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Feed Titel: Verfassungsblog


Patchwork Law (Love)

The ruling coalition came to power on a clear promise: to liberalize abortion law and introduce legal recognition for same-sex couples. While abortion bills have reached the committee stage and now await a more favorable political climate – or a president willing to sign them into law, the government bill on civil partnerships was ultimately withdrawn at the end of 2025. A new bill on cohabitation agreements instead seeks to grant both same-sex and opposite-sex couples selected rights currently reserved for married spouses, aiming to make everyday family life easier while deliberately preserving a clear legal and symbolic distinction from marriage. The result is a political compromise within the coalition: a piecemeal framework that risks creating second-class family relationships while leaving some key issues unresolved or overly complicated.

Cohabitation agreement: pseudo-marriage or anything but marriage?

The government draft legislation – the Act on the Status of a Closest Person in a Relationship and on a Cohabitation Agreement (Bill no. 2110) and the Introductory Provisions to that Act (Bill no. 2111) – would establish a new legal institution in Poland: a registered cohabitation agreement conferring on partners the legal status of a “closest person.” This institution would have wide-ranging effects across family and civil law, banking, immigration, and even criminal procedure. Notably, the cohabitation agreement would remain outside the Family and Guardianship Code and would not establish a separate civil status, operating solely as a civil-law arrangement.

Last week, the Sejm voted to refer the government bills for further legislative work. The proposal passed almost entirely along coalition lines, while the opposition and its aconites argued that it threatened marriage. The drafters stress, however, that these contractual civil unions are to remain distinct from marriage and legally less privileged, justified by the “special character” of marriage in Polish law. While Article 18 of the Constitution defines marriage as a union between a woman and a man under state protection, it does not prevent the legislature from extending similar protections to other couples, including homosexual unions. Under the “living tree” interpretation, the Constitution grants special protection to heterosexual marriage but does not preclude other forms of legal recognition. As Professors Ewa Ɓętowska and Jan WoleƄski have argued, it could even permit comparable protections for homosexual unions.

A key difference between marriage and the proposed cohabitation agreement concerns obligations: unlike marriage, the draft imposes no duties of fidelity or loyalty. Registered cohabitees may define respect and loyalty for themselves. While this underscores autonomy, it raises questions about whether the model simplifies legal relationships or instead generates uncertainty. Where cohabitees’ rights overlap with those of spouses, the proposal offers meaningful protections, including burial and funeral benefits, compensation upon a partner’s death, health insurance, inheritance, pensions, caregiving allowances, joint taxation, and access to social security and employee pension schemes. It responds to genuine social needs by providing greater stability and legal security for long-term, non-marital couples.

Cohabitation agreements would be concluded before a notary and registered in a separate “closest person” registry. Legal rights would arise only upon registration, involving the Director of the Civil Registry and creating administrative burdens, as well as potential uncertainty if registration were delayed or refused. Removing the option to conclude the agreement before a civil registry official in the presence of witnesses also eliminates symbolic recognition and external markers such as a shared surname. These limitations may reinforce perceptions of “second-class” unions, requiring couples to repeatedly prove their status and the terms of their agreement to authorities and third parties.

A positive feature of the bills is that they permit persons with intellectual or mental disabilities to enter into a cohabitation agreement, in line with the state’s obligations under the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities. Unlike marriage, the draft imposes no disability-related restrictions. However, given the complex procedure, optional contractual elements, and potential notarial costs, doubts remain as to whether the institution will be practically accessible in practice. Moreover, the broad flexibility and autonomy embedded in the agreement – such as rules on property division or unilateral termination – may not sufficiently protect vulnerable persons, and the possibility of annulment could further add to legal uncertainty for those requiring special safeguards.

Cohabitation agreements under ECHR standards

Recent ECHR judgments – including Przybyszewska and others v. Poland (2023), Formela and others v. Poland (2024), and SzypuƂa and others v. Poland (2025) – have repeatedly found that same-sex couples in Poland remain in a legal vacuum, unable to regulate essential aspects of their lives or secure official recognition. Although the bills introduce tax exemptions, joint filing, and certain social benefits, they fall short of full protection in key areas such as statutory inheritance, automatic property sharing, and post-breakup maintenance. While the drafts emphasize the autonomy of cohabitees, their contractual nature may in practice leave the weaker party insufficiently protected. However, in light of the actual implementation of these ECHR rulings, current regulations appear largely sufficient.

Yet the government bills fail to regulate the status of children raised by couples in cohabitation agreements – whether same-sex or opposite-sex – raising serious concerns about insufficient protection and compliance with international human-rights standards. In this respect, they are inconsistent with the case law of the European Court of Human Rights, particularly C.E. and Others v. France (2022) and Callamand v. France (2022), which confirms that family-life protection extends to relationships between a child and the person who actually cares for them and that states must provide legal safeguards for such ties. The bills fail to protect children biologically related to one partner, adopted children, or those conceived through IVF within such unions. They do not recognize a family relationship in these situations, nor do they permit joint adoption or the acquisition of parental authority over a partner’s child. Moreover, the drafts make no adjustment to the presumption of paternity: even if a mother enters into a new cohabitation agreement, the presumption in favour of her former husband continues to apply for 300 days following divorce or dissolution of the previous union.

The bill also omits rules on child custody and visitation. While parental rights cannot simply be transferred by agreement, this gap may create practical difficulties. Ideally, a cohabitation agreement could allow the “closest person” to represent a parent in exercising authority, accessing information, or caring for the child in the parent’s absence – reflecting modern household realities, though still requiring the legal parent’s consent. The bill also does not address post-breakup contact between children and a non-parent partner. A child raised for years by a parent and their cohabiting partner could lose meaningful contact if the agreement ends. It is therefore recommended that Article 1136 of the Family and Guardianship Code be amended to include anyone who has provided long-term care for a child. This would recognize significant emotional bonds while preserving the distinction between marriage and cohabitation: contact would remain automatic in divorce but granted on request in cohabitation cases, based on the child’s best interests.

Cohabitation agreements and EU law

The explanatory notes to the government bills claim compliance with EU law, but they only partially meet obligations under EU law and established CJEU case law. CJEU rulings make clear that Member States must recognize the legal effects of same-sex marriages concluded in other EU countries when citizens exercise EU rights. Most recently, in Trojan (2025, C-713/23), the CJEU ruled that national provisions blocking recognition of same-sex marriages contracted abroad violate EU law in the context of free movement.

Bill No. 2111 adjusts certain provisions of the 2006 Act on the Entry, Stay, and Exit of EU Citizens and Their Families to equate cohabitation agreements with spouses’ rights, but access requires concluding the agreement in advance. In practice, this demands prior entry into Poland, restricting rights and often making them inaccessible to third-country nationals, since agreements cannot be concluded before a consul. Critically, the bill neither allows agreements to be formalized abroad nor recognizes same-sex marriages from other EU countries as equivalent to cohabitation agreements, leaving gaps between legal frameworks. The notarial requirement further limits practicality, as couples abroad must return to Poland or contact a Polish notary to terminate an agreement.

