Der Windkraft-Wahn soll bis zum bitteren Ende weiter getrieben werden
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===Vera Lengsfeld== Feed Titel: Vera Lengsfeld Der Windkraft-Wahn soll bis zum bitteren Ende weiter getrieben werden
Trotz des täglich sichtbarer werdenden Scheiterns der „Energiewende“ wird sie politisch weiter forciert. Finanzminister Klingbeil erklärte kürzlich bei einer Regierungsbefragung, dass er keine Zahlen brauche, um zu wissen, dass es richtig sei, auf erneuerbare Energien zu setzen. Er werbe für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien – auch ohne Datenbasis. Ähnlich ging kürzlich ein Treffen … „Der Windkraft-Wahn soll bis zum bitteren Ende weiter getrieben werden“ weiterlesen
Die Tankrabatt-Täuschung
Heute verkündeten die Medien, dass der sogenannte Tankrabatt pünktlich Ende Juni zu Beginn der Ferienzeit ausläuft. Die Regierung könne dies nicht mehr finanzieren. Es wird also der falsche Eindruck verbreitet, es handele sich um einen Zuschuss aus dem Steuersäckel. Das ist eine Täuschung der Öffentlichkeit. Tatsächlich hat die Regierung lediglich auf einen kleinen Teil ihres … „Die Tankrabatt-Täuschung“ weiterlesen
Kultur von Rechts
Der Titel des Buches von Matthias Moosdorf ist eine Provokation in Zeiten, in denen vergessen ist, dass es in einer Demokratie, die diesen Namen verdient, eine demokratische Rechte gibt. Nach jahrelanger Gleichsetzung von rechts mit rechtsextrem wagt es kaum noch jemand, sich zur demokratischen Rechten zu bekennen. Hinzu kommt, dass Moosdorf von einer ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten … „Kultur von Rechts“ weiterlesen
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VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog Fehlende Mittler zwischen den Welten
Deutschland richtet seine militärische und zivile Verteidigung neu aus. Vor wenigen Wochen erst stellte Bundesinnenminister Dobrindt gemeinsam mit Bundesverteidigungsminister Pistorius den milliardenschweren Pakt für den Bevölkerungsschutz vor, bei dem es auch darum geht, zivile und militärische Planung noch enger zu verzahnen. Trotz aller Bemühungen zu wenig Berücksichtigung findet der militärische Kulturgüterschutz. Was bislang fehlt, ist ein Mechanismus, der den Umgang mit dem, was kulturell von großer Bedeutung ist, dauerhaft in militärische Planungs- und Entscheidungsprozesse einspeist. Gerade weil die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet ist, entsprechendes Fachpersonal in den Streitkräften vorzusehen, sollte diese Lücke nicht länger als Randproblem behandelt werden. Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Kompetenz wären ein naheliegender Weg, sie zu schließen. Vernarbte Städte, verlorenes ErbeViele Menschen in Deutschland leben in vernarbten Städten. An den meisten deutschen Großstädten ging der Krieg, mit dem das Deutsche Reich die Welt zwischen 1939 und 1945 überzogen hatte, nicht spurlos vorüber. Neben verschont gebliebenen, wiedererrichteten und neuerrichteten architektonischen Juwelen prägen heute landauf, landab vereinfachte Rekonstruktionen, funktionale Nachkriegsbauten und die eigentümlich geschmacksneutralen Retortensiedlungen zeitgenössischen Städtebaus das Bild. Zieht man obendrein Lehren aus den Kunstraubzügen der Nazis und den selbst erlittenen Verlusten an Kulturgut – teils durch Zerstörung, teils durch Plünderung und Verlagerung –, so sollte man meinen, dass nicht zuletzt der militärische Schutz des kulturellen Erbes heute höchste Priorität genießt. Dies umso mehr, als der Gedanke keineswegs neu ist: Bereits im Ersten und Zweiten Weltkrieg verfügten die deutschen Streitkräfte über den sogenannten Kunstschutz, auch wenn dessen Bilanz zwischen Besatzung, Kulturgutsicherung und Kunstraub ambivalent ausfällt. Aus unterschiedlichen Gründen kann von einer solchen Priorität heutzutage allerdings keine Rede sein. So vereinfacht der Föderalismus die Sache nicht, auch wenn die Kulturhoheit der Länder der gewachsenen Vielfalt deutscher Kulturen besonders gerecht wird. Denkmalschutz (etwa für den Substanzerhalt der historischen Museumsgebäude der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden), Katastrophenschutz (etwa für den Schutz von Gebäuden und Sammlungen bei Elbhochwassern) und militärische Planung (für die Berücksichtigung all dieser Kulturgüter im Verteidigungsfall) liegen aus guten Gründen nicht in einer Hand. Doch auch wenn die Zuständigkeitsverteilung im Normalfall sachgerecht ist, droht sie im Ernstfall schnell zu organisierter Unübersichtlichkeit zu werden. Auch die sogenannte „Friedensdividende“ aus den 1990er Jahren hat ihren Anteil an den heutigen Defiziten. Landes- und Bündnisverteidigung erschienen für einige Jahre als Problem vergangener Zeiten. Zivilschutzstrukturen schrumpften, territoriale Planung verlor an Bedeutung, die Wehrpflicht wurde ausgesetzt, militärische und zivile Routinen entfernten sich voneinander. Womöglich bestätigt sich beim militärischen Kulturgüterschutz auch einmal mehr die ältere Beobachtung, dass die massive Zerstörung deutscher Städte verblüffend wenig Raum im kulturellen Gedächtnis der Bundesrepublik eingenommen hat.1) Ob man diese Diagnose oder die übrigen Erklärungen nun für stichhaltig hält oder nicht: Auffällig bleibt, dass die sicht- und spürbaren Wundmale des Krieges nicht zu einem besonders robusten Mechanismus des Schutzes vor seinen Folgen für die Kultur geführt haben. Militärischer Kulturgüterschutz muss in Friedenszeiten beginnenDabei ist die Rechtslage eindeutig. Die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten unterscheidet in Art. 2 zwischen Sicherung und Respektierung. Art. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Art. 4 verlangt, Kulturgut im eigenen Gebiet ebenso wie im Gebiet anderer Vertragsparteien zu respektieren. Das Zweite Protokoll von 1999 hat diese Pflichten an wichtigen Stellen verdichtet und präzisiert. Entscheidend ist zudem Art. 7 Abs. 2 der Konvention:
