang wenig entgegensetzen konnten.

Für Israel stellt sich die Frage, wie lange es einem noch intensiveren iranischen Raketenbeschuss standhalten kann. Bereits jetzt durchbrechen iranische Raketen die Systeme «Iron Dome», «David's Sling» sowie Arrow 2 und 3. Die Lage könnte sich weiter zuspitzen. Israel hat sich mit diesem Krieg einem enormen Risiko ausgesetzt.

Keinen seiner jüngeren Konflikte – weder in Gaza, der Westbank, in Syrien noch gegen die Hisbollah im Libanon oder die Huthi im Jemen – konnte es klar für sich entscheiden. Eine Niederlage im Krieg gegen den Iran könnte den israelischen Staat daher vor bislang ungekannte existenzielle Herausforderungen stellen.

Der Krieg gegen den Iran fügt dem Westen schweren Schaden zu

Der Krieg gegen den Iran begann am 28. Februar mit einer Skrupellosigkeit, die kaum zu überbieten ist. Noch während vielversprechender Verhandlungen und entgegen allen internationalen Normen hat Israel durch einen massiven Raketenangriff einen Großteil der iranischen Führung getötet – darunter den religiösen und staatlichen Führer sowie Mitglieder seiner Familie in deren Residenz.

Die auf Al Jazeera gezeigten Bilder lassen nur pulverisierte Mauerreste erkennen; man wollte offenbar sicherstellen, dass niemanden überlebt. Den Angriff als «Enthauptungsschlag» zu bezeichnen, zeugt bereits für sich von einem tiefen moralischen Verfall. Dass auch die europäischen Regierungen zu diesem Vorgehen schweigen, wird den gesamten Westen auf lange Zeit schwer belasten.

Dabei hatten die iranischen Unterhändler am 26. Februar in Genf bedeutende Zugeständnisse gemacht. Ein hochrangiger US-Regierungsbeamter bestätigte dem Magazin Axios, dass erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. Auch der omanische Außenminister, der als Vermittler fungierte, sprach von einem Durchbruch.

Noch am 27. Februar erklärte Präsident Trump, er ziehe eine diplomatische Lösung einem Krieg vor. Allerdings musste zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung zum Angriff am folgenden Tag bereits gefallen sein.

War es also – wie viele Beobachter vermuteten – so, dass die USA und Israel die Verhandlungen nur zum Schein führten, um die iranische Regierung in Sicherheit zu wiegen? Ein solcher Vorgang wäre ein in der modernen Welt beispielloser Vertrauensbruch.

Dieser Krieg hat nicht nur das Vertrauen in die Aufrichtigkeit des Westens zerstört. Mit ihm wurde auch das auf der UN-Charta beruhende Völkerrecht endgültig zerstört – jenes Recht, das der Westen einst selbst geschaffen hat.

Das Verhältnis zur UN-Charta war schon immer angespannt, insbesondere in Israel und den USA. Doch der Bruch im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Iran ist beispiellos. Hatte Präsident George W. Bush 2003 noch – wenn auch vergeblich – versucht, ein Mandat des Sicherheitsrats für den Irakkrieg zu erhalten, so hat Präsident Trump niemanden mehr gefragt, nicht einmal den eigenen Kongress.

Damit hat er das Tor zu einer Weltordnung weit aufgestoßen, die sich ausschließlich auf das Recht des Stärkeren gründet. Dass all dies geschieht, ohne dass es in der westlichen Welt einen Aufschrei gibt, sagt viel über den geistigen und moralischen Zustand unserer Gesellschaften aus.

Der Krieg wird zudem alle Bemühungen untergraben, die Ausbreitung von Atomwaffen einzudämmen. Obwohl die USA und Israel behaupten, mit diesem Krieg die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen verhindern zu wollen, werden sie wohl das Gegenteil erreichen. Ihr Handeln wird in vielen Ländern die Überzeugung stärken, dass nur der Besitz von Atomwaffen vor solchen Angriffen schützt.

Die USA und Israel – beide Nuklearmächte – konnten den Iran nur angreifen, weil er eben keine Atomwaffen besitzt und auch nicht unmittelbar davorstand, welche zu entwickeln. Hätte der Iran Atomwaffen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nie zu diesem Krieg gekommen.

Und was bedeutet all dies für uns Europäer? Wieder einmal finden wir nicht die richtigen Worte und nicht die richtige Haltung. Wie schon im verlorenen Ukrainekrieg übernehmen wir – ohne eigenen Einfluss – dieselbe kriegerische Rhetorik und dieselben hohlen Drohgebärden.

Doch lange nachdem sich die US-Amerikaner über den Atlantik in Sicherheit gebracht haben, werden wir auf den Trümmern und den enormen Kosten eines verlorenen Iran-Krieges sitzen bleiben. Europa könnte so nicht nur für einen verlorenen Ukraine-Krieg, sondern bald auch für einen verlorenen Iran-Krieg die Rechnung bezahlen.

Einst hatten viele US-amerikanische Politiker bedauert, je in den Irak-Krieg gezogen zu sein. Den jetzigen Iran-Krieg werden wir alle schon bald als einen Kardinalfehler beklagen. Nur dann ist es zu spät. Das Unheil ist bereits angerichtet.

Michael von der Schulenburg arbeitete 34 Jahre für die Vereinten Nationen und danach kurzzeitig für die OSZE in vielen Krisen- und Kriegsgebieten der Welt, zuletzt im Rang eines UN Assistant Secretary-Generals. Seit 2024 ist Schulenburg für das BSW Mitglied des Europäischen Parlaments und beschäftigt sich hauptsächlich mit außen- und sicherheitspolitischen Fragen.


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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

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Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

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“The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake”

The United States and Israel have launched a large-scale military attack against Iran, with unforeseeable consequences. Yet the war against Iran is only the latest example of a profound transformation of the postwar international legal order. Are we witnessing the end of the system governing the use of force? And should European governments speak out more clearly about violations of international law?

We spoke with Oona A. Hathaway, Professor of International Law at Yale Law School and one of the world’s leading scholars on the legal order governing war and the prohibition of the use of force. Hathaway is also President-Elect of the American Society of International Law.

1. Nearly a week ago, the United States and Israel began their war against Iran. The German government, along with several other European governments, has so far been reluctant to characterize the attack as a violation of international law. Is Europe well advised to place less emphasis on international law and instead adopt a more realpolitik stance?

The U.S. and Israeli war against Iran is clearly and unequivocally unlawful.  Under the United Nations Charter, a use of force by one state against another is lawful only if it is authorized by the UN Security Council or if it is a necessary and proportionate act of self defense.  Neither is true here.  Given that the use of force is so clearly unlawful, the unwillingness of European states to characterize the attack as a violation of international law is a terrible mistake. If there had been more of a response to Trump’s unlawful use of military force in Venezuela, perhaps he would not have launched another unlawful war against Iran. The failure to call the Trump Administration to account also highlights that international law is being treated as a constraint for some but not for all.  The result will be a further weakening of the already weak international legal order.

2. You have described the prohibition on the use of force as the bedrock of the postwar international legal order. Is that order now beginning to collapse?