The bills also make no provision for recognizing foreign partnerships, applicable law, or foreign court (or other authority) decisions, and omit amendments to the Private International Law Act on recognition of foreign partnerships and judgments. Under the proposed framework, “closest person” status arises only upon registration with the Civil Registry, meaning foreign partnerships remain unrecognized and treated as contractual rather than a form of civil status, even if registered. The drafts further fail to consider Poland joining the enhanced EU cooperation mechanism on recognition of judgments in matrimonial and registered partnership matters (Council Regulations (EU) 2016/1104 and 2016/954).

Further recommendations

The bills contain several legal gaps that require rectification. They should establish a clear appeal procedure for notary refusals to conclude a cohabitation agreement, enabling courts to determine whether legal obstacles exist. Alimony obligations should be mandatory for both parties to prevent economic inequality, in line with the statutory duties of mutual respect, loyalty, and cooperation. Unilateral termination should include a formal notification mechanism to protect both parties and avoid legal uncertainty, and provisions creating legal effects for invalidated terminations should be removed. The draft should also allow integration of existing legal acts – such as powers of attorney, wills, or prior cohabitation agreements – into new agreements, provided they comply with the law, reducing duplication and associated costs while preserving prior arrangements. Additionally, the ministerial decree should clarify the maximum fee: while the bill mentions a 100 PLN registration fee, notarial costs for drafting complex agreements covering property, support, wills, powers of attorney, and shared residence could easily exceed 1,000 PLN plus VAT and certified-copy fees, underscoring the bureaucratic burden and unequal access despite some legal protections.

Long path toward marriage equality

The proposed bills take a step toward implementing ECHR rulings on same-sex partnership rights, yet the notarial cohabitation model offers weaker legal protection than earlier proposals, creates institutional complexities (e.g., a separate registry), and leaves key gaps – including parental rights, recognition of foreign judgments, and partner status between agreement and registration. To fully meet ECHR standards and advance marriage equality, further reform is needed – ideally by recognizing partnerships as a form of civil status, which would strengthen legal protections, simplify administration, and better align Polish law with EU freedom-of-movement rights.

 

 

This blog was written as part of a research fellowship at the European University Institute within the NAWA Bekker Program. It draws on the critical assessment expressed in the expert opinion commissioned by the National Chamber of Legal Advisors (co-authored with legal counsels Filip Rakoczy and Emil KoĆșbiaƂ).

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Gelbe Zuwendungsbriefe

Sie ist wieder da – oder war wohl nie weg –, die Diskussion um „was geht und was geht nicht“ in der Kulturförderung. Tricia Tuttle, die kĂŒnstlerische Leitung der Berlinale, scheint laut aktuellen Berichten vorlĂ€ufig davongekommen zu sein – betreutes Kuratieren. Ihr wĂ€ren beinahe Äußerungen einer ihrer unzĂ€hligen GĂ€ste auf der Preisverleihung zum VerhĂ€ngnis geworden. Man muss nicht teilen, was der syrisch-palĂ€stinensische Filmemacher Abdallah Alkhatib geĂ€ußert hat, man mag sich sogar angegriffen fĂŒhlen. Aber sollte man es von vornherein unterbinden? Die Debatte ist der Lackmustest fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Kultur und Politik: ob kĂŒnstlerische Freiheit oder autoritĂ€re Instrumentalisierung die öffentliche Kulturförderung bestimmt. Letzteres bedeutet den Ausschluss einzelner Meinungsstandpunkte, entweder durch zuwendungsrechtliche Vorgaben in der Haushaltsordnung, Auflagen in Förderbescheiden oder politischen Druck, Förderungen zu kĂŒrzen oder Personen zu ersetzen, um damit vorauseilenden Gehorsam einzufordern. Zuletzt erschienen zahlreiche ĂŒberzeugende Artikel zu Fördertheorie und Förderpraxis sowie den Extremismusklauseln, die sich zwar nicht mit der Kultur befassen, aber der Sache nach dasselbe gesellschaftspolitische Problem besprechen: nicht aushalten zu können, dass nicht alle meiner Meinung sind. Dabei ist gerade das eines der Wesensmerkmale der Demokratie und erst recht der Kultur und Kunst.

Es zieht kalt im öffentlichen Diskursraum

Antidiskriminierung, Antisemitismus, Verfassungstreue und vergleichbare Wertvorstellungen im Kontext der Leistungsverwaltung zu tragenden Maßgaben einer Auswahlentscheidung bzw. Auflage im ZuwendungsverhĂ€ltnis zu erheben, mag in vielen FĂ€llen ein nachvollziehbares Anliegen sein und auch von gut gemeinten Motiven getragen sein. Gut gemeint heißt aber nicht zwingend gut gemacht. Diese „Klauseln“ eint, dass sie unabhĂ€ngig von ihrer politischen Überzeugungskraft auf erhebliche rechtliche Bedenken stoßen. Soweit sie Standpunktdifferenzierungen vornehmen, die die Meinungsfreiheit einschrĂ€nken, ĂŒberschreiten sie zumeist verfassungsrechtliche Grenzen. Ganz zu schweigen von den „chilling effects“ durch vorauseilenden Gehorsam der Kulturschaffenden, die in der Folge einen weiten Bogen um betreffende Themen machen, was eine (möglicherweise nicht intendierte) Verengung des Diskurses nach sich zieht.

Eine weitere Perspektive verdeutlicht das Problem: FĂŒhrt man sich eine geeignete Verwaltungspraxis fĂŒr die Durchsetzung entsprechender Klauseln vor Augen, entpuppt sich diese als vielfach bezeichnete „GesinnungsprĂŒfung“ (z.B. hier und hier). FĂŒr diese ÜberprĂŒfung mĂŒsste die Verwaltung eine unbestimmte Anzahl von Äußerungen auf unterschiedlichen Plattformen zu einem Gesamtbild zusammentragen, das eine Prognosebewertung (!) durch den HoheitstrĂ€ger rechtfertigt. Um das zu vermeiden, war es viele Jahre demokratischer Konsens, dass der öffentliche Diskursraum, nicht der juristische, der richtige Ort war, um ĂŒber Verfehlungen zu urteilen – und es dabei zu belassen.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass im Moment der Empörung DebattenbeitrĂ€ge sich zunĂ€chst einmal offen fĂŒr Vermeidung, Regulierung, Verbot oder anderweitiges „Leise-stellen“ stark machen (viele auch nicht, wie der Deutsche Kulturrat, der Bundesverband Regie, die SPD oder die GrĂŒnen). Das ist auch nicht verboten oder dem Grunde nach verwerflich, verschiebt die Balance von kĂŒnstlerischer Freiheit und politischer Einflussnahme jedoch zugunsten letzterer. Denn die Forderung unterschĂ€tzt die Dynamik und Bedeutung der Diskussion, wie auch die neue Berichterstattung ĂŒber weitere politisch motivierte Einflussnahme im Kontext des Deutschen Buchhandlungspreises zeigt. Um die damit einhergehenden Sorgen anschaulich zu machen, haben Kulturschaffende in Workshops Szenarien erarbeitet, die einen Blick in die Glaskugel werfen. Das ThĂŒringen-Projekt hat es vorgemacht: Es kommt nicht auf die Wahrscheinlichkeit an, nur plausibel muss es sein. Im Folgenden ist genau die nun wieder aufflammende Diskussion einer Ausgrenzung von erlaubten – wenn auch hochgradig kontroversen – Standpunkten im Kontext der Kulturförderung nachvollziehbar.