Alle genannten Normen tragen den entscheidenden Gedanken bereits in sich: Militärischer Kulturgüterschutz erschöpft sich nicht in Schadensbegrenzung – vielmehr ist es Aufgabe der Streitkräfte, im Frieden präventiv dafür zu sorgen, dass Kulturgüter ausreichend geschützt sind: Weiß man im Verteidigungsfall, welche Archive, Museen, Bibliotheken oder Gotteshäuser besonders bedeutend sind? Sind diese auf schnell verfügbaren Listen und auf Landkarten verzeichnet? Welche Bestände sollten zuerst gesichert, ausgelagert oder besonders geschützt werden? Wie erreicht dieses Wissen jene Stellen, die über Transportkapazitäten, Schutzmaßnahmen oder die Nutzung von Gebäuden entscheiden? Welche Folgen hätte die Nutzung eines historischen Gebäudes für militärische Zwecke? Die Anliegen, mit denen man es zu tun hat, sind also ganz konkret. Umsetzen lassen sie sich nur mithilfe von militärisch und kulturell gebildetem, erfahrenem und vernetztem Personal. Doch selbst wenn man auf das in diesem Punkt nicht besonders anspruchsvolle Protection Of Cultural Property Military Manual der UNESCO abstellt (§§ 66—70), erscheint zweifelhaft, ob Deutschland diesem Anspruch ausreichend genügt. Damit ist jedoch in keiner Weise gesagt, dass nichts geschieht. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das dem Bundesinnenministerium nachgeordnet ist, weiß um die identitätsstiftende Bedeutung von Kulturgut und befasst sich mit dessen Schutz nach Maßgabe der Haager Konvention. Die von ihm verantwortete Bundessicherungsverfilmung bewahrt „wichtige Dokumente mit besonderer Aussagekraft zur deutschen Geschichte und Kultur“ auf Mikrofilm im Barbarastollen, wo derzeit über eine Milliarde Aufnahmen in Edelstahlbehältern lagern. Hinzu kommt das Schutzzeichen der Haager Konvention, der blaue Schild, der gemäß Art. 6, 16 und 17 der Konvention Kulturgut, Transporte, Schutzräume und zuständiges Personal kenntlich machen kann. Wer genau hinsieht, wird das Zeichen an zahlreichen Kirchen, Schlössern, Museen und anderen bedeutenden Bauwerken ausmachen. Zentral sind daneben Notfallverbünde, Datenbanken, Sicherheitsleitfäden, die Bemühungen von Museen, Archiven, Bibliotheken, Denkmalbehörden, Kirchen, Kommunen, Ländern und Hilfsorganisationen sowie Initiativen aus der Zivilgesellschaft und den Streitkräften selbst. Denn selbstverständlich ist auch der Bundeswehr der Kulturgüterschutz als Teil des humanitären Völkerrechts und der zivil-militärischen Zusammenarbeit ein Begriff (Unterrichtung auf Lehrgängen und in der Einsatzvorbereitung, entsprechende Informationen auf den sogenannten Taschenkarten) und gibt es auch hier Einzelpersonen, die sich besonders für ihn einsetzen. Gerade diese Aufzählung zeigt aber das Problem. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten, das viele Fachwissen und das große Engagement fügen sich nicht zu einem effektiven militärischen Schutz zusammen. Wo Art. 7 Abs. 2 der Haager Konvention Fachpersonal in den Streitkräften verlangt, reicht es nicht, wenn zivile Stellen gut arbeiten und militärische Stellen den Schutz von Kulturgut grundsätzlich anerkennen. Zwischen beidem muss es eine institutionalisierte Vermittlung geben. Dass es sich dabei keineswegs um ein theoretisches Problem handelt, zeigen die Erfahrungen anderer Staaten. Nach dem US-geführten Angriff auf den Irak 2003 kam es unter anderem zur Plünderung des Nationalmuseums in Bagdad und zur Errichtung eines Militärlagers auf dem Gelände des antiken Babylon. Auf beiden Seiten hätten Fachleute für Kulturgüterschutz antizipieren können, dass der Zusammenbruch staatlicher Ordnung gerade solche Plünderungen begünstigen würde – sei es aus wirtschaftlichen Motiven für den illegalen Antikenhandel oder als symbolischer Akt gegen das gestürzte Regime. Ebenso hätten sie gewusst, dass eine archäologische Stätte Schaden nimmt, wenn dort mit schwerem Gerät operiert und militärische Infrastruktur errichtet wird. Kulturoffiziere hätten hier frühzeitig auf Risiken aufmerksam machen und möglichst schonende Eingriffe anmahnen können. Umgekehrt musste die Ukraine nach der russischen Vollinvasion von 2022 unter den Bedingungen des Krieges eilig Maßnahmen zum Schutz ihres kulturellen Erbes ergreifen; besonders die mit Sandsäcken gesicherten Denkmäler gingen durch viele Medien. Wer Putins Geschichtspolitik und seine wiederholte Infragestellung einer eigenständigen ukrainischen Nation verfolgt hatte, konnte damit rechnen, dass ukrainisches Kulturerbe nicht nur Kollateralschaden, sondern Ziel von Angriffen sein würde, zu denen es seither auch hundertfach gekommen ist – in der vergangenen Nacht erst (15.06.2026) wurde das als Welterbestätte besonders bedeutende Kiewer Höhlenkloster angegriffen, das die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats 2024 verlassen musste. Kulturoffiziere hätten dergleichen idealerweise frühzeitig im Auge gehabt, zumindest aber schnell priorisieren können, welche Einrichtungen und Objekte angesichts begrenzter Ressourcen zuerst geschützt werden sollten. Beide Beispiele verdeutlichen auf ihre Weise, dass der Umgang mit dem, was kulturell von großer Bedeutung ist, entweder frühzeitig in militärische Planungs- und Entscheidungsprozesse einfließt – oder erst dann Aufmerksamkeit