We are perhaps too close to events to know with certainty. But it does seem that we are in the midst of a transformation in the international legal order. The prohibition on the use of force appears to have lost much of its power to constrain at least the most powerful states.  It is important to recognize, however, that much of the world outside Europe would say that things are not quite so simple.  They would point out that the powerful states have bent and broken the rules for decades. Look at the U.S. war in Iraq in 2003, the decades-long counter-terrorism operations by the U.S. and others throughout the Middle East, Russia’s use of force against not just Ukraine but Georgia and Moldova as well, and China’s occupation of contested rocks, reefs, and islands in the South China Sea. Meanwhile, most of the world continues to follow the prohibition on the use of force.  There are 193 states in the United Nations, and the vast majority have always complied with the prohibition on the use of force in the UN Charter, and they continue to do so today. So it is less clear that the past is as good—or the present as bad—as some might think.

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Die Initiative Demokratische Wissenschaft (WissDem) lädt zu zwei Webinaren zur Zukunft von Wissenschaft in politisch unsicheren Zeiten ein:

Am 9. März um 17 Uhr spricht Dr. Justus Henke über Risiken und Kipp-Punkte der Hochschulfinanzierung und mögliche Strategien für mehr strukturelle Stabilität.

Am 16. März um 17 Uhr erklärt Prof. Dr. Peer Pasternack wie Hochschulen demokratische Resilienz stärken und zugleich ihre eigene Widerstandsfähigkeit sichern können.

Anmeldung hier.

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3. U.S. Secretary of Defense Pete Hegseth recently said that “no stupid rules of engagement” apply in the war against Iran, effectively rejecting the very idea of legal constraints. If we look back at history, even before the Kellogg-Briand Pact of 1928, there were legal norms intended to constrain war. Are we moving toward a world in which even the rules of war begin to disappear altogether?

What I believe the Secretary of Defense is referring to are the rules of engagement—or “ROEs”—that are internal rules developed by the military to govern the conduct of the U.S. armed forces in a military operation. I don’t know for certain what he means by “stupid” rules of engagement, but presumably he means rules that he thinks excessively constrain the armed forces.  When I worked at the U.S. Department of Defense in 2014-2015, I helped review some of the ROEs that were developed for operations then taking place.  In my experience, those who were the most committed to the law of armed conflict were those in uniform.  They believed in the value and importance of adhering to the law because they believed in the values that the law protects and because they knew that those same rules protect American soldiers at war, and American civilians at home and around the world.  I am dismayed that the U.S. Secretary of Defense seems to no longer believe in those principles, but I think his view is not shared by most of those who work in the Department he leads. And they are not shared by the rest of the world, where most people are committed to the principles that the law of armed conflict protects.

4. Let’s shift for a moment from the legal dimension to the political and strategic one. Some hope that the airstrikes against Iran could ultimately lead to regime change. Is that a realistic expectation?

I am not an expert on Iran, so I can’t claim any specific expertise. I read that, at the moment, Mojtaba Khamenei, the son of Ayatollah Ali Khamenei, has emerged as the likely choice to succeed his father.  If that happens, then there will be no real change.  What I think we have learned from history is that it is easy to destroy from the air, but it is impossible to build.  As long as the United States wants to operate entirely from the air, then, I think we will have little control over what happens in Iran. (I am not advocating for ground troops—that would be a mistake of epic proportions.)  The idea that has been recently floated of arming groups in the country is truly misguided, and it has the potential to spark a civil war that would make an already terrible situation far worse. We have discovered again and again—from Cuba to Iraq to Afghanistan to Libya to Syria— that this does not work. I hope that we do not need to learn that lesson yet again. The true tragedy is that the people who will pay the costs of these terrible decisions are not those who make them but the innocent people in Iran who will have to live with the consequences.

5. Looking ahead, is the “great unraveling” you have described still reversible? Or have we already passed a point of no return?

I wrote the article about the “great unraveling” of the postwar legal order for the New York Times after the Trump Administration’s unlawful intervention in Venezuela but before the current war in Iran.  If things were dangerous then, they are far worse now. They are worse not only because a dozen nations are now caught up in yet another ill-conceived and illegal war in the Middle East, but also because the response of the international community has been so weak.  I see few world leaders standing up for the rule of law in the face of blatant lawlessness. That is a great tragedy, and it is that failure that may ultimately spell the end of the postwar legal order.

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Editor’s Pick

by MAXIM BÖNNEMANN

What does neighbourhood mean in the age of the climate crisis? What happens when the consequences of an action no longer affect the property next door, but melt a glacier thousands of kilometres away? This question lay at the heart of the case brought by the Peruvian farmer Saúl Luciano Lliuya against the German energy giant RWE, seeking compensation for protective measures against the threat of catastrophic flooding. The anthropologist Noah Walker-Crawford followed the proceedings closely and shows how the concept of neighbourliness becomes a focal point for global questions of responsibility and justice — and how these questions are ultimately negotiated in law. With precision and elegance, Walker-Crawford weaves together Luciano Lliuya’s story with complex debates on causation, evidence, and the role of law in the climate crisis. The result is a fascinating book that shows how a little-known provision of the German Civil Code came to stand at the centre of one of the most remarkable climate lawsuits of our time.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by JANA TRAPP

“The Great Unraveling,” as Oona Hathaway has called it, has been very much on our minds this week as well. Only hours after the United States and Israel launched their attacks on Iran, MARKO MILANOVIĆ (GER) had already produced an initial international law assessment with remarkable speed. In his view, the attack breached the prohibition on the use of force under Article 2(4) of the UN Charter in a way that could hardly be clearer.

Among the first casualties of the airstrikes was none other than Iran’s Supreme Leader, Ali Khamenei. SOPHIE DUROY and LUCA TRENTA (ENG) take Khamenei’s death as an occasion to reflect on the normalisation of “assassination” as a tool of foreign policy.

The question of what, if anything, remains of international law also preoccupied MATTHIAS GOLDMANN (ENG) this week. He contrasts two visions of world order: on the one hand, a politics of naked power, in which governments place their own moral judgments above law and institutions; on the other, a rule-based order grounded in predictability and equality. The latter vision, he argues, can remain stable only if it takes social equality seriously rather than invoking it as empty rhetoric.

A somewhat fragile commitment to international law was also evident in the Netherlands this week. The new foreign minister expressed “understanding” for the attacks on Iran and called for a “more realistic” course. OTTO SPIJKERS (ENG) recalls that Article 90 of the Dutch Constitution obliges the government to promote the international legal order and warns against abandoning this constitutional guiding principle in favour of power-political considerations.

While international rules are eroding, some legislators are at least trying to make their national institutions more resilient. In Saxony-Anhalt, the “Parliamentary Reform Act 2026” aims to strengthen the state constitutional court, place the State Centre for Civic Education on a statutory footing, and protect the constituent session of the state parliament against attempts at capture, for instance by the far-right AfD. ROBERT BÖTTNER (GER) views this as an ambitious effort in resilience legislation that builds upon much of what recent debates have yielded, yet remains incomplete in places and even opens new opportunities for obstruction – all under an extremely tight timetable before the September elections.

Similar conflicts over institutional independence are also emerging at the European level: On 5 February, the Court of Justice of the European Union declared the lifting of the immunity of Carles Puigdemont and his fellow members invalid. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) shows how the Court strengthens parliamentary immunity as a personal privilege.

The use of confidential informants is currently stirring political controversy. In Bremen, an informant has been exposed who allegedly spent years spying on the group “Interventionistische Linke”, a German far-left activist network. PETER MADJAROV and DAVID WERDERMANN (GER) shift the perspective: in light of the case law of the Federal Constitutional Court, the use of the informant was likely unlawful for several reasons.