Szenario: „Die Berliner Klausel“

Der Berliner Wahlkampf beginnt leise und routiniert. Parteien versprechen Ordnung, Zusammenhalt, eine gute Zukunft. Im FrĂŒhjahr 2026 kommt es zu einem Eklat auf einer öffentlich geförderten Kulturveranstaltung in Berlin (der Berlinale?). Ein Teilnehmer Ă€ußert sich nach einer verbreiteten Lesart antisemitisch. Die Distanzierungen erfolgen schnell, doch sie wirken defensiv. Boulevardmedien greifen den Vorfall auf und verknĂŒpfen ihn mit der Frage, warum solche Stimmen ĂŒberhaupt öffentliche Mittel erhalten. Hat man aus der Documenta nichts gelernt? Vertrautes Vokabular taucht wieder auf: wehrhafte Demokratie, klare Kante, öffentlich geförderte Kultur mĂŒsse dem Steuerzahler vermittelbar sein. Man behandelt Einzelereignisse nicht als Ausnahmen, sondern als Symptome eines strukturellen Problems, das der Kultur als Ganzer zugeschrieben wird.

Kurz darauf gibt es AnschlĂ€ge auf öffentliche Infrastruktur, die man der radikalen Linken zuschreibt. Es etabliert sich das Narrativ, es gebe eine neue RadikalitĂ€t, gespeist aus subkulturellen Milieus. Der linke Kulturbetrieb polarisiere, spalte und heize diese Entwicklung an. Der Berliner Wahlkampf verschĂ€rft sich. Reden warnen nun offen vor dem Import internationaler Konflikte und Terror ĂŒber die Kultur als Vehikel.

Mit zunehmender IntensitĂ€t des Wahlkampfs verdichten sich die Themen auf sicherheitspolitische Schwerpunkte. Talkshows laden vermehrt „Sicherheitsexperten“ ein, die vor einer diffusen linken Gefahr warnen. Sie sprechen ĂŒber internationale Konflikte, hybride Bedrohungen und Desinformation. Die Kultur wird dabei als „soft entry“ markiert, als Raum, in dem sich politische Haltungen unbemerkt verfestigen könnten. Erste GastbeitrĂ€ge sehen in öffentlicher Förderung ein wirksames Steuerungsinstrument, mit dem Risiken prĂ€ventiv eingedĂ€mmt werden könnten.

Hinter verschlossenen TĂŒren arbeitet wĂ€hrenddessen eine kleine Arbeitsgruppe im Finanzressort an einem konkreten Entwurf fĂŒr eine zuwendungsrechtliche „Klausel“ in der Landeshaushaltsordnung. Der Text bleibt unveröffentlicht. Er richtet sich nicht nur gegen Antisemitismus. FörderfĂ€hig soll nur sein, wer Projekte verfolgt, die nicht geeignet sind, die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefĂ€hrden. Parallel Ă€ußern sich vermeintliche Expert*innen zustimmend. Öffentlich geförderte Denkfabriken und Thinktanks publizieren Papiere, die die Klausel als sicherheitspolitische PrĂ€vention loben.

Je nĂ€her die Wahl rĂŒckt, desto sichtbarer werden die politischen Verschiebungen. Linke Lager zerstreiten sich, es entsteht erneut eine Koalition aus Konservativen und einer Partei der politischen Mitte. In den Koalitionsverhandlungen wird das Kulturressort neu zugeschnitten. Es arbeitet kĂŒnftig unter der Bezeichnung „BĂŒrgernĂ€he und Kulturpflege“. Man wolle Themen des Zusammenhalts in den Mittelpunkt stellen und die Sorgen der sozialen Gruppen ernstnehmen, die sich abgehĂ€ngt fĂŒhlen.

Kaum im Amt, bringt der neue Senat die „Berliner Klausel“ ein. Sie wird innerhalb kĂŒrzester Zeit verabschiedet. Kritik aus der Kulturszene und von Jurist*innen tut der Senat als Wahlkampfreflex ab. Noch wĂ€hrend eine ÜberprĂŒfung durch das Landesverfassungsgericht angestrengt wird, beginnen die Verwaltungen, die Klausel anzuwenden. Interne Anweisungen fordern eine großzĂŒgige Auslegung im Sinne der Zielsetzung.

Der Widerruf von Förderbescheiden bzw. RĂŒckforderungen auch fĂŒr die Vergangenheit wird angekĂŒndigt, wenngleich nicht vollzogen. KĂŒnstlerische Gruppen, die sich kritisch mit BĂŒndnispartnern der Bundesrepublik wie Israel oder den USA auseinandergesetzt haben, werden aufgefordert, Unterlagen fĂŒr eine ausfĂŒhrliche PrĂŒfung vorzulegen. Neue Projekte scheitern bereits in der Antragsphase, weil Mitglieder zuvor an Vorhaben beteiligt waren, die noch geprĂŒft werden; solange werden sie von Verfahren ausgeschlossen.

Öffentlich geförderte VerbĂ€nde veröffentlichen Positionspapiere, die den eingeschlagenen Kurs stĂŒtzen. Kritische Stimmen ziehen sich zurĂŒck. Die gerichtliche ÜberprĂŒfung zieht sich hin, wĂ€hrend sich die Verwaltungspraxis verfestigt. Die UnschĂ€rfe der Norm erweist sich als Anreiz, LoyalitĂ€tsbekenntnisse in FörderantrĂ€ge aufzunehmen. Als das Landesverfassungsgericht die konkrete gesetzliche Regelung fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt, hĂ€lt die Verwaltung sĂ€mtliche Auszahlungen vorlĂ€ufig zurĂŒck. Die ZahlungsfĂ€higkeit der Kulturinstitutionen gerĂ€t unter Druck. Es werden zunĂ€chst keine weiteren Fördermittel ausgeschrieben. Die Kulturschaffenden mĂŒssen ihre Arbeit in zahlreichen FĂ€llen einstellen.