erhält, wenn es vielfach bereits zu spät ist. Verschiedene SprachenDas Problem liegt tiefer als in fehlenden Formularen, Listen oder Übungen. Militärische und zivile Akteure sprechen unterschiedliche Sprachen. Aus Sicht der Streitkräfte liegt der Wunsch nahe, dass zivile Stellen im Krisenfall koordiniert, schnell, möglichst „militärisch“ handeln. Zivile Institutionen mögen hingegen erwarten, dass zumindest Offiziere zugleich Staatsbürger und „Bildungsbürger in Uniform“ sind, historisch informiert und kulturell sensibilisiert. Weil beides nachvollziehbar ist, wäre es verfehlt, von der jeweils anderen Seite schlicht die Anpassung an die eigene Logik zu verlangen. Es braucht Vermittlung. Die gegenwärtigen Reformen verdeutlichen das. In Einklang mit dem eingangs angesprochenen Pakt für den Bevölkerungsschutz geht der im Detail geheime Operationsplan Deutschland davon aus, dass die sicherheitspolitischen Herausforderungen nicht rein militärisch, sondern „gesamtstaatlich und gesamtgesellschaftlich“ gemeistert werden müssen. Er soll die militärische Landes- und Bündnisverteidigung mit zivilen Unterstützungsleistungen verbinden. Das leuchtet ein. Doch gerade in solchen Strukturen droht man, aneinander vorbeizureden, wenn Kulturgut nur mitgedacht wird. Verkehrswege, Energieversorgung, medizinische Versorgung, Verwaltung und Kommunikation lassen sich leicht als kritische Infrastruktur beschreiben. Kulturgut folgt aber einer anderen Logik. Der Verlust eines Umspannwerks ist schwerwiegend, aber ersetzbar. Der Verlust von Archiven, Sammlungen und Baudenkmälern aller Art ist zumeist unwiederbringlich. An materieller Kultur hängen Erinnerungen und Emotionen, Identität und Zugehörigkeit, nicht zuletzt auch die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Aussöhnung, wenn der Pulverdampf sich einmal gelegt hat. Also genügt es auch nicht, Kulturgüterschutz als Annex des Katastrophenschutzes oder als gelegentliches Thema verwaltungsinterner Rechtsfortbildung und Rechtsberatung zu behandeln. Dies umso mehr, als Offiziere mit kultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Fachkunde gerade auch dort wirken könnten, wo die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG tätig wird. Die Flutkatastrophe im Ahrtal etwa hat deutlich gemacht, wie sehr in solchen Lagen, die wegen des Klimawandels künftig noch häufiger auftreten werden, neben Menschenleben, Verkehrswegen und Versorgungsinfrastruktur auch Kulturgüter und kulturgutbewahrende Einrichtungen betroffen sind. Eine gründliche Vorbereitung und enge Abstimmung sind hier unerlässlich, um Schäden zu vermeiden, Schutzmaßnahmen zu priorisieren und Mittel dort einzusetzen, wo Verluste irreversibel wären. Auch Rechtsberater bleiben unverzichtbar, weil sie detailliert Auskunft darüber erteilen können, was rechtlich erlaubt oder verboten ist. Aber sie sind nicht notwendigerweise diejenigen, die wissen, warum ein unscheinbares Gebäude ein wichtiges Archiv enthält oder weshalb eine bestimmte Wegführung ein Bodendenkmal gefährdet oder welche örtliche Einrichtung im Krisenfall ansprechbar bleibt. Auch die rechtliche Beurteilung ist auf kulturelle Expertise angewiesen. Kulturoffiziere als MittlerFür die Auslandseinsätze der vergangenen Jahrzehnte hat die Bundeswehr interkulturelle Kompetenzen aufgebaut. Deren Fokus lag allerdings nicht auf dem Schutz materieller Kultur und nun, da Landes- und Bündnisverteidigung wieder in den Mittelpunkt rücken, drohen sie auch an Bedeutung zu verlieren. Dass die sogenannte Interkulturelle Einsatzberatung in der Vergangenheit immer auch darauf zielte, maßgebliche Akteure, lokale Machtstrukturen und gesellschaftliche Konfliktlinien in Einsatzgebieten zu identifizieren, um den Erfolg militärischen Handelns sicherzustellen, machte sie ambivalent. Wenn es vorrangig darum geht, herauszufinden, welche Dorfältesten oder Geistlichen Vertrauen genießen oder einander misstrauen, welche militärischen Maßnahmen als Provokation verstanden oder gar begrüßt werden, weshalb ein Verhalten oder ein Ort als besonders sensibel gilt, wird Kultur leicht Mittel zum Zweck, sodass aus einem Verstehenwollen auf Augenhöhe bald ein instrumentelles Verfügbarmachen wird. Das heißt aber nicht, dass man solche Kompetenzen aufgeben sollte. Im Gegenteil gilt es, sie weiterzuentwickeln. Benötigt werden Kulturmittler, die kulturelle Prägungen, Sensibilitäten, Bedeutungen und den Schutz materiellen Erbes zusammendenken. Das wäre keineswegs nur für etwaige künftige Auslandseinsätze wichtig. Auch innerhalb eines Verteidigungsbündnisses wie der NATO treffen sehr unterschiedliche Kulturen aufeinander. US-amerikanische, französische, polnische, türkische, niederländische und deutsche Streitkräfte sind nicht schon deswegen auf einer Wellenlänge, weil sie militärisch verbündet sind. In der Präambel des Nordatlantikvertrags haben die Parteien zwar ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, „the freedom, common heritage and civilisation of their peoples“ zu schützen, doch versteht sich dieses gemeinsame Erbe nicht von selbst. Auch hier ist ein kulturelles Verstehenwollen gefragt – auf Augenhöhe und ohne übergeordnetes Kalkül. Aus all diesen Gründen braucht die Bundeswehr institutionell eingebundene Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Spezialisierung. Sie müssen keine filmreifen „Monuments Men“ sein. Ihre Aufgabe bestünde vielmehr darin, in Stäben, Landeskommandos, Ausbildung, Übung, Rechtsberatung, zivil-militärischer Zusammenarbeit und Bündnisstrukturen dafür zu sorgen, Kulturen und ihre materiellen Hervorbringungen zu verstehen, Schutzbedürftigkeit