True to form, the Federal Constitutional Court (FCC) has once again offered plenty of material for constitutional fine-tuning this week. As expected, the Court upheld the extension of Germany’s rent regulation as constitutional. What makes the decision particularly interesting emerges on closer inspection: TIMO LAVEN (GER) shows how the Court clears up misconceptions surrounding its 2019 ruling, refuses to treat the rent cap as a purely transitional instrument, and in fact expands rather than narrows the scope for rent regulation.

Even before decisions are handed down, the FCC can prompt moments of institutional self-reflection. Last Thursday, the Second Senate heard arguments on whether legislative procedures can be “too fast” or whether the Bundestag is subject to a constitutional speed limit. The Senate itself floated this idea in 2023. JOHANNES GALLON (GER) describes a hearing in which the Court visibly struggled with its own, not especially workable standards and searched for a way out of the trap it had set for itself.

True gems can also be found in decisions that at first glance seem rather inconspicuous. A student had challenged the 2025 pension reform, arguing that he pays contributions today without being able to reasonably expect equivalent benefits in the future. The Federal Constitutional Court declined to hear the complaint but used the decision to clarify its understanding of the intertemporal protection of freedom developed in its landmark 2021 climate ruling. MATTHIAS GEGENWART (GER) explains why this matters for the relationship between fundamental rights and the welfare state.

Spaces of freedom protected by fundamental rights were also at issue at the Göttingen Regional Court: shortly before the end of the year, Sparkasse Göttingen, a German savings bank, attempted to close the bank account of Rote Hilfe e.V., a left-wing solidarity organisation that provides legal and financial support to activists facing political prosecution – unsuccessfully, as the court held. SIMON SIMANOVSKI (DE) warns that anti-money-laundering law here disguises political value judgments as economic rationality, thereby constraining spaces safeguarded by fundamental rights.

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The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

Michael Gerrard, Columbia Law School

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While German courts are thus reflecting on different dimensions of freedom, the European Union is turning its attention to the architecture of digital platforms. TikTok currently finds itself in the spotlight: according to the European Commission’s preliminary findings, the platform’s design may breach the Digital Services Act. EVA LIEVENS, VITA SHALA, and VALERIE VERDOODT (ENG) explain why this is not merely about regulating content, but about regulating the very logic of social media.

The Digital Services Act is also sparking conflict in Poland – this time with constitutional and European implications. President Karol Nawrocki has vetoed the national implementing legislation, warning that it threatens freedom of expression. ZUZANNA NOWICKA and ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (ENG) interpret this stance mainly as an import from US politics: a MAGA-style “free speech” narrative that distorts the European regulatory tradition but proves strikingly adaptable to local politics.

How quietly rule-of-law institutions can be hollowed out is currently on display in Serbia. There, the government has adopted a package of judicial reforms, the “Mrdić laws,” which allow for large-scale transfers of prosecutors working in anti-corruption cases. TEODORA MILJOJKOVIĆ (ENG) shows how the judiciary’s formal independence remains intact on paper while its functional capacity is weakened in practice.

As institutions are remodeled, economic policy paradigms are shifting as well. After months of delays, internal friction, and warnings of a “full China-style” model, the European Commission is now preparing its proposal for an Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN and IOANNIS KAMPOURAKIS (ENG) see in this less a leap toward Chinese-style industrial policy than a gradual but profound move away from the idea that Europe can govern its economic constitution primarily through competition rules.

Turning to economic matters: in the Lafarge case, France’s Court de cassation will soon clarify when companies must bear criminal responsibility for activities connected to the gravest international crimes. In the future, SABEEH KHAYYAT (ENG) argues, the decisive factor may be less a “criminal purpose” than the knowledge that one’s business operations are linked to crimes against humanity.

In the United Kingdom, a classic fundamental rights issue was on the agenda this week: protest. The High Court of England and Wales declared the government’s decision to ban the activist group Palestine Action unlawful. JACOB ROWBOTTOM (ENG) highlights how far-reaching decisions to ban organisations are, as they aim to eliminate them as such and thereby also affect people only loosely connected to them, with correspondingly serious implications for freedom of expression and assembly.

A term that may soon join the archive of “forgotten terms” in discrimination debates: xenophobia. Two UN treaty bodies have for the first time issued joint guidelines on combating xenophobia, particularly against migrants and those perceived as such. MORITZ BAUMGÄRTEL (ENG) welcomes this step but points to a central blind spot: as long as migration control is treated as a legitimate objective of state sovereignty, the very structural xenophobia that the guidelines seek to address will continue to recur.

Meanwhile, questions of (political) loyalty are also making their way into cultural policy. In the wake of the Berlinale, Berlin’s international film festival, debate has once again flared up over whether public funding should be tied to loyalty pledges. JUSTUS DUHNKRACK (DE) refers to such letters as “yellow funding notices” – and warns that cultural funding can easily slide into a form of pre-emptive ideological vetting.

International and national rules are once again being renegotiated on many fronts this week: sometimes openly disregarded, sometimes deftly reinterpreted, sometimes quietly reinforced through seemingly minor decisions. One thing is certain: there will be no shortage of topics for discussion on Verfassungsblog in the coming weeks. Spring is just around the corner – and with it, a new season of constitutional and international law debates.

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That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

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The post “The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake” appeared first on Verfassungsblog.

„Die Weigerung, dies als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist ein schwerer Fehler“

Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran dauert nun seit rund einer Woche an. Die regionalen und globalen Folgen dieses Krieges sind kaum absehbar. Deutlich klarer ist dagegen ein anderer Befund: Der Krieg ist nur das jüngste Beispiel für eine tiefgreifende Transformation der internationalen Ordnung. Erleben wir das Ende des zwischenstaatlichen Gewaltverbots? Und sollten sich europäische Regierungen klarer zu Verstößen gegen das Völkerrecht äußern?

Wir haben mit Oona A. Hathaway gesprochen, Professorin für Völkerrecht an der Yale Law School. Hathaway zählt zu den weltweit führenden Expertinnen für das Recht bewaffneter Konflikte und ist gewählte Präsidentin der American Society of International Law.

1. Vor rund einer Woche haben die Vereinigten Staaten und Israel ihren Krieg gegen den Iran begonnen. Die deutsche Bundesregierung hat sich – ebenso wie mehrere andere europäische Staaten – bislang geweigert, den Angriff als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen. Ist Europa gut damit beraten, weniger stark auf das Völkerrecht zu achten?

Der Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist eindeutig und unmissverständlich rechtswidrig. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen nur dann rechtmäßig, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat autorisiert ist oder wenn es sich um einen notwendigen und verhältnismäßigen Akt der Selbstverteidigung handelt. Beides ist hier nicht der Fall.

Gerade weil der Angriff so eindeutig rechtswidrig ist, ist die Weigerung europäischer Staaten, ihn als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen, ein schwerer Fehler. Hätte es mehr Reaktionen auf Trumps rechtswidrigen Einsatz militärischer Gewalt in Venezuela gegeben, hätte er vielleicht keinen weiteren rechtswidrigen Krieg gegen den Iran begonnen.

Dass die Trump-Administration dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, zeigt außerdem, dass das Völkerrecht zunehmend als Beschränkung für einige Staaten gilt, aber eben nicht für alle. Die ohnehin bereits schwache internationale Rechtsordnung wird hierdurch noch weiter geschwächt.

2. Sie haben das Gewaltverbot als Fundament der internationalen Rechtsordnung nach 1945 beschrieben. Beginnt diese Ordnung nun zu zerfallen?

Wir sind vielleicht noch zu nah an den aktuellen Ereignissen, um das mit Sicherheit sagen zu können. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass wir uns tatsächlich inmitten einer Transformation der internationalen Rechtsordnung befinden. Das Gewaltverbot scheint zumindest gegenüber den mächtigsten Staaten einen großen Teil seiner begrenzenden Wirkung verloren zu haben.