Was als Schutz vor Antisemitismus begonnen hat, wird als Ordnungs- und Sicherheitspolitik fortgefĂŒhrt. Die Kultur in Berlin verĂ€ndert sich leise: weniger Risiko, weniger Reibung, weniger Konflikte. Unpolitisch solle öffentlich geförderte Kunst sein. Ein Jahr nach Beginn des Wahlkampfs ist die Berliner Klausel etabliert. Personen und Gruppen, die in ihren Anwendungsbereich fallen oder mit Betroffenen zusammengearbeitet haben, sind faktisch von der Kunstförderung in Berlin ausgeschlossen. KĂŒnstler*innen verlassen die Stadt.

Rechtsunsicherheit, Rechtsschutz, recht missverstanden

Was lĂ€sst sich außer der Illustration eines etwaigen Ablaufs fĂŒr die rechtliche Debatte mitnehmen? Im Szenario taucht der Versuch des Rechtsschutzes nur am Rande auf, doch warum so pessimistisch? Dazu sollte man sich Folgendes vergegenwĂ€rtigen: Leistungsverwaltung ist in weiten Teilen ein rechtsunsicherer Raum. Kulturförderung fußt dogmatisch nicht in der abwehrrechtlichen Dimension der Kunstfreiheit, sondern in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension. Ein Umstand, den die Kulturpolitik chronisch unterschĂ€tzt, wenn sie die Freiheit von Zensur preist. Aus der objektiven Dimension der Kunstfreiheit erwĂ€chst kein subjektives Leistungsrecht auf Kulturförderung (Dreier GG/Germelmann, Art. 5 Abs. 3 GG, 4. Aufl., 2024, Rn. 75). Der Staat kann, aber muss nicht fördern, so die ganz ĂŒberwiegende Auffassung. Lediglich der derivative Teilhabeanspruch auf gleichheitskonforme Ausgestaltung setzt dem breiten kulturpolitischen Ermessensspielraum Grenzen und sichert eine willkĂŒrfreie Entscheidung ab. Rechtsschutz können sich aber – davon zeugen die wenigen gerichtlichen Entscheidungen – die wenigsten KĂŒnstler*innen zeitlich und finanziell leisten. Abgesehen davon wĂ€re es zumeist „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Doch der wichtigere Faktor ist: Die Kunstszene ist von öffentlicher Förderung abhĂ€ngig, und das nicht erst seit gestern. Das ist zweifach problematisch. Kunstförderung ist keine „One-Shot“-Konstellation. KĂŒnstler*innen können nicht riskieren, dass die Kulturverwaltung, bei der sie ihren Antrag stellen, sie als „ProblembĂ€ren“ empfindet und sich daraus Nachteile fĂŒr die nĂ€chste Antragstellung ergeben. Zum anderen hĂ€ngen daran nicht nur soziale Schicksale, sondern es brĂ€chen auch Teile der (kritischen) kulturellen Infrastruktur zusammen. SpĂ€testens dann sind nicht nur ein paar KĂŒnstler*innen betroffen, sondern die Zivilgesellschaft als Ganzes.

Das Szenario als Wegweiser

Die traurige Ironie ist, dass das Szenario im Wesentlichen im Januar 2026 erarbeitet wurde und im Februar 2026 die RealitĂ€t nicht auf sich warten ließ: Ottilie Klein (CDU) verlangt eine verbindliche Antisemitismusklausel in der steuerfinanzierten Kulturförderung. Der Parteikollege GĂŒnter Krings (ĂŒbrigens auch sicherheitspolitischer Sprecher, welch Zufall) regt an, das BAMF möge auf eine Ausweisung des „Hassredners“ hinwirken. Das sind Stimmen aus dem Bundestag, nicht aus dem Abgeordnetenhaus. Doch wir sind schon mittendrin im Szenario. Skandalisierung wird im Zweifelsfall von rechts erzeugt und die Union springt ĂŒber das Stöckchen. So planen es jedenfalls die Vordenker der Neuen Rechten, die ganz ausdrĂŒcklich die Kultur als „Kampffeld“ fĂŒr ihre politischen Ambitionen ausgemacht haben (klug analysiert von Busch/Hoffmann/Kempke). Sie wollen bei diesen Themen in der öffentlichen Wahrnehmung mit Konservativen unverwechselbar werden, um sich strategisch selbst zu verharmlosen.

Den zahlreichen Verweisen auf die „Steuerfinanzierung“ der Kulturinstitutionen (gerne auch als vermeintliches „NeutralitĂ€tsgebot“ verklĂ€rt) und dem damit verbundenen Anspruch, doch bitte nicht unangenehm aufzufallen, liegt das Narrativ von Leistung und Gegenleistung zugrunde, denn „man wird fĂŒr das ganze Geld doch nochmal erwarten dĂŒrfen, dass
“. Eine Zuwendung an die Zivilgesellschaft ist aber keine (vergaberechtliche) Bestellung einer ausschließlich tourismus- und reprĂ€sentationsfördernden Deutschland-Inszenierung. Das ist nicht Ziel und Wesen der Kulturförderung, auch angesichts der betreffenden Bundeskompetenz nicht. Kultur ist Daseinsvorsorge und keine Essenslieferung, wenn der Entertainmentmagen knurrt. Die Entscheidung „freiheitliche Kultur oder politische Einflussnahme“ muss insofern zugunsten der Kultur ausfallen. Bis heute gilt die Berlinale als das politischste aller großen Filmfestivals – sagt die Berlinale.

Liegt Ankara in Sachsen-Anhalt?

„Gelbe Briefe“ – Gewinner des goldenen BĂ€ren – spielt in der TĂŒrkei, wurde aber in Hamburg und Berlin gedreht (İlker Çatak: „Wir wollten zeigen, dass das, was in der TĂŒrkei passiert, auch hier stattgefunden hat und – wenn wir nicht aufpassen – wieder passieren kann.“). Der Ort, an dem die Politik KĂŒnstler*innen mit Schreiben in gelben UmschlĂ€gen aus dem öffentlichen Kulturleben drĂ€ngt, könnte zeitnah auch Sachsen-Anhalt sein. Dort beabsichtigt die AfD, „Patriotismus“ anstelle „antideutscher Kunst“ zu fördern. Auf diese Weise wird eine inhaltliche Voraussetzung bereits zur Maßgabe der Auswahlentscheidung, anstatt sie „erst“ durch den (gelben) Zuwendungsbescheid in das ZuwendungsverhĂ€ltnis einzubringen. RechtmĂ€ĂŸig? Nein. Das Problem der wenig klagegeneigten KĂŒnstler*innen besteht jedoch auch hier. Zudem muss man sich fragen, ob eine Kulturverwaltung unter AfD-FĂŒhrung sich von einem Verwaltungsgericht tatsĂ€chlich von ihrem Weg abbringen ließe oder nicht dasselbe Anliegen unter fortwĂ€hrend wechselnden DeckmĂ€nteln durchzusetzen versucht. Wichtige Arbeit leistet der Verein fĂŒr „Verwaltung fĂŒr Demokratie“, der Verwaltungsmitarbeitende auf Situationen (rechtswidriger) politischer Vorgaben vorzubereiten versucht. Der Spannungsbogen in Sachsen-Anhalt könnte ein Ă€hnlicher sein, wie im Szenario dargestellt, wĂŒrde nur mutmaßlich noch schneller und unverhohlener vonstattengehen. Obsiegt die politische Einflussnahme gegenĂŒber freiheitlicher Kultur, verlieren KĂŒnstler*innen den Zugang zu Förderung, die Verwaltung hĂ€lt Fördermittel zurĂŒck, die Kultur trocknet aus. Wo Förderung vorhanden ist, muss politisch angepasst gearbeitet werden. Wenn kĂŒnstlerische Leitungen aufbegehren, tauscht die Politik sie aus.