frühzeitig zu erkennen, beides in Abläufe einzubinden und mit zivilen Stellen zu koordinieren. Andere sind weiterAndere Staaten sind hier weiter. So verfügt etwa Österreich über Verbindungsoffiziere für militärischen Kulturgüterschutz und einschlägige Richtlinien für Einsätze im In- und Ausland. In Frankreich arbeitet die Délégation au patrimoine de l’armée de Terre mit militärischen Konservatoren und spezialisierten Strukturen im Bereich des Erbes. Auch Großbritannien verfügt über eine Cultural Property Protection Unit und Italien unterhält mit dem Comando Carabinieri Tutela Patrimonio Culturale schon lange eine international bekannte Spezialeinheit. Unter Hinweis auf die Westbalkan-Konflikte der 1990er Jahre erkennt auch die NATO Kulturgüterschutz an „as an essential consideration in the military environment and a critical indicator of community security, cohesion and identity“. Gleichzeitig ist es ganz und gar vermeidbar, im Bereich des militärischen Kulturgüterschutzes den Anschluss zu verpassen: All jene Offiziere, die im Rahmen ihres regelmäßig vorgesehenen zivilen Studiums den seit 2022 an der Münchner Bundeswehruniversität bestehenden Studiengang Kulturwissenschaften belegen, lernen ohnehin, kultur- und rechtswissenschaftliche Perspektiven auf Kulturgut miteinander zu verbinden. Dass bei ihrer weiteren militärischen Verwendung nach dem Studium nicht berücksichtigt werden kann, wie optimal manche von ihnen die hier skizzierte Rolle ausfüllen würden, ist umso bedauerlicher, als es dafür sicher keiner grundlegenden und kostspieligen Reformen bedürfte. Solche Offiziere würden den zivilen Kulturgüterschutz in keiner Weise ersetzen. Sie würden ihn auch nicht militarisieren. Im Gegenteil: Gemeinsam und/oder in unterschiedlichen Verwendungen könnten sie helfen, militärische Erfordernisse gegenüber zivilen Stellen zu erklären und die Eigenlogik ziviler Kulturinstitutionen in militärischen Zusammenhängen verständlich zu machen, auch damit Kulturgut im Ernstfall nicht vorschnell zugunsten militärischer Notwendigkeit geopfert wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Haager Konvention von 1954). Wer sich die Bilder angegriffener ukrainischer und iranischer Städte und des fast gänzlich zerstörten Gazastreifens vor Augen führt und von der Kuppel des im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigten Reichstagsgebäudes über Berlin blickt, erahnt mühelos, was militärische Zerstörung kurz- und langfristig anrichtet, nicht zuletzt mit dem kulturellen Erbe. Es ist zu hoffen, dass der unter Norman Fosters Kuppelrekonstruktion tagende Bundestag und die Verantwortlichen in Verteidigungsministerium und Bundeswehr die „Zeitenwende“ dafür nutzen, das Land nicht nur für die Verteidigung in möglichen Kriegen, sondern auch für die Folgen dieser Kriege zu ertüchtigen. Dazu gehört nicht zuletzt, den militärischen Schutz des deutschen Beitrags zum kulturellen Erbe der ganzen Menschheit (vgl. Präambel der Haager Konvention von 1954) verantwortungsvoll auf ein solideres Fundament zu stellen. Der Autor ist ziviler wissenschaftlicher Mitarbeiter und äußert als solcher seine persönliche Auffassung. References
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Alex Karp, CEO des Datenanalyse- und Überwachungskonzerns Palantir, hat mit seinem 22-Punkte-Manifest, das auf sein Buch „The Technological Republic” zurückgeht, weit mehr vorgelegt als das weltanschauliche Bekenntnis eines exzentrischen Tech-Visionärs. Es ist der rhetorische Unterbau einer beispiellosen Verquickung von Big Tech, militärischer Aufrüstung und Staatsräson – und zugleich ein geschicktes Marketingdokument, das die geschäftlichen Interessen des Unternehmens und seiner Gründer in den Rang einer moralischen Mission hebt. Der Börsenerfolg verschafft Karp eine mächtige Bühne. Palantir profitiert seit Jahren von Phasen geopolitischer Unsicherheit, steigenden Verteidigungsausgaben und dem Boom der Rüstungs- und Überwachungstechnologien. Ganz im Dienst seines Herrn und Förderers Peter Thiel, Meister der aggressiven Zuspitzungen – die Vereinten Nationen und Greta Thunberg bezeichnete er als „Antichrist” – formuliert auch Karp seine Thesen mit maximalem Sendungsbewusstsein. Sie verleihen dem Manifest einen fast schon programmatischen Charakter für eine neue, gefährliche Symbiose aus militaristischem Staat und Tech-Kapital. Im Manifest verdichten sich missionarischer Eifer, Machtfantasie und ökonomische Eigeninteressen zu einer politischen Erzählung, die nach kritischer Dekonstruktion verlangt. Denn was Karp als moralische Selbstverpflichtung des Silicon Valley verkauft, ist in Wahrheit der PR-gestützte Versuch, aus der Logik der permanenten Bedrohung ein dauerhaft profitables Geschäftsmodell zu zementieren – auf Kosten von demokratischer Kontrolle, Menschenwürde, Freiheit und ziviler Technikethik. Die moralische Schuld des Silicon Valley„Silicon Valley owes a moral debt to the country that made its rise possible“ – schon der erste Satz setzt den Ton. Die Ingenieurselite schulde dem Land, das ihren Aufstieg ermöglicht habe, etwas. Das klingt nach Dankbarkeit und Dienst an der Nation, doch bei genauerem Hinsehen verschiebt es geschickt die Bedeutung von politischer Verantwortung. Nicht der Schutz von Bürgerrechten oder die Eindämmung digitaler Monopole ist gemeint; die Schuld soll durch die „affirmative obligation to participate in the defense of the nation“ beglichen werden. Was wie eine republikanische Tugend klingt, ist in Wirklichkeit ein Aufruf, das gesamte innovative Potenzial des Silicon Valley in den Dienst der Sicherheitsapparate