Wir müssen aber auch sehen, dass ein großer Teil der Welt außerhalb Europas die Lage anders einschätzen würde. Dort würde man darauf hinweisen, dass mächtige Staaten die Regeln seit Jahrzehnten beugen und brechen. Man denke etwa an den US-Krieg gegen den Irak im Jahr 2003, an die jahrzehntelangen Anti-Terror-Operationen der USA und anderer Staaten im gesamten Nahen Osten, an Russlands Krieg nicht nur gegen die Ukraine, sondern auch gegen Georgien und Moldau, oder an Chinas Besetzung umstrittener Felsen, Riffe und Inseln im Südchinesischen Meer.

Gleichzeitig hält sich der Großteil der Welt weiterhin an das Gewaltverbot. Es gibt 193 Staaten in den Vereinten Nationen, und die überwältigende Mehrheit hat das Gewaltverbot der UN-Charta stets eingehalten – und tut dies auch heute noch. Ob die Vergangenheit wirklich so gut und die Gegenwart so schlecht ist, wie manche glauben, erscheint daher weniger eindeutig.

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3. Der US-amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth hat gerade gesagt, dass im Krieg gegen den Iran nun „keine dummen Einsatzregeln“ mehr gelten und die Idee rechtlicher Beschränkungen im Grunde zurückgewiesen. Sogar vor dem Kellogg-Briand-Pakt von 1928 gab es rechtliche Normen, die Kriege begrenzen und einhegen sollten. Bewegen wir uns auf eine Welt zu, in der die Regeln des Krieges nun ganz verschwinden?

Ich glaube, der Verteidigungsminister bezieht sich hier auf die sogenannten Rules of Engagement. Das sind interne Regeln des Militärs, die festlegen, wie sich die Streitkräfte der USA in einer militärischen Operation verhalten sollen. Ich weiß nicht genau, was er mit „dummen“ Einsatzregeln meint, aber vermutlich meint er Regeln, von denen er glaubt, dass sie die Streitkräfte zu stark einschränken.

Als ich von 2014 bis 2015 im US-Verteidigungsministerium gearbeitet habe, war ich an der Überprüfung einiger Rules of Engagement beteiligt, die für die damaligen Operationen entwickelt worden waren. Nach meiner Erfahrung fühlten sich gerade diejenigen, die selbst Uniform trugen, besonders stark dem humanitären Völkerrecht verpflichtet. Sie glaubten an den Wert und die Bedeutung der Einhaltung des Rechts – weil sie an die Werte glaubten, die das Recht schützt, und weil sie wussten, dass diese Regeln auch amerikanische Soldaten im Krieg sowie amerikanische Zivilisten im eigenen Land und auf der ganzen Welt schützen.

Ich finde es sehr beunruhigend, dass der amerikanische Verteidigungsminister diese Prinzipien offenbar nicht mehr teilt. Zugleich glaube ich nicht, dass seine Haltung von den meisten im Ministerium, das er führt, geteilt wird. Und sie wird auch nicht vom Rest der Welt geteilt, wo sich die meisten weiterhin den Prinzipien verpflichtet fühlen, die das humanitäre Völkerrecht schützt.

4. Lassen Sie uns für einen Moment von der rechtlichen auf die politische und strategische Ebene wechseln. Manche hoffen, dass die Luftangriffe gegen den Iran zu einem Regimewechsel führen könnten. Ist das eine realistische Erwartung?

Ich bin keine Iran-Expertin und kann daher keine besondere Fachkenntnis beanspruchen. Ich habe gelesen, dass derzeit Mojtaba Khamenei, der Sohn von Ayatollah Ali Khamenei, als Nachfolger seines Vaters gehandelt wird. Wenn das so eintritt, würde sich im Grunde nichts ändern.

Was wir aus der Geschichte aber gelernt haben, ist Folgendes: Es ist leicht, aus der Luft zu zerstören, aber unmöglich, auf diese Weise etwas aufzubauen. Solange die Vereinigten Staaten ausschließlich aus der Luft operieren wollen, werden sie kaum Kontrolle darüber haben, was im Iran tatsächlich geschieht. (Ich plädiere aber ausdrücklich nicht für Bodentruppen – das wäre ein Fehler von epischem Ausmaß.)

Auch die kürzlich geäußerte Idee, Gruppen im Land zu bewaffnen, halte ich für völlig verfehlt. Sie birgt die Gefahr eines Bürgerkriegs und könnte eine ohnehin schon katastrophale Situation noch erheblich verschlimmern. Wir haben immer wieder gesehen – von Kuba über den Irak und Afghanistan bis nach Libyen und Syrien –, dass solche Strategien nicht funktionieren. Ich hoffe sehr, dass wir diese Lektion nicht noch einmal lernen müssen.

Die eigentliche Tragödie ist, dass die Kosten dieser Entscheidungen nicht von denen getragen werden, die sie treffen, sondern von den unschuldigen Menschen im Iran, die mit den Folgen leben müssen.

5. Sie haben bereits vor einiger Zeit einen Prozess beschrieben, in dem sich die internationale Rechtsordnung auflöst. Ist dieser Prozess noch aufzuhalten oder haben wir eine Art Point of No Return erreicht?

Den Artikel über The Great Unraveling habe ich für die New York Times nach der rechtswidrigen Intervention der Trump-Administration in Venezuela geschrieben, also noch vor dem aktuellen Krieg gegen den Iran. Die Lage war damals schon gefährlich, aber heute ist sie deutlich schlimmer. Nicht nur deshalb, weil inzwischen ein Dutzend Staaten in einen weiteren undurchdachten und rechtswidrigen Krieg im Nahen Osten hineingezogen worden sind; sondern auch deshalb, weil die Reaktion der internationalen Gemeinschaft so schwach ausgefallen ist.

Ich sehe nur wenige politische Führungsfiguren in der Welt, die sich angesichts der offenen Rechtsbrüche klar für die rule of law einsetzen. Das ist eine große Tragödie. Und genau dieses Versagen könnte am Ende dazu führen, dass die internationale Rechtsordnung der Nachkriegszeit vollends zerfällt.

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Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Was heißt Nachbarschaft in Zeiten der Klimakrise? Wenn die Folgen einer Handlung nicht das Grundstück nebenan treffen, sondern tausende Kilometer entfernt einen Gletscher zum Schmelzen bringen. Um diese Frage ging es, als der peruanische Bauer Saúl Luciano Lliuya den deutschen Energieriesen RWE AG verklagte und Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen gegen drohende Flutwellen forderte. Der Anthropologe Noah Walker-Crawford hat das Verfahren intensiv begleitet und zeigt, wie im Konzept der Nachbarschaft globale Fragen von Verantwortung und Gerechtigkeit kulminieren – und wie diese Fragen im Recht verhandelt werden. Präzise und elegant verwebt Walker-Crawford Luciano Lliuyas Geschichte mit komplexen Fragen von Kausalität, Beweisführung und Reflexionen über die Rolle des Rechts in der Klimakrise. Herausgekommen ist ein faszinierendes Buch, das zeigt, wie eine unscheinbare Norm des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Zentrum eines der wohl spektakulärsten Klimaprozesse rücken konnte.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von JANA TRAPP

Was Oona Hathaway als „The Great Unraveling“ beschreibt, hat diese Woche auch uns maßgeblich beschäftigt. Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran war erst wenige Stunden alt, da legte die schnelle Feder von MARKO MILANOVIĆ (DE) bereits eine erste völkerrechtliche Einordnung vor. Der Angriff verletze das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Zu den ersten Opfern der Luftschläge gehörte niemand Geringerer als der iranische Staatsführer Ali Khamenei. SOPHIE DUROY und LUCA TRENTA (EN) nehmen Khameneis Tod zum Anlass, um über die Normalisierung von „assassination“ als außenpolitisches Werkzeug nachzudenken.