Es bleibt zu hoffen, dass die gelben Briefe auf der Kinoleinwand der diesjĂ€hrigen Berlinale im öffentlichen Diskursraum bleiben und mit ihr die Auseinandersetzung darĂŒber, welche Meinung zu beklatschen und welche Meinung zu verurteilen ist. Die Kultur kann das aushalten. Die Politik auch?

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RepressionswÀsche

Zwei Pioniere standen sich kĂŒrzlich im Landgericht Göttingen gegenĂŒber – die Sparkasse Göttingen, welche im Jahr 1801 als erstes kommunales Kreditinstitut ihre Arbeit aufnahm; und die Rote Hilfe – Deutschlands Ă€lteste Gefangenenhilfeorganisation mit Wurzeln in der Weimarer Republik. Erstere kĂŒndigte letzterer kurz vor dem Jahreswechsel den Girovertrag. Diese ersuchte hiergegen Eilrechtsschutz – und hatte Erfolg. Das Landgericht gab der Sparkasse auf, das Konto der Roten Hilfe einstweilen weiterzufĂŒhren – ein sachlicher Grund, der zur KĂŒndigung berechtigen wĂŒrde, liege nicht vor (LG Göttingen, Urteil vom 16.01.2026 – 4 O 396/2, BeckRS 2026, 1517).

Der Fall zeigt, welche Gefahren das GeldwĂ€scherecht fĂŒr gesellschaftliche FreiheitsrĂ€ume birgt, indem es politische Wertungen verdeckt und in Form wirtschaftlicher RationalitĂ€t ins Recht speist. Auch wenn das LG die Praxis der Sparkasse vorerst unterbunden hat, ĂŒberzeugt die Entscheidung nicht: Sie dringt gerade nicht auf die politische Ebene vor, sondern bleibt der wirtschaftlichen Logik verhaftet.

LG Göttingen: Daseinsvorsorge > Effizienz

Die grundrechtsgebundenen Sparkassen ĂŒbernehmen eine zentrale Rolle im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge. Entsprechend dĂŒrfen sie ihr GeschĂ€ft nicht wie eine Privatbank nur auf Gewinnerwirtschaftung ausrichten, sondern mĂŒssen auch das Gemeinwohl beachten. Das LG nĂ€hert sich dann auch der Lösung des Falls, indem es diese gemeinwohlorientierte Rolle betont. Laut § 4 des NiedersĂ€chsischen Sparkassengesetzes haben Sparkassen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der FlĂ€che sicherzustellen“. Diese Gemeinwohlorientierung der Sparkassen (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) setzt jedoch voraus, dass eine Allgemeinheit, deren Wohl gefördert werden kann, ĂŒberhaupt besteht. Ob die Rote Hilfe zu dieser Allgemeinheit gehört, war vom Landgericht Göttingen zu entscheiden.

Eben weil Sparkassen grundrechtsgebunden sind, dĂŒrfen sie in stĂ€ndiger Rechtsprechung KontofĂŒhrungsvertrĂ€ge nicht willkĂŒrlich, sondern nur aus „sachlichem Grund“ kĂŒndigen.

Die Sparkasse trug dahingehend vor, es bestĂŒnden Hinweise auf eine Verbindung zwischen der Roten Hilfe und der sog. Antifa Ost – wohl weil die Rote Hilfe der „Antifa Ost“ zum Zwecke der Strafverteidigung Spenden zukommen ließ. Die US-Regierung hatte die „Antifa Ost“ im November 2025 als „Transnational Terrorist Group“ designiert. Dies habe laut Sparkasse zwei Konsequenzen:

  • Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse Zugang zu ihrer US-amerikanischen Korrespondenzbank und mithin zum Dollar-Markt verliere.
  • Die Verbindung der Roten Hilfe zur „Antifa Ost“ begrĂŒnde verstĂ€rkte geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 2 GwG und diese wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Ersteres ließ das LG nicht gelten, da Sanktionen eines Drittstaats keine Auswirkung auf die Bewertung der Rechtslage in Deutschland haben könnten und wirtschaftliche Konsequenzen nicht hinreichend dargelegt worden seien, jedenfalls aber zu dulden wĂ€ren.

Auch der erhöhte Compliance-Aufwand stelle, trotz entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung, keinen Sachgrund dar, weil die Sparkassen ihrem Versorgungsauftrag innerhalb des wie auch immer beschaffenen gesetzlichen Rahmens nachkommen mĂŒssten und entsprechende Compliance-Kosten eine notwendige Folge dieses Rechtsrahmens seien. Solange die Sorgfaltspflichten noch irgendwie erfĂŒllt werden könnten und eine KĂŒndigung nach §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG daher nicht zwingend sei, könne sich die Sparkasse nicht auf die Anforderungen des GwG als sachlichen Grund berufen.

It’s politics, stupid!

Über die Überzeugungskraft dieses BegrĂŒndungswegs lĂ€sst sich sicherlich streiten. So sticht die Gelassenheit, mit der das LG die Sorge vor dem Ausschluss vom Dollar-Markt beiseite schiebt, ins Auge. Dies wurde in der Vergangenheit schon anders entschieden. Auch die Betrachtung des GwG lĂ€sst PrĂ€zision vermissen. Insbesondere der Hinweis, jedwede Kosten seien im Versorgungsauftrag bereits eingepreist, ĂŒberzeugt nicht. Es sind problemlos Konstellationen denkbar, in denen diese Position unhaltbar wird – das in den Alpen gebaute KI-Rechenzentrum soll nicht ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit einen Netzanschluss verlangen können und Krankenkassen mĂŒssen keine Faceliftings bezahlen. Auch an anderen Stellen, beispielsweise in § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG, wird eine öffentlich-rechtliche Versorgungspflicht unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Dies muss dann in einer AbwĂ€gung mit den Interessen der betroffenen Partei berĂŒcksichtigt werden. Ähnliches gilt fĂŒr das GeldwĂ€scherecht: Nach den §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG darf ein Geldinstitut einen Vertrag nicht erst dann kĂŒndigen, wenn es die Sorgfaltspflichten gar nicht erfĂŒllen kann, sondern schon dann, wenn es nicht in der Lage ist, die Pflichten mit einem Aufwand zu erfĂŒllen, der in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zur Art und GrĂ¶ĂŸe des Instituts steht.1) Auch hier ist also eine InteressenabwĂ€gung vorzunehmen (BR-Drs. 182/17, S. 134). Bei all dem handelt es sich aber um Spitzfindigkeiten, die im einstweiligen VerfĂŒgungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielen.