zu stellen – und das zu einer Zeit, in der Palantir selbst massiv von Aufträgen des US-Verteidigungsministeriums, der CIA und der gewalttätigen Einwanderungsbehörde ICE profitiert. Die Börse honoriert solche Kriegs- und Überwachungsaufträge mit Kursgewinnen; der angeblich moralische Imperativ, den Karp formuliert, ist also zugleich eine profitable Investorenstory. Vom Consumer-Kapitalismus zum ÜberwachungskapitalismusBesonders aufschlussreich ist Karps rebellische Polemik gegen die angebliche „Tyrannei der Apps“. Provokativ fragt er, ob das iPhone tatsächlich die größte kulturelle Errungenschaft unserer Zeit sei und stellt den gesamten zivilen Innovationspfad der letzten 15 Jahre unter Ideologieverdacht. Natürlich ist der Markt für Verbraucher-Software gesättigt und die fetten Jahre unbegrenzten Wachstums im werbefinanzierten Silicon Valley sind vorbei. Also wird die Krise der Tech-Konzerne kurzerhand in eine moralische Krise der Zivilisation umgedeutet. Die Produkte, die das Valley einst groß machten, hätten uns von den „wirklich“ großen Aufgaben abgelenkt: dem Bau von Waffensystemen und künstlicher Intelligenz für das Schlachtfeld. Dass ausgerechnet Palantir mit Plattformen wie „Gotham“ und „Foundry“ daran arbeitet, solche KI-gestützten Kriegsinstrumente an Regierungen zu verkaufen, ist kein Zufall. Kampf gegen die App-Tyrannei meint letztlich: Weg mit dem Consumer-Kapitalismus, hin zum militärisch-industriellen Überwachungskapitalismus. Das iPhone als Sündenbock – eine geschickte Finte, um die eigene Unersättlichkeit in Staatsaufträgen zu bemänteln. Die Verachtung demokratischer TechnikdebattenKarp bedient konsequent den Topos der gesellschaftlichen Dekadenz: Kostenlose E-Mail-Dienste seien nicht genug, eine Kultur legitimiere sich erst durch Wachstum und Sicherheit. Diese Rhetorik spaltet die Tech-Welt in weiche „Spielzeugmacher“ und harte Verteidiger der Freiheit. Palantir wird so zum Vorzeigeunternehmen stilisiert, das dem verweichlichten Silicon Valley erst wieder Sinn gibt. Kritik an dieser Mission wird hingegen als theatralische Debatte abgetan – ein Muster, das im Text mehrfach auftaucht: Wer bei KI-Waffen nicht bloß die Frage stellt, wer sie baut, sondern ob sie überhaupt gebaut werden sollten, wird als naiver Debattierer verhöhnt. Ethische Bedenken werden zur Gefahr für die nationale Sicherheit erklärt. Das ist nicht nur intellektuell unredlich. Es ist auch die argumentative Bankrotterklärung eines Unternehmers, der eine Marktöffnung für vollautonome Waffensysteme braucht und jede Regulierung als Schwäche geißelt. Gleichzeitig sichert es die Marktstellung: Sobald die Logik der unausweichlichen KI-Aufrüstung akzeptiert wird, gibt es zu Palantir als Anbieter von Datenintegrations- und KI-Lösungen kaum noch Alternativen – das ist das eigentliche Versprechen an die Börse. Sicherheit als AbsatzmarktDie außenpolitische Agenda des Manifests ist nicht weniger radikal. Die Nachkriegsordnung müsse laut Karp rückgängig gemacht werden. Die pazifistische Orientierung Japans beschreibt er als Bedrohung für das Kräftegleichgewicht in Asien, Deutschland wiederum als Beispiel einer gefährlichen pazifistischen Überkorrektur zulasten Europas. Man stutzt: Ein Tech-CEO, der nie in ein öffentliches Amt gewählt wurde, fordert nichts Geringeres als eine Remilitarisierung ehemaliger Achsenmächte. Dass diese Forderung ausgerechnet vom Chef eines Unternehmens kommt, das von höheren Rüstungsbudgets der NATO-Partner direkt profitiert, entlarvt den Zynismus. Sicherheit wird hier nicht als politischer Zustand gedacht, sondern als Absatzmarkt. Politische Kontakte zu transatlantischen Hardlinern und das Einspeisen solcher Thesen in den sicherheitspolitischen Diskurs sind Strategie: Mehr „Hard Power“ bedeutet mehr Kunden für Palantirs Plattformen. Die Absage an zivile KontrolleDiese Logik setzt sich im gesellschaftspolitischen Teil fort. Die Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht, weg von einer Berufsarmee, klingt zunächst egalitär: Jeder soll das Risiko teilen. In Karps Lesart wird daraus jedoch eine moralische Keule, um Kritik an Militäreinsätzen zu ersticken. Man könne über Angemessenheit von Auslandseinsätzen debattieren, aber sobald Soldaten im Feld stünden, müsse die Unterstützung unerschütterlich sein – und das schließe auch die Software ein, die sie nutzen. Das ist eine direkte Absage an jede Form von Rüstungskritik sowie an demokratische oder zivilgesellschaftliche Kontrolle, verpackt in die Sorge um die Soldaten als Menschen (wo sie noch nicht durch autonome Kriegsroboter ersetzt wurden, an denen die Rüstungsindustrie bereits arbeitet). Doch es ist vor allem eine Garantieerklärung an seine Kunden: Palantir wird immer liefern, was der militärisch-industrielle Komplex bestellt. Die Börse liebt solche Planbarkeit. Tech-Eliten als neue StaatsphilosophenBemerkenswert ist, wie Karp mit dem politischen Personal umspringt. Einerseits beklagt er die niedrige Bezahlung von Politikern und Beamten sowie die schonungslose Durchleuchtung ihres Privatlebens, die Talente aus der Politik fernhalte. Andererseits erklärt er die Intoleranz gegenüber religiösen Überzeugungen in Elitekreisen zum Skandal und ruft dazu auf, denen „mehr Gnade“ zu zeigen, die sich der Öffentlichkeit aussetzen. Bei aller berechtigten Kritik an einer verrohten Debatte: Hier spricht nicht der neutrale Demokratiefreund. Karp schützt seine Geschäfte, indem er jenes politökologische Milieu verteidigt, in dem Palantir operiert. Und bereitet den Boden für kryptokatholische Propaganda à la Peter Thiel. Wenn Politiker mit unbefleckter