Was vom Völkerrecht eigentlich noch bleibt, fragt diese Woche auch MATTHIAS GOLDMANN (EN) – und stellt zwei Visionen der Weltordnung gegenüber: auf der einen Seite eine Politik offener Macht, in der Staatsführungen ihre eigene Moral über Recht und Institutionen stellen, auf der anderen eine regelbasierte Ordnung, die auf Voraussehbarkeit und Gleichheit setzt. Diese zweite Vision könne nur dann stabil funktionieren, wenn sie soziale Gleichheit ernst nimmt und nicht bloß als Rhetorik verwendet.

Ein allenfalls brüchiges Bekenntnis zum Völkerrecht war diese Woche auch aus den Niederlanden zu vernehmen. Der neue Außenminister erklärte, er habe „Verständnis“ für die Angriffe auf den Iran und rief zu einem „realistischeren“ Kurs auf. OTTO SPIJKERS (EN) erinnert daran, dass Artikel 90 der niederländischen Verfassung die Regierung verpflichtet, die internationale Rechtsordnung zu fördern – und warnt davor, diese verfassungsrechtliche Leitplanke zugunsten machtpolitischer Erwägungen beiseitezuschieben.

Während internationale Regeln erodieren, bemühen sich manche Gesetzgeber, wenigstens ihre nationalen Institutionen widerstandsfähiger zu machen. In Sachsen-Anhalt soll das „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ das Landesverfassungsgericht stärken, die Landeszentrale für politische Bildung gesetzlich absichern und die konstituierende Sitzung des Landtags gegen Vereinnahmung, etwa durch die AfD, abschirmen. ROBERT BÖTTNER (DE) sieht darin einen ambitionierten Versuch der Resilienzgesetzgebung, der viel aufnimmt, was die Debatte der letzten Jahre hervorgebracht hat, an einigen Stellen aber lückenhaft bleibt und neue Obstruktionsmöglichkeiten eröffnet – bei äußerst knappem Zeitplan bis zur Wahl im September.

Ähnliche Konflikte um institutionelle Unabhängigkeit zeigen sich auch auf europäischer Ebene: Am 5. Februar hob der EuGH die Immunitätsenthebung für Carles Puigdemont und seine Mitstreiter auf. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) zeigt, wie das Gericht parlamentarische Immunität als persönliches Privileg stärkt.

Für politischen Wirbel sorgt derzeit der Einsatz von V-Personen. In Bremen wurde eine Quelle enttarnt, die über Jahre die Gruppe „Interventionistische Linke“ ausspioniert haben soll. PETER MADJAROV und DAVID WERDERMANN (DE) verschieben die Perspektive: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der V-Mann-Einsatz aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen sein.

Auch Karlsruhe hat in dieser Woche reichlich Stoff für verfassungsrechtliche Feinarbeit geliefert. Die Verlängerung der Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß für verfassungsgemäß erklärt. Wirklich interessant wird es aber bei genauerem Hinsehen: TIMO LAVEN (DE) zeigt, wie das Gericht mit Missverständnissen seiner Entscheidung von 2019 aufräumt, die Mietpreisbremse nicht als bloßes Übergangsinstrument behandelt und den Spielraum für Mietregulierung vielmehr erweitert als verengt.

Schon bevor Entscheidungen fallen, kann Karlsruhe zur Selbstreflexion anregen. Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Zweite Senat die Frage, ob Gesetzgebungsverfahren „zu schnell“ sein können – oder ob es ein verfassungsrechtliches Tempolimit für den Bundestag braucht. Der Senat hatte dieses Tempolimit erst 2023 selbst in die Welt gesetzt. JOHANNES GALLON (DE) beschreibt eine Verhandlung, in der das Gericht sichtbar mit diesen eigenen, wenig praktikablen Maßstäben ringt und nach einem gangbaren Weg aus der selbstgebauten Falle sucht.

Wahre Perlen verbergen sich auch in auf den ersten Blick eher unscheinbaren Beschlüssen: Ein Student hatte sich gegen das Rentenpaket 2025 gewandt, weil er heute Beiträge zahle, ohne gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, nutzte den Beschluss aber, um sein Verständnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 zu präzisieren. MATTHIAS GEGENWART (DE) zeigt, warum das für das Verhältnis von Grundrechten und Sozialstaat bedeutsam ist.

Mit Freiheitsräumen beschäftigte sich auch das LG Göttingen: Kurz vor Jahresende wollte die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe den Girovertrag kündigen – vergeblich, wie das Gericht entschied. SIMON SIMANOVSKI (DE) warnt, dass das Geldwäscherecht hier politische Wertungen als wirtschaftliche Rationalität tarnt und grundrechtliche Räume einschränkt.

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The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

Michael Gerrard, Columbia Law School

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Während deutsche Gerichte also über Dimensionen von Freiheit nachdenken, schaut die Europäische Union auf die Architektur digitaler Plattformen. Im Mittelpunkt steht derzeit TikTok: Nach vorläufigen Ergebnissen der Europäischen Kommission könnte das Design der Plattform gegen den Digital Services Act verstoßen. EVA LIEVENS, VITA SHALA und VALERIE VERDOODT (EN) erläutern, warum hier nicht nur Inhalte reguliert werden, sondern die Logik sozialer Medien selbst.

Auch in Polen sorgt der Digital Services Act für Konflikte – diesmal in verfassungs- und europapolitischer Zuspitzung. Präsident Karol Nawrocki hat sein Veto gegen das nationale Umsetzungsgesetz eingelegt und warnt vor einer Gefährdung der Meinungsfreiheit. ZUZANNA NOWICKA und ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (EN) sehen in solchen Äußerungen vor allem ein Importprodukt aus der US-Politik: ein „Free Speech“-Narrativ à la MAGA, das die europäische Regulierungstradition verzerrt, politisch aber bemerkenswert wirksam anschlussfähig ist.

Wie leise sich rechtsstaatliche Institutionen aushöhlen lassen, zeigt der Blick nach Serbien. Dort hat die Regierung ein Paket von Justizreformen, die sogenannten „Mrdić laws“, beschlossen, das insbesondere eine groß angelegte Versetzung von Staatsanwält*innen im Bereich der Korruptionsbekämpfung ermöglicht. TEODORA MILJOJKOVIĆ (EN) analysiert, wie die formale Unabhängigkeit der Justiz auf dem Papier unangetastet bleibt, während ihre Funktionsfähigkeit faktisch geschwächt wird.

Während Institutionen umgebaut werden, verschieben sich auch wirtschaftspolitische Leitbilder. Nach Monaten der Verzögerung, internen Reibereien und „full China“-Warnungen arbeitet die Europäische Kommission an ihrem Vorschlag für einen Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN und IOANNIS KAMPOURAKIS (EN) sehen darin weniger einen Sprung in chinesische Industriepolitik als eine schrittweise, aber tiefgreifende Abkehr von der Vorstellung, Europa könne seine Wirtschaftsverfassung primär über Wettbewerbsregeln steuern.