Noch schwerer wiegt jedoch, dass das Gericht den Sachverhalt ĂŒberwiegend so gewĂŒrdigt hat, als handle es sich um einen Fall des economic debankings – einer KontokĂŒndigung aus wirtschaftlichen statt aus politischen Motiven.

Nur auf den ersten Blick erscheint das folgerichtig, spielt die politische Ausrichtung des Kunden (bzw. seiner GeschĂ€ftspartner), anders als in frĂŒheren Debanking-Verfahren, in der Argumentation der Sparkasse nur am Rand eine Bedeutung. Vielmehr wird eine wirtschaftlich motivierte BegrĂŒndung vorgetragen (Verwaltungsaufwand, Marktzugang, Imageschaden). Den AnknĂŒpfungspunkt dieser wirtschaftlichen Folgen stellen wiederum andere Rechtskörper dar, die die „Drecksarbeit“ ĂŒbernehmen, politische Bewertungen in rechtliche Folgen zu ĂŒbersetzen – insbesondere das GeldwĂ€scherecht. Diese Materie fungiert als Transmissionsriemen, welcher die eigentlich relevante EinschĂ€tzung – die „Antifa Ost“ sei eine Terrororganisation – depolitisiert und in anderem Gewand, hier wirtschaftlicher Natur, erscheinen lĂ€sst.

Von dieser Finte darf man sich jedoch nicht beeindrucken lassen. Stattdessen muss auch in diesem Fall die Rechtsprechung zum political debanking der Dreh- und Angelpunkt sein. Eine auf politische GrĂŒnde gestĂŒtzte KontokĂŒndigung einer Partei oder eines Vereins ist in stĂ€ndiger Rechtsprechung unzulĂ€ssig, da es den jeweiligen Verbotsverfahren vorbehalten ist, in expliziter Auseinandersetzung mit der TĂ€tigkeit der Organisation und nur unter strengen Voraussetzungen zum Ergebnis zu kommen, dass die Organisation nicht mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Das Gleiche muss gelten, wenn die politische BetĂ€tigung der Grund fĂŒr wirtschaftliche Folgen ist, mit denen wiederum die KontokĂŒndigung gerechtfertigt wird. Beruht also etwa der Aufwand, der durch geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten entsteht, auf einem Grund, der fĂŒr sich genommen die KĂŒndigung nicht rechtfertigen wĂŒrde, so kann er das auch ĂŒber die HintertĂŒr des GeldwĂ€scherechts nicht tun. Eben aus diesem Grund war die KontokĂŒndigung der Sparkasse unzulĂ€ssig. Nicht die Daseinsvorsorge, sondern der Liberalismus trumpft die Effizienz.

RepressionswÀsche

Die RationalitĂ€t des GeldwĂ€scherechts verdeckt – so meine vorangestellte These – die dahinterstehenden politischen Wertungen und verschiebt den Diskurs ĂŒber sie in eine dafĂŒr ungeeignete Arena. Das verdeutlichen etwa die in bester Law & Economics Manier vorgetragenen Argumente fĂŒr das debanking vor dem U.S.-Kongress:

„Attempts to hamper the Justice Department’s enforcement of anti-money laundering laws are effectively a subsidy to high-risk businesses. When banks are not required to fulfil their anti-money laundering obligations, it enables risky merchants to avoid paying for the higher compliance costs they impose on banks.“

Wie genau vollzieht aber das GeldwĂ€scherecht diesen Übergang vom politischen ins wirtschaftliche? Aus der Rechtsprechung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wissen wir, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln Einfallstore fĂŒr NormativitĂ€t sind. So gestaltet sich das auch im GwG, das vom „risikobasierten“ Ansatz geprĂ€gt ist (§ 3a GwG). GeldwĂ€scheprĂ€vention kann nicht in der FlĂ€che gewĂ€hrleistet werden. Stattdessen sollen die vom GwG verpflichteten Institute ihre Anstrengungen auf bestimmte, eben besonders risikobehaftete, Bereiche und GeschĂ€ftspartner fokussieren. Genau in diesen Beurteilungsspielraum greifen Behörden ein: Sie steuern die GeldwĂ€sche-Compliance der Institute mit Risikoanalysen und Anwendungshinweisen, die diese berĂŒcksichtigen mĂŒssen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 3a Abs. 2 GwG).

In diesen Publikationen taucht an vielen Stellen der Verweis auf „extremistische“ Einstellungen auf. Die Behörden raten dabei aktiv dazu, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden – deren Aufgabe gerade nicht darin besteht, Straftaten aufzudecken oder zu verhindern (§ 3 BVerfSchG) – einzubeziehen. Die Financial Intelligence Unit des Zolls ist sogar der Ansicht, Anhaltspunkte, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erzeugen sollten, umfassten folgende FĂ€lle:

„Die Kundin bzw. der Kunde trĂ€gt szenetypische Kleidung ggf. bestĂŒckt mit einschlĂ€gig bekannten Symbolen.

Die Kundin bzw. der Kunde Ă€ußert Kritik an der Regierung, an aktuellen staatlichen oder polizeilichen Maßnahmen.

Die Kundin bzw. der Kunde achtet auf die strenge Einhaltung religiöser Vorschriften.“

Orthodoxe Juden, die GrĂŒnen in der Opposition, ich mit schwarzer North-Face-Jacke an einem Berliner Regentag – wir alle stellen ein erhöhtes GeldwĂ€scherisiko dar, wenn es nach der FIU geht. Es ist unschwer erkennbar, wie problematisch diese Stilisierung ist und wie schnell sie dazu fĂŒhren kann, dass eben der Fall eintritt, der – wohl gemerkt nach einem dahingehenden Hinweis der BaFin (siehe Rn. 16 bei BeckRS 2026, 1517) – dem LG Göttingen vorlag.

Repression explizit machen!

Wenn der Staat politische HandlungsrĂ€ume absteckt, muss das bei Tageslicht geschehen und im Rahmen dogmatischer Kontexte, die es möglich machen, die eigentlich zur Debatte stehenden Rechtsfragen zu artikulieren. Genau das bietet das GeldwĂ€scherecht nicht. Aus diesem Grund sollte es frei von politischen Wertungen bleiben. Das wird besonders an der zeitgleich erklĂ€rten (und inzwischen wieder zurĂŒckgenommenen) KĂŒndigung der nicht grundrechtsgebundenen GLS-Bank gegenĂŒber der Roten Hilfe deutlich. Rechtlich kann gegen eine solche KĂŒndigung kaum vorgegangen werden. Das GeldwĂ€scherecht schrĂ€nkt hierdurch FreiheitsrĂ€ume ein, ohne Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes zu bieten.