Weste Mangelware werden, könnte das auch daran liegen, dass Unternehmen wie Palantir selbst an der Aushöhlung demokratischer Rechenschaftspflicht beteiligt sind, wenn sie Grenzschutzbehörden mit Software zur Massenüberwachung beliefern, ohne dass gewählte Parlamente ausreichend Einblick erhalten. Wenn Karp bei all dem die „Psychologisierung der Politik“ und die Suche nach Seelennahrung im Politischen beklagt, dient das vor allem einem Zweck: Ablenkung. Sie delegitimiert gesellschaftliche Bewegungen, die moralische Ansprüche an Politik stellen – etwa in den Bereichen Bürgerrechte oder Kriegsdienstverweigerung – und stellt sie als narzisstische Selbstbespiegelung hin. Elon Musk und die Heldenlegende des Silicon ValleyAm deutlichsten wird die Ideologie des Textes in der Eloge auf Elon Musk. Musk wird als grandioser Erzähler gefeiert, dessen Neugier und Schaffenskraft von einer hämischen Kultur erstickt werde. Karp verklärt einen Milliardär, der selbst massiv von Staatsaufträgen profitiert, zum Helden, der dem Marktversagen trotzt – eine typische Silicon-Valley-Ursprungslegende, die vergisst, dass SpaceX ohne NASA-Aufträge kaum überlebt hätte. Das passt perfekt in die Erzählung, die der Text konsequent spinnt: Kühne Tech-Visionäre gegen verständnislose Eliten, mächtige Staaten gegen dekadente Pazifisten, tatkräftige Patrioten gegen zögerliche Bürokraten. In dieser Welt gibt es nur Freunde oder Feinde und der Sieg über den Gegner ist ein Moment des Innehaltens, nicht der Freude – was edel klingt, aber die aggressionslose Grundhaltung konterkariert, mit der Karp zuvor das gesamte Manifest bestückt hat. Im Grunde bereitet er auf den nächsten Konflikt vor, in dem Palantir wieder unverzichtbar sein wird. Fortschritt als militärische ÜberlegenheitDie Krönung des Textes ist der Satz: „No other country in the history of the world has advanced progressive values more than this one.“ Die USA, so Karp, böten mehr Aufstiegschancen für Nicht-Eliten als jede andere Nation. In diesem patriotischen Bekenntnis verdichtet sich die ganze Doppelmoral: Ein Überwachungskapitalist, der die Daten marginalisierter Migranten an Behörden verkauft, der Echtzeit-Überwachung für Polizeibehörden liefert, die von Bürgerrechtsorganisationen als diskriminierend kritisiert wird, reklamiert den Fortschritt exklusiv für sein Land. Die universalistischen Werte, von denen der Text anfangs spricht, schrumpfen auf partikulare Machtinteressen zusammen. Fortschritt heißt hier: die Fähigkeit, mit Software militärische Überlegenheit zu sichern. Das epochemachende Ende des atomaren Zeitalters und der Anbruch einer neuen, auf KI gebauten Abschreckung werden als unvermeidliche Wende beschrieben. Wie passend, dass Palantir längst an den Systemen arbeitet, mit denen diese neue Ordnung orchestriert werden soll. Der Zynismus dieses historischen Determinismus ist atemberaubend: Kritik an KI-Waffen wird nicht etwa widerlegt, sondern in den Orkus des Rückständigen verbannt. Wer nicht mitzieht, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt – und verliert den Anschluss an die profitabelste Geschäftschance des Jahrhunderts. Sicherheit als GeschäftsmodellWas bleibt, ist ein Text, der als Manifest für einen neuen digitalen Militarismus gelesen werden muss, geschrieben vom obersten Verkäufer eines Konzerns, der seine Marktmacht ungeniert mit der Moral der Nation verwechselt. Die hohen Aktienkurse und die Nähe zur Macht geben Karp nicht recht, sondern offenbaren die Gefahr: Wenn Tech-Milliardäre sich als Schicksalsdeuter der Nation aufspielen, wird Technologiepolitik zu einer Frage von Freund-Feind-Denken und Aktionärsrendite. Die vermeintliche moralische Schuld des Silicon Valley gegenüber den USA entpuppt sich so als die Schuld, die Palantir uns allen aufbürden will: blindes Vertrauen in die Logik von Überwachung, Aufrüstung und alternativloser Härte. Gegen diesen Anspruch lohnt es sich, mit echter demokratischer Debatte zu rebellieren. Nicht gegen Apps, sondern gegen die Arroganz der neuen Kriegsgewinnler. Wem beim Lesen der steilen Thesen des Alex Karp übel wird, der kann nun zu einer erbaulicheren Lektüre greifen: der ersten Enzyklika von Papst Leo XIV. mit dem Titel „Magnifica humanitas” über die Bewahrung der menschlichen Person in Zeiten der Künstlichen Intelligenz. Es gehört zu den hübscheren Ironien dieser Debatte, dass derzeit ausgerechnet der Vatikan technologisch zurückhaltender argumentiert. Bei der Lektüre wünschen wir Peter Thiel und Alex Karp ein hohes Maß an religiöser Toleranz. Denn der neue Papst fordert, was den Kriegstreibern nicht schmecken wird: Eine Abrüstung der Künstlichen Intelligenz, eine Besinnung auf Frieden, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und Solidarität und stellt klar die Frage: In welcher Welt wollen wir leben, in Zeiten der Künstlichen Intelligenz? The post Die Waffen des Silicon Valley appeared first on Verfassungsblog. Gegen die immergleichen Reflexe