Wo wir schon bei wirtschaftspolitischen Erwägungen sind: Im Lafarge-Verfahren wird die Cour de cassation in Frankreich bald klären, wann Unternehmen für ihre Aktivitäten im Umfeld schwerster Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich einstehen müssen. Entscheidend könnte künftig weniger ein „krimineller Zweck“ sein als das Wissen darum, dass das eigene Geschäft mit Menschlichkeitsverbrechen verknüpft ist, so SABEEH KHAYYAT (EN).

Im Vereinigten Königreich stand in dieser Woche ein klassisches Grundrechtsthema auf der Agenda: Protest. Der High Court von England und Wales erklärte die Entscheidung der Regierung, die Aktivistengruppe Palestine Action zu verbieten, für rechtswidrig. JACOB ROWBOTTOM (EN) macht deutlich, wie weitreichend Proskriptionsentscheidungen sind, weil sie darauf zielen, Organisationen als solche zum Verschwinden zu bringen und damit auch Menschen treffen, die nur lose mit ihnen verbunden sind – mit entsprechend gravierenden Folgen für Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Zum Ausklang noch ein Kandidat für das Vergessensbuch der Diskriminierungsdebatten: Xenophobie. Zwei UN-Vertragsorgane haben erstmals gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit veröffentlicht, insbesondere gegenüber Migrant*innen und als solche wahrgenommene Personen. MORITZ BAUMGÄRTEL (EN) begrüßt diesen Schritt, lenkt den Blick aber auf eine zentrale Leerstelle: Solange migration control als legitimes Ziel staatlicher Souveränität gilt, entsteht genau dort jene strukturelle Xenophobie, die die Leitlinien adressieren wollen.

Übrigens: (Politische) Loyalitätsfragen machen inzwischen auch vor der Kulturpolitik nicht halt. Nach der Berlinale wird wieder darüber gestritten, ob staatliche Förderung mit Bekenntnisklauseln abgesichert werden sollte. JUSTUS DUHNKRACK (DE) nennt solche Schreiben „gelbe Zuwendungsbriefe“ – und warnt, dass aus Kulturförderung so leicht eine präventive Gesinnungsprüfung werden kann.

Die internationalen und nationalen Regeln werden also auch in dieser Woche an vielen Fronten neu verhandelt: mal offen missachtet, mal geschickt umgedeutet, mal in Nebenbeschlüssen gefestigt. Gesprächsstoff für den Verfassungsblog dürfte es in den kommenden Wochen jedenfalls reichlich geben. Der Frühling steht vor der Tür – und mit ihm auch eine neue Saison verfassungs- und völkerrechtlicher Debatten.

*

Das war’s für diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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Konzept und Rahmen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. März 2026 ein „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Nach mehr als sechs Jahren lebhafter Debatte über die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen in „Verantwortungseigentum“ liegen damit erstmals politische Kernpunkte vor.1) Die Bundesjustizministerin hat diese Vorschläge als den „Start des Gesetzgebungsverfahrens“ geadelt; von der Stiftung Verantwortungseigentum sind sie als „Meilenstein“ gefeiert worden. Konzeptionell sind sie vielfach überzeugend, teilweise aber auch problematisch; dringend klärungsbedürftig ist zudem die offengelassene Frage des gesetzestechnischen Rahmens.

Worum es geht

Eigentumsordnungen strukturieren Gesellschaften. Herausragende Relevanz kommt dabei dem Eigentum an Wirtschaftsunternehmen zu, das heute üblicherweise in Form von Rechtsträgern (etwa der GmbH) verfasst ist. Wie diese Rechtsträger gesetzlich „codiert“ sind, kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie das jeweilige Unternehmen agiert und wie es sich versteht (hier nachzulesen etwa am Beispiel des Verfassungsblogs). Ändern sich Ökonomie und Gesellschaft, kann der demokratische Gesetzgeber gemäß Art. 14 I 2 GG aufgefordert sein, seiner „Infrastrukturverantwortung“ gerecht zu werden und eine Fortschreibung auch der Eigentumsordnung zu prüfen.

Verantwortungseigentum ist Privateigentum an Wirtschaftsunternehmen in einer spezifischen, gesetzlich bislang nicht vorgesehenen Form. Kern des Konzeptes ist die mittlerweile namensgebende Vermögensbindung, nach der Kontroll- und Vermögensrechte getrennt werden: Verantwortungseigentümer sind Eigentümer nur der Kontrolle über ein Unternehmen, nicht aber dessen Vermögens; die Wertschöpfung des Unternehmens wird vielmehr vollständig und unabänderlich dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dem Konzept geht es dabei nicht etwa um „Eigentum ohne Eigentümer“, sondern im Gegenteil um eine strukturelle Engführung von (privatem) Eigentum, (unternehmerischer) Freiheit und (treuhänderischer) Verantwortung: Dauerhaft ausgeschlossen ist einzig und allein der privatkonsumtive (leistungslose) Zugriff auf das Unternehmensvermögen. So entstehen spezifische Eigentums– und Organisationslogiken, die letztlich u.a. unternehmerische Selbstständigkeit, meritokratische Nachfolgeplanung und sinnorientiertes Wirtschaften erleichtert ermöglichen sollen.

Was bisher geschah

Verantwortungseigentum wird seit langem von vielen Unternehmen faktisch gelebt; seine rechtsverbindliche Umsetzung ist nach geltender Rechtslage jedoch nur näherungsweise möglich. Das Konzept wird seit Jahren öffentlich breit diskutiert und von einer bemerkenswerten Kampagne getragen. Mittlerweile erfährt es gefestigten und lagerübergreifenden politischen Rückhalt. Bereits die Ampel-Koalition hatte vereinbart, eine „neue geeignete Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Die amtierende Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag bewusst konkreter geworden und verspricht, eine „neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘“ einzuführen, die eine „unabänderliche Vermögensbindung“ und „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ aufweist. Auch international erfreut sich „Steward Ownership“ immer größerer Beliebtheit; zuletzt hat das Europäische Parlament sogar vorgeschlagen, im Rahmen des „28. Regimes“ alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, die freiwillige Umsetzung des Konzeptes gesetzlich zu ermöglichen. Die treuhänderische Vermögensbindung befindet sich auf dem Weg zum gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzip in spe.

Diese politische Erfolgsgeschichte des Verantwortungseigentums ist von einer kontroversen rechtswissenschaftlichen Debatte begleitet worden, die mittlerweile mehrere Monografien und unzählige Zeitschriftenbeiträge umfasst. Diese Debatte wurde angetrieben und wechselseitig geprägt von drei akademischen Gesetzesentwürfen, die unter Orientierung an den (naturgemäß wechselhaften) Vorstellungen der Unterstützer ganzheitliche Umsetzungsvorschläge unterbreitet haben. Bereits 2024 hat die Arbeitsgruppe unter Federführung von Anne Sanders und Noah Neitzel auf briefliche Bitte der drei seinerzeitigen Berichterstatter den dritten Akademischen Entwurf vorgelegt. Das knappe „Rahmenkonzept“ von BMJV und BMF erwähnt diesen rund 450 Seiten starken Entwurf zwar nicht explizit,2) muss sich aber selbstverständlich an ihm messen lassen.