References[+]

References
↑1 Generalanwalt vor dem EuGH, Schlussantrag v. 4.9.2025 – C-81/24, BeckRS 2025, 22928, Rn. 48 ff.

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch

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Patchwork Law (Love)

The ruling coalition came to power on a clear promise: to liberalize abortion law and introduce legal recognition for same-sex couples. While abortion bills have reached the committee stage and now await a more favorable political climate – or a president willing to sign them into law, the government bill on civil partnerships was ultimately withdrawn at the end of 2025. A new bill on cohabitation agreements instead seeks to grant both same-sex and opposite-sex couples selected rights currently reserved for married spouses, aiming to make everyday family life easier while deliberately preserving a clear legal and symbolic distinction from marriage. The result is a political compromise within the coalition: a piecemeal framework that risks creating second-class family relationships while leaving some key issues unresolved or overly complicated.

Cohabitation agreement: pseudo-marriage or anything but marriage?

The government draft legislation – the Act on the Status of a Closest Person in a Relationship and on a Cohabitation Agreement (Bill no. 2110) and the Introductory Provisions to that Act (Bill no. 2111) – would establish a new legal institution in Poland: a registered cohabitation agreement conferring on partners the legal status of a “closest person.” This institution would have wide-ranging effects across family and civil law, banking, immigration, and even criminal procedure. Notably, the cohabitation agreement would remain outside the Family and Guardianship Code and would not establish a separate civil status, operating solely as a civil-law arrangement.

Last week, the Sejm voted to refer the government bills for further legislative work. The proposal passed almost entirely along coalition lines, while the opposition and its aconites argued that it threatened marriage. The drafters stress, however, that these contractual civil unions are to remain distinct from marriage and legally less privileged, justified by the “special character” of marriage in Polish law. While Article 18 of the Constitution defines marriage as a union between a woman and a man under state protection, it does not prevent the legislature from extending similar protections to other couples, including homosexual unions. Under the “living tree” interpretation, the Constitution grants special protection to heterosexual marriage but does not preclude other forms of legal recognition. As Professors Ewa Ɓętowska and Jan WoleƄski have argued, it could even permit comparable protections for homosexual unions.

A key difference between marriage and the proposed cohabitation agreement concerns obligations: unlike marriage, the draft imposes no duties of fidelity or loyalty. Registered cohabitees may define respect and loyalty for themselves. While this underscores autonomy, it raises questions about whether the model simplifies legal relationships or instead generates uncertainty. Where cohabitees’ rights overlap with those of spouses, the proposal offers meaningful protections, including burial and funeral benefits, compensation upon a partner’s death, health insurance, inheritance, pensions, caregiving allowances, joint taxation, and access to social security and employee pension schemes. It responds to genuine social needs by providing greater stability and legal security for long-term, non-marital couples.

Cohabitation agreements would be concluded before a notary and registered in a separate “closest person” registry. Legal rights would arise only upon registration, involving the Director of the Civil Registry and creating administrative burdens, as well as potential uncertainty if registration were delayed or refused. Removing the option to conclude the agreement before a civil registry official in the presence of witnesses also eliminates symbolic recognition and external markers such as a shared surname. These limitations may reinforce perceptions of “second-class” unions, requiring couples to repeatedly prove their status and the terms of their agreement to authorities and third parties.

A positive feature of the bills is that they permit persons with intellectual or mental disabilities to enter into a cohabitation agreement, in line with the state’s obligations under the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities. Unlike marriage, the draft imposes no disability-related restrictions. However, given the complex procedure, optional contractual elements, and potential notarial costs, doubts remain as to whether the institution will be practically accessible in practice. Moreover, the broad flexibility and autonomy embedded in the agreement – such as rules on property division or unilateral termination – may not sufficiently protect vulnerable persons, and the possibility of annulment could further add to legal uncertainty for those requiring special safeguards.

Cohabitation agreements under ECHR standards

Recent ECHR judgments – including Przybyszewska and others v. Poland (2023), Formela and others v. Poland (2024), and SzypuƂa and others v. Poland (2025) – have repeatedly found that same-sex couples in Poland remain in a legal vacuum, unable to regulate essential aspects of their lives or secure official recognition. Although the bills introduce tax exemptions, joint filing, and certain social benefits, they fall short of full protection in key areas such as statutory inheritance, automatic property sharing, and post-breakup maintenance. While the drafts emphasize the autonomy of cohabitees, their contractual nature may in practice leave the weaker party insufficiently protected. However, in light of the actual implementation of these ECHR rulings, current regulations appear largely sufficient.

Yet the government bills fail to regulate the status of children raised by couples in cohabitation agreements – whether same-sex or opposite-sex – raising serious concerns about insufficient protection and compliance with international human-rights standards. In this respect, they are inconsistent with the case law of the European Court of Human Rights, particularly C.E. and Others v. France (2022) and Callamand v. France (2022), which confirms that family-life protection extends to relationships between a child and the person who actually cares for them and that states must provide legal safeguards for such ties. The bills fail to protect children biologically related to one partner, adopted children, or those conceived through IVF within such unions. They do not recognize a family relationship in these situations, nor do they permit joint adoption or the acquisition of parental authority over a partner’s child. Moreover, the drafts make no adjustment to the presumption of paternity: even if a mother enters into a new cohabitation agreement, the presumption in favour of her former husband continues to apply for 300 days following divorce or dissolution of the previous union.

The bill also omits rules on child custody and visitation. While parental rights cannot simply be transferred by agreement, this gap may create practical difficulties. Ideally, a cohabitation agreement could allow the “closest person” to represent a parent in exercising authority, accessing information, or caring for the child in the parent’s absence – reflecting modern household realities, though still requiring the legal parent’s consent. The bill also does not address post-breakup contact between children and a non-parent partner. A child raised for years by a parent and their cohabiting partner could lose meaningful contact if the agreement ends. It is therefore recommended that Article 1136 of the Family and Guardianship Code be amended to include anyone who has provided long-term care for a child. This would recognize significant emotional bonds while preserving the distinction between marriage and cohabitation: contact would remain automatic in divorce but granted on request in cohabitation cases, based on the child’s best interests.

Cohabitation agreements and EU law

The explanatory notes to the government bills claim compliance with EU law, but they only partially meet obligations under EU law and established CJEU case law. CJEU rulings make clear that Member States must recognize the legal effects of same-sex marriages concluded in other EU countries when citizens exercise EU rights. Most recently, in Trojan (2025, C-713/23), the CJEU ruled that national provisions blocking recognition of same-sex marriages contracted abroad violate EU law in the context of free movement.