In einem 2025 veröffentlichten Forschungspapier zum Problem der popular sovereignty markieren Jack M. Balkin und Sandford Levinson, zwei profilierte US-Verfassungsrechtler, die Frage, wer „das Volk“ ist, als eine der zentralen Fragen der Volkssouveränität (S. 9): „Constituent power is a power of the people as sovereign. But who are ‘the people’ who are sovereign? How are they defined and who has the power to define them? […] Do ‘the people’ consist of every human being living within the geographical confines of a state, or are only some of these human beings part of ‘the people’?“ Wer von den Bewohner*innen eines Landes zum Volk zählt, zählen darf, ist für die verfassungsrechtliche Demokratietheorie danach eine notwendig offene und damit auch politische Frage. In Deutschland scheint dies anders zu sein. Hier wird seit über dreieinhalb Jahrzehnten jeder Vorstoß zur Einführung eines Wahlrechts für Inländer*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit („Ausländerwahlrecht“) mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (hier und hier) für erledigt erklärt. Auch bei einem Ende Mai von der Fraktion Die Linke im Bundestag eingebrachten Antrag, der die Einführung eines Wahlrechts auf Bundesebene für sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländer*innen, die seit fünf Jahren hier leben, fordert, ließ der reflexhafte Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des Vorschlags aus Politik (siehe hier) und Rechtswissenschaft nicht lange auf sich warten – letzterer sogar gewürzt mit dem Zusatz „gefährlich“ und dem notorischen Argument, dass dies selbst durch eine Verfassungsänderung nicht möglich wäre, was allerdings vom Bundesverfassungsgericht so nicht entschieden wurde. Bemerkenswert ist aber diesmal dennoch, dass der Antrag ein relativ breites und interessiertes Medienecho erfahren hat (siehe u.a. hier, hier und hier). Das könnte ein erstes Anzeichen dafür sein, dass die Frage, ob auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, an Wahlen beteiligt werden können und sollen, nicht mehr einfach mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Debattenarchiv geschoben werden kann. Und das ganz zu Recht. Denn nirgends im Grundgesetz steht, dass nur deutsche Staatsangehörige wählen dürfen. Ob auch Ausländer*innen in Deutschland wählen dürfen, ist, das zeigt sich bei näherer Betrachtung, eine Frage der Verfassungsentwicklung: Spielräume für den Gesetzgeber ergeben sich daher auch ohne Verfassungsänderung. Wie die deutsche Staatsangehörigkeit hineininterpretiert wurdeIn den Entscheidungen, die immer wieder angeführt werden, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die Einführung eines recht moderaten Kommunalwahlrechts für Ausländer*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies stützte das Gericht entscheidend auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.“ Dort steht freilich ebenso wenig wie in Art. 38 GG, der das Wahlrecht garantiert, etwas von deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichwohl hatte es das Gericht nicht gelten lassen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor allem das demokratische Prinzip zum Ausdruck gebracht wird, dass Staatsgewalt nicht von einem Adelsstand oder sonst irgendwie Bevorrechtigten ausgehen darf. Das Gericht entschied nach einer Gesamtschau von Vorschriften des Grundgesetzes (u.a. Präambel, die Amtseide des Bundespräsidenten (Art. 56 GG), des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG)), dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG genannte Volk das deutsche Volk sei, das sich aus der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen bilde und auf diese beschränkt sei. Das kann man so sehen, aber der Weg dorthin führt eben über eine einigermaßen aufwendige Verfassungsinterpretation und über Interpretationen lässt sich bekanntlich mit guten Gründen streiten. Das gilt erst recht für den eigentlichen Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht verstieg sich damals zu der ins Staatsmetaphysische lappenden Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland „als demokratischer Staat […] nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden [kann], die Träger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeübten Staatsgewalt ist“ (BVerfGE 83, 37, 51). Wäre das Gericht nicht in diesen theoretischen Verrenkungen verharrt, sondern hätte den Blick in die Welt geweitet und etwa nach Neuseeland geschaut, hätte es feststellen können, dass ein demokratischer Staat auch mit Wahlrecht für Ausländer*innen nicht nur denkbar, sondern unproblematische Realität sein kann. In Neuseeland können nämlich seit 1975 alle Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (permanent resident) auf allen staatlichen Ebenen wählen, ohne dass dies zu irgendwelchen politischen Verwerfungen oder gar Staatskrisen geführt hätte. Warum das Einbürgerungsrecht das Demokratiedefizit nicht löstWie sich der Ausschluss vom Wahlrecht für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich auswirkt, hat das Gericht in seinen Entscheidungen von 1990 allerdings ohnehin nicht in den Blick genommen. So hatte es zwar in einer im Gesamtduktus der Entscheidungen etwas überraschenden Wendung anerkannt, es „entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen“ (BVerfGE 83, 37, 52). Das Gericht zog daraus aber keine normativen Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, sondern verwies den Gesetzgeber darauf, diese Kongruenz über eine Liberalisierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen herzustellen. Angesichts des damals äußerst restriktiven Einbürgerungsrechts und eines fehlenden Ius soli (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch ohne deutsche Abstammung) mag dies eine noch realistische Option gewesen sein, um das sich abzeichnende Repräsentationsproblem einigermaßen einzudämmen. Aus heutiger Perspektive muss man allerdings feststellen: Obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht liberalisiert wurde – indem ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung und ein begrenztes Ius soli eingeführt wurden –, ist die demokratische Repräsentationslücke nicht kleiner geworden. Im Gegenteil: Der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund der Staatsangehörigkeit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen ist, hat sich auf Bundesebene von ca. 7 Prozent auf über 14 Prozent nahezu verdoppelt. Auch die letzte Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 dürfte daran nichts grundlegend ändern. Zwar sind die Einbürgerungszahlen mit der allgemeinen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit infolge der Reform kräftig angestiegen. Es spricht jedoch viel dafür, dass es sich dabei vor allem um Nachholeffekte handelte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zahl der 2025 gestellten Einbürgerungsanträge im Vergleich zum Vorjahr schon wieder gesunken ist. Aber selbst wenn die Einbürgerungszahlen auf dem vergleichsweise hohen Niveau von ca. 300.000 Einbürgerungen pro Jahr stabil bleiben sollten, würde es etwa 40 Jahre dauern, um die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer*innen nur durch Einbürgerungen von derzeit ca. 12 Millionen und einem Anteil von ca. 14 Prozent zu halbieren und damit in etwa wieder auf das Niveau von 1990 zu bringen. Dies ist auch angesichts der letzten Reform zweifelhaft, die die wirtschaftlichen und „kulturellen“ Anforderungen erheblich verschärft hat (hierzu hier, hier und hier). Dieses aus demokratischer Perspektive ohnehin schon wenig befriedigende Ergebnis wäre aber ohnehin nur unter der völlig unrealistischen Annahme erreichbar, dass es während dieser 40 Jahre zu keiner Nettozuwanderung von Ausländer*innen käme (trotz einiger Schwankungen lag die Nettozuwanderung in den letzten zehn Jahren im Schnitt bei über 600.000 pro Jahr). Die Dimension des Problems für die Demokratie in Deutschland wird auch nochmal deutlicher, wenn man nicht nur die Gesamtzahl der etwa 14 Prozent vom Wahlrecht Ausgeschlossenen betrachtet, sondern sich vor Augen führt, dass es regional zu sehr unterschiedlichen Effekten kommt. So lag der Ausländeranteil bei der Bundestagswahl 2025 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin in mehr als 50 Wahlkreisen bei über einem Fünftel, in über zehn Wahlkreisen bei über einem Viertel und in einzelnen sogar bei fast einem Drittel (Frankfurt am Main I 33,1 %, München Nord 30,4 % und Stuttgart II 30,2 %). Diese Zahlen machen deutlich, dass es längst nicht mehr nur um die politischen Freiheits- und Teilhaberechte der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen geht. Vielmehr stellt sich inzwischen die Frage nach der realen Tragfähigkeit der demokratischen Repräsentation. Die Idee der Selbst-Regierung, die ja gewährleisten soll, dass niemand bloßes Objekt staatlicher Herrschaft ist, verliert doch ganz erheblich an alltagspraktischer Erfahrbarkeit, wenn über ein Viertel der Gesetzesunterworfenen nicht mal theoretisch auch Urheber*innen dieser Gesetze ist und daher von den Repräsentierenden auch nicht als solche adressiert und beachtet werden. Gesellschaft, Politik und Verfassungsrecht müssen sich dem Wandel im Einwanderungsland stellenEs wird diesen Herausforderungen für die repräsentative Demokratie, die ja auch noch aus anderen Gründen unter Druck steht, in keiner Weise gerecht, Vorstöße, die dieses Demokratieproblem angehen, gebetsmühlenartig mit dem Hinweis auf über dreißig Jahre alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzutun und den demokratischen Möglichkeitsraum mit dem 1992 für EU-Bürger*innen eingeführten Kommunalwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 1 AEUV) für ausgeschöpft zu halten. Stattdessen ist es höchste Zeit, gerade auch weil die Debatten um Migration immer mehr repressive Schlagseite haben, über die entstandene demokratische Repräsentationslücke inhaltlich eine gesellschaftliche und politische Diskussion zu führen, statt diese mit dem Verweis auf Karlsruhe immer wieder auszubremsen. Zumal das Bundesverfassungsgericht durchaus über ein Sensorium verfügt, um grundlegende Veränderungen in den gesellschaftlichen Verhältnissen auch ohne textliche Veränderungen des Grundgesetzes zu verarbeiten im Sinne eines Verfassungswandels – Stichworte sind hier u.a. die Ehe für alle (vgl. hier), die „Dritte Option“ (vgl. hier) und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz (vgl. hier). Ob die Zeit bereits heute reif für einen entsprechenden Verfassungswandel ist, ist natürlich schwer zu prognostizieren. Dafür spricht aber, dass sich der Weg über das Staatsangehörigkeitsrecht als nicht tragfähig zur Einhegung des Repräsentationsproblems erwiesen hat und auch absehbar nicht ist. Und anders als noch 1990 wird der Umstand, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, aus dem demokratischen Spektrum nicht mehr grundlegend in Frage gestellt (auch wenn dessen Bejahung und Gestaltung positiver ausfallen könnten; vgl. zum möglichen Verfassungswandel ausführlicher hier). Es erscheint jedenfalls nur schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht den Satz von 1990 wiederholen würde, wonach (BVerfGE 83, 60, 81) „Wahlen, bei denen auch Ausländer wahlberechtigt sind, […] demokratische Legitimation nicht vermitteln [können].“ Vielmehr hat dieser Satz gute Chancen, einmal als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen. In der Entscheidung Dred Scott v. Sandford hatte der US-amerikanische Supreme Court 1857 befunden, dass Schwarze keine (Staats-)Bürger seien. Sie wurden aus dem Staatsvolk und damit auch von der Teilhabe an der demokratischen Souveränität hinaus-interpretiert. Heute gilt diese Entscheidung zu Recht als eine der größten rassistischen Fehlentscheidungen des Supreme Court. The post Gegen die immergleichen Reflexe appeared first on Verfassungsblog. | <! |