Überzeugende konzeptionelle Eckpunkte

Das Rahmenkonzept schlägt vor, durch ein völlig neues „Gesetz über die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit der GmgV eine „Rechtsform eigener Art (sui generis)“ zu schaffen.3) Diese wohl wichtigste Weichenstellung liegt ganz auf der Linie sowohl des Koalitionsvertrages als auch des Akademischen Entwurfs, der sich u.a. in Reaktion auf wissenschaftliche Kritik vom Vorschlag einer Rechtsformvariante der GmbH gelöst hat und ebenfalls eine eigenständige Rechtsform vorsieht. Damit ist die (dem Vernehmen nach zwischenzeitlich auch politisch intensiv erwogene) Umsetzung im GmbHG endgültig vom Tisch. Die GmgV soll aber ebenfalls Formkaufmann und juristische Person sein, deren Mitglieder nicht persönlich haften (dazu gleich mehr).

Begrüßenswert ist auch die konzeptionelle Festlegung auf eine persönliche“ Mitgliedschaft, die weder frei übertragen noch vererbt werden kann. Austritt und Beitritt sind ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich; der Beitritt erfordert lediglich die Zustimmung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem (disponiblen) Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“; eine Mindestmitgliederzahl gibt es nicht. Ferner soll das Prinzip der Selbstorganschaft gelten; insb. müssen also die Mitglieder des Vorstands auch solche der GmgV sein.4)

Schließlich wird auch die Vermögensbindung – insoweit konzeptionell treffsicher – als „Kern und Legitimation“ der Rechtsform beschrieben. Diese Feststellung ist wichtig, weil die Vermögensbindung die zentrale eigentumsrechtliche „Codierung“ des Verantwortungseigentums ist, die die GmgV von herkömmlichen „Unternehmensformen“ unterscheiden soll. Folgerichtig darf sie keine „Umgehungen“ ermöglichen und „nicht aufgehoben“ werden – auch nicht durch „Satzungsänderung oder Umwandlung“ oder bei „Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds“. Dieser gesetzgeberische Federstrich wird die vieldiskutierten gesellschaftsrechtlichen (Schein-)Probleme sogenannter „Ewigkeitsklauseln“ entfallen lassen: Die Legitimation für eine „ewige“ Geltung der Vermögensbindung liegt dann eindeutig nicht in einer privatautonomen Einigung, sondern im gesetzlich geregelten Eigentumsinhalt (Art. 14 I 2 GG).

Eine solche Regelung bietet zugleich ein solides Fundament für überzeugende Detailvorschläge. Diese Vorschläge haben sich am „Zweck“ der Vermögensbindung zu orientieren, den das Rahmenkonzept darin erblickt, „Anreize zu verschieben“. Das ist nicht falsch, aber doch unvollständig. Denn diese (oft wenig überzeugend problematisierte) Anreizverschiebung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Teil der eingangs dargestellten Eigentums– und Organisationslogiken. Der Zweck der gesetzlichen Vermögensbindung liegt also darin, treuhänderisches Eigentum passgenau und praktikabel zu ermöglichen (Stichwort: „Infrastrukturverantwortung“).5)

Problematische Aspekte

Über genau diesen Zweck geht das Rahmenkonzept indes in problematischer Weise deutlich hinaus. Ausgangspunkt ist ein konzeptionelles Missverständnis, das in der Überschrift „Absolutheit der Vermögensbindung“ auf den Punkt gebracht wird: Das Rahmenkonzept geht davon aus, dass das Vermögen „absolut“ gebunden sein solle und meint damit effektive Bindung in jede Richtung. Zu verhindern seien demnach nicht bloß Auszahlungen an (stimmberechtigte) Mitglieder, sondern sogar „indirekte“ Auszahlungen auch an (nicht stimmberechtigte) „Dritte“ – etwa im Rahmen von „Finanzierungsverträgen“ („Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen“). Damit wären allerdings Finanzierungsformen ausgeschlossen, die in der Praxis schlicht unverzichtbar sind, weil der GmgV bestimmte andere Formen (insb. Venture Capital) nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ginge das Rahmenkonzept an der unternehmerischen Nachfrage deshalb von vornherein vorbei.6) Konzeptionell notwendig ist das nicht. Im Gegenteil wäre es ausreichend, dass Kontroll- und Kapitalrechte strikt voneinander getrennt werden. § 18 des Akademischen Entwurfs enthält diskussionswürdige Vorschläge, die insbesondere eigenkapitalähnliche Gewinnbezugsrechte Dritter zwar angemessen ermöglichen, zugleich aber auch in mehrfacher Hinsicht effektiv begrenzen sollen, sodass die (richtig verstandene) Vermögensbindung gewahrt wird.

Kritikwürdig ist auch der zweite Unteraspekt der Vermögensbindung, nämlich die Governance. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine essentielle Frage: Wer soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Mitglieder überwachen? Das Rahmenkonzept will insoweit zweigleisig fahren und schlägt neben der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfverband auch einen (ab 20 Mitgliedern verpflichtenden) Aufsichtsrat vor. Ersteres leuchtet für eine effektive und effiziente Kontrolle der Vermögensbindung grundsätzlich ein.7) Allerdings erscheint zweifelhaft, dass das Rahmenkonzept diese Rolle nicht einem ganz neuen Verband (so der umfassend begründete Vorschlag des Akademischen Entwurfs; §§ 44 ff.), sondern den bestehenden genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zuweisen will. Dagegen spricht, dass das Prüfprogramm ein völlig anderes wäre als das bei Genossenschaften; entsprechende Kompetenz müsste also auch dort erst aufgebaut werden. Zudem dürften die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wenig Interesse daran haben, ihre eigene Struktur durcheinanderzubringen und das „Label“ e.G. durch eine Annäherung an die GmgV zu verunklaren. Sieht man von einer solchen Annäherung auch gesetzestechnisch ab (wofür ich gleich noch plädieren werde), dürfte demnach der wesentliche Grund gegen eigene Prüfverbände entfallen. Unabhängig von dieser Frage ist das Bedürfnis für einen zusätzlichen (!) obligatorischen Aufsichtsrat nicht erkennbar; überzeugender wäre es, seine Einrichtung lediglich gesetzlich zu ermöglichen (so auch § 43 I 1 des Akademischen Entwurfs).

Der zweite problematische Aspekt sind die beiden angedachten „Festlegungen zur Zweckverfolgung“. Geht es nach dem Rahmenkonzept, soll die GmgV möglicherweise keine „Allzweckgesellschaft“ sein (vgl. etwa § 1 GmbHG). Stattdessen soll die Zweckwahlfreiheit ihrer Mitglieder ggf. in doppelter Hinsicht beschränkt werden: Erstens durch ein Verbot der Nutzung als „reine Holding-Gesellschaft“ und zweitens durch ein positives Erfordernis, „z.B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks“. Ersteres ist aufgrund naheliegender Gefährdungen der Vermögensbindung diskutabel, sollte aber mit dem praktischen Bedürfnis größerer Unternehmen zu Konzern(misch)strukturen abgewogen werden; der Akademische Entwurf spricht sich im Ergebnis mit guten Argumenten für die Zulässigkeit eines Einsatzes der GmgV als Holding- bzw. Muttergesellschaft aus.8)

Eindeutiger liegen die Dinge bei der Zweckwahlfreiheit. Insoweit ist die Überlegung des Rahmenkonzepts nicht weniger als ein Rückfall in die leidigen Anfänge der Debatte und steht in offenem Widerspruch zur eben zitierten Einordnung der Vermögensbindung als „Kern und Legitimation“ des Konzeptes. Verantwortungseigentum geht es ausschließlich um die Vermögensbindung, nicht um – wie auch immer definierte – „gute“ Gesellschaftszwecke oder Unternehmensgegenstände. Letztere sollten zur Förderung unternehmerischer Flexibilität ganz im Gegenteil offen und veränderbar sein; eine Perpetuierung wie bei der Stiftung ist gerade nicht gewollt.9) Auch insoweit weist der Akademische Entwurf mit der andernorts vorgeschlagenen „Missbrauchsklausel“ (§ 1 II 1) in eine überzeugendere Richtung.

Konzeptionell kritikwürdig ist schließlich der ebenfalls schon überwunden geglaubte Vorschlag einer „turnusmäßigen Ersatzbesteuerung“ der GmgV. In der Sache zielt er auf eine Form der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 I Nr. 4 ErbStG, für die es hier indes keine Grundlage gibt. Denn dieses (verfassungskonforme) Institut soll lediglich verhindern, dass Familienvermögen über den Generationenwechsel hinweg steuerfrei bleibt, obwohl es wirtschaftlich betrachtet den Familienmitgliedern zuzuordnen ist, also lediglich „formal“ in einer (unsterblichen) Familienstiftung liegt. Genau davon kann bei der GmgV indes keine Rede sein. Das gebundene Vermögen der GmgV ist aus Sicht ihrer Mitglieder kein lediglich „ausgegliedertes“, sondern fremdes, treuhänderisch verwaltetes Vermögen. Damit handelte es sich bei der „Ersatzbesteuerung“ um eine allgemeine Vermögensteuer und genau die gleichheitswidrige Benachteiligung, die der Koalitionsvertrag explizit ausschließt.

Die Frage des Rahmens

Damit komme ich zur (Vor-)Frage des Rahmens, die sich trotz der dargestellten Festlegung auf eine Rechtsform sui generis stellt. Denn das Rahmenkonzept erwägt unter der Überschrift „Gesetzessystematik“, in einem „schlanken“ GmgV-Gesetz „allgemein auf das für Genossenschaften geltende Recht [zu verweisen] und nur die Besonderheiten der GmgV [zu regeln]“. Gegen eine solche Globalverweisung sprechen indes gewichtige Gründe. Denn zwischen GmgV und Genossenschaft bestehen ungeachtet aller Gemeinsamkeiten auch einige grundlegende Unterschiede, die das Rahmenkonzept auch selbst zutreffend auflistet; genannt seien hier nur Förderzweck, Demokratieprinzip und Kapitalverfassung (vgl. §§ 1, 7, 8a, 43 GenG). Das „Wesen“10) der Genossenschaft ist demnach ein völlig anderes als das der GmgV – und durchdringt das gesamte GenG. Insofern drohten bei einer Globalverweisung ähnliche (Auslegungs-)Probleme wie die, die bei der Diskussion einer Umsetzung im GmbHG aufgezeigt worden sind. Diese Probleme dürften noch verschärft werden dadurch, dass es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des GenG handeln würde – fortan wären bei jeder Reform die Auswirkungen auf die GmgV mitzudenken. Ein „selbstständiges“ Stammgesetz wäre demgegenüber nicht bloß „anwenderfreundlicher“ (so die euphemistische Formulierung des Rahmenkonzeptes), sondern schlicht passgenauer und vor allem rechtssicherer – zumal das Rahmenkonzept überraschend vorschlägt, auch der Genossenschaft ohne Umwandlung in die GmgV eine Vermögensbindung zu erlauben.11)

Auf dieser Grundlage bestünde dann auch die erforderliche Beinfreiheit für die Ausarbeitung der Kapitalverfassung der GmgV. Das Rahmenkonzept streift diese (wesensprägende) Frage lediglich und möchte „diskutieren, ob anders als bei Genossenschaften die Höhe eines verpflichtenden Mindestkapitals vorgeben werden soll“. Diese Wortkargheit ist wohl kein Zufall, sondern dürfte gerade daran liegen, dass die sehr eigentümliche Kapitalverfassung der Genossenschaft konzeptionell schlicht nicht zur GmgV passt. Auch sie benötigt vielmehr eine maßgeschneiderte Lösung. Der Akademische Entwurf schlägt insoweit ein diskussionswürdiges „Kommanditistenmodell“ vor, das auf komplexe Regelungen zur Kapitalaufbringung mit guten Gründen verzichtet (§ 8; S. 67 ff., 230 ff.).

Schluss

Mit dem Rahmenkonzept sind die Vorfragen rund um die Sinnhaftigkeit des Konzeptes politisch beantwortet. Umso dringlicher stellen sich nun konstruktive Umsetzungsfragen. Insoweit schlägt das Konzept einige lobenswerte Grundpfeiler ein. Andere Vorschläge sind klar kritikwürdig, weil sie den angestrebten Erfolg der Rechtsforminnovation gefährden würden, konzeptionell aber nicht erforderlich sind. Schließlich bleiben dringliche Weichenstellungen offen. Zu hoffen bleibt, dass insoweit zügig Einigkeit erreicht werden kann, damit der angekündigte Referentenentwurf als eigentlicher „Meilenstein“ nicht lange auf sich warten lässt – der Akademische Entwurf zeigt eindrücklich, dass auch und gerade bei der Detailarbeit noch erhebliche Herausforderungen warten.

References[+]

References
1 Das Rahmenkonzept ist zunächst im Pressewege bekannt geworden. Bei der offiziellen Veröffentlichung haben BMJV/BMF ihm ein „FAQ“ an die Seite gestellt. Darin wird u.a. betont, dass das Rahmenkonzept nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde.
2 Vgl. dazu auch die „FAQ“, wonach der Akademische Entwurf explizit „berücksichtigt“ wurde.
3 Aufgrund des sehr übersichtlichen Umfangs des RK wird zwecks besserer Leserlichkeit auf genaue Zitate verzichtet; Wortendungen sind aus demselben Grund z.T. auch in wörtlichen Zitaten angepasst.
4 Dieses Prinzip passt gut zum starken personalen Bezug des Verantwortungseigentums und seiner bewussten Abgrenzung vom „absentee owner“. Trotzdem ließe sich diskutieren, ob nicht auch ein (disponibler) Grundsatz genügen würde; vgl. zum Hintergrund Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 5 f., 466 ff., 540 ff.
5 In diese Richtung auch die „FAQ“ („andere Unternehmenslogik“).
6 Ähnlich auch die „FAQ“, nach der die Finanzierung der GmgV „primär über ihre Mitglieder“ erfolgen soll.
7 Vgl. z.G. und zur Entwicklung der Debatte auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 311 ff.
8 Näher dazu Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Neitzel/Teichmann, Gesetz zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, 2024, insb. S. 212, 216 f., 235, 271, 422.
9 Problematisch erscheint deshalb auch die Erwägung des RK, weitere „Ewigkeitsklauseln“ – etwa zu Unternehmensgegenstand oder -veräußerung – gesetzlich zu ermöglichen. Dadurch würden keine Eigentumsrechte perpetuiert (vgl. Art. 14 I 2 GG), sondern unternehmerische Entscheidungen. Das würde über das Konzept des Verantwortungseigentums hinausgehen und die (bislang richtigerweise klare) Abgrenzung zur rechtsfähigen Stiftung verwischen; vgl. z.G. auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 415 ff., 478 ff.
10 Das „Wesen“ der Rechtsform wird hier nicht als „Kryptoargument“ gebraucht (Scheuerle, AcP 164 (1964), 429, 471), sondern meint den normativ ableitbaren „Idealtypus“ (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 51).
11 Insoweit könnte ebenfalls auf umfangreiche wissenschaftliche Vorarbeiten zurückgegriffen werden, vgl. Neitzel, Wohnraum denen, die drin wohnen?, 2025, S. 318 ff.

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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

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