Bill No. 2111 adjusts certain provisions of the 2006 Act on the Entry, Stay, and Exit of EU Citizens and Their Families to equate cohabitation agreements with spouses’ rights, but access requires concluding the agreement in advance. In practice, this demands prior entry into Poland, restricting rights and often making them inaccessible to third-country nationals, since agreements cannot be concluded before a consul. Critically, the bill neither allows agreements to be formalized abroad nor recognizes same-sex marriages from other EU countries as equivalent to cohabitation agreements, leaving gaps between legal frameworks. The notarial requirement further limits practicality, as couples abroad must return to Poland or contact a Polish notary to terminate an agreement.

The bills also make no provision for recognizing foreign partnerships, applicable law, or foreign court (or other authority) decisions, and omit amendments to the Private International Law Act on recognition of foreign partnerships and judgments. Under the proposed framework, “closest person” status arises only upon registration with the Civil Registry, meaning foreign partnerships remain unrecognized and treated as contractual rather than a form of civil status, even if registered. The drafts further fail to consider Poland joining the enhanced EU cooperation mechanism on recognition of judgments in matrimonial and registered partnership matters (Council Regulations (EU) 2016/1104 and 2016/954).

Further recommendations

The bills contain several legal gaps that require rectification. They should establish a clear appeal procedure for notary refusals to conclude a cohabitation agreement, enabling courts to determine whether legal obstacles exist. Alimony obligations should be mandatory for both parties to prevent economic inequality, in line with the statutory duties of mutual respect, loyalty, and cooperation. Unilateral termination should include a formal notification mechanism to protect both parties and avoid legal uncertainty, and provisions creating legal effects for invalidated terminations should be removed. The draft should also allow integration of existing legal acts – such as powers of attorney, wills, or prior cohabitation agreements – into new agreements, provided they comply with the law, reducing duplication and associated costs while preserving prior arrangements. Additionally, the ministerial decree should clarify the maximum fee: while the bill mentions a 100 PLN registration fee, notarial costs for drafting complex agreements covering property, support, wills, powers of attorney, and shared residence could easily exceed 1,000 PLN plus VAT and certified-copy fees, underscoring the bureaucratic burden and unequal access despite some legal protections.

Long path toward marriage equality

The proposed bills take a step toward implementing ECHR rulings on same-sex partnership rights, yet the notarial cohabitation model offers weaker legal protection than earlier proposals, creates institutional complexities (e.g., a separate registry), and leaves key gaps – including parental rights, recognition of foreign judgments, and partner status between agreement and registration. To fully meet ECHR standards and advance marriage equality, further reform is needed – ideally by recognizing partnerships as a form of civil status, which would strengthen legal protections, simplify administration, and better align Polish law with EU freedom-of-movement rights.

 

 

This blog was written as part of a research fellowship at the European University Institute within the NAWA Bekker Program. It draws on the critical assessment expressed in the expert opinion commissioned by the National Chamber of Legal Advisors (co-authored with legal counsels Filip Rakoczy and Emil KoĆșbiaƂ).

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Gelbe Zuwendungsbriefe

Sie ist wieder da – oder war wohl nie weg –, die Diskussion um „was geht und was geht nicht“ in der Kulturförderung. Tricia Tuttle, die kĂŒnstlerische Leitung der Berlinale, scheint laut aktuellen Berichten vorlĂ€ufig davongekommen zu sein – betreutes Kuratieren. Ihr wĂ€ren beinahe Äußerungen einer ihrer unzĂ€hligen GĂ€ste auf der Preisverleihung zum VerhĂ€ngnis geworden. Man muss nicht teilen, was der syrisch-palĂ€stinensische Filmemacher Abdallah Alkhatib geĂ€ußert hat, man mag sich sogar angegriffen fĂŒhlen. Aber sollte man es von vornherein unterbinden? Die Debatte ist der Lackmustest fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Kultur und Politik: ob kĂŒnstlerische Freiheit oder autoritĂ€re Instrumentalisierung die öffentliche Kulturförderung bestimmt. Letzteres bedeutet den Ausschluss einzelner Meinungsstandpunkte, entweder durch zuwendungsrechtliche Vorgaben in der Haushaltsordnung, Auflagen in Förderbescheiden oder politischen Druck, Förderungen zu kĂŒrzen oder Personen zu ersetzen, um damit vorauseilenden Gehorsam einzufordern. Zuletzt erschienen zahlreiche ĂŒberzeugende Artikel zu Fördertheorie und Förderpraxis sowie den Extremismusklauseln, die sich zwar nicht mit der Kultur befassen, aber der Sache nach dasselbe gesellschaftspolitische Problem besprechen: nicht aushalten zu können, dass nicht alle meiner Meinung sind. Dabei ist gerade das eines der Wesensmerkmale der Demokratie und erst recht der Kultur und Kunst.

Es zieht kalt im öffentlichen Diskursraum

Antidiskriminierung, Antisemitismus, Verfassungstreue und vergleichbare Wertvorstellungen im Kontext der Leistungsverwaltung zu tragenden Maßgaben einer Auswahlentscheidung bzw. Auflage im ZuwendungsverhĂ€ltnis zu erheben, mag in vielen FĂ€llen ein nachvollziehbares Anliegen sein und auch von gut gemeinten Motiven getragen sein. Gut gemeint heißt aber nicht zwingend gut gemacht. Diese „Klauseln“ eint, dass sie unabhĂ€ngig von ihrer politischen Überzeugungskraft auf erhebliche rechtliche Bedenken stoßen. Soweit sie Standpunktdifferenzierungen vornehmen, die die Meinungsfreiheit einschrĂ€nken, ĂŒberschreiten sie zumeist verfassungsrechtliche Grenzen. Ganz zu schweigen von den „chilling effects“ durch vorauseilenden Gehorsam der Kulturschaffenden, die in der Folge einen weiten Bogen um betreffende Themen machen, was eine (möglicherweise nicht intendierte) Verengung des Diskurses nach sich zieht.

Eine weitere Perspektive verdeutlicht das Problem: FĂŒhrt man sich eine geeignete Verwaltungspraxis fĂŒr die Durchsetzung entsprechender Klauseln vor Augen, entpuppt sich diese als vielfach bezeichnete „GesinnungsprĂŒfung“ (z.B. hier und hier). FĂŒr diese ÜberprĂŒfung mĂŒsste die Verwaltung eine unbestimmte Anzahl von Äußerungen auf unterschiedlichen Plattformen zu einem Gesamtbild zusammentragen, das eine Prognosebewertung (!) durch den HoheitstrĂ€ger rechtfertigt. Um das zu vermeiden, war es viele Jahre demokratischer Konsens, dass der öffentliche Diskursraum, nicht der juristische, der richtige Ort war, um ĂŒber Verfehlungen zu urteilen – und es dabei zu belassen.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass im Moment der Empörung DebattenbeitrĂ€ge sich zunĂ€chst einmal offen fĂŒr Vermeidung, Regulierung, Verbot oder anderweitiges „Leise-stellen“ stark machen (viele auch nicht, wie der Deutsche Kulturrat, der Bundesverband Regie, die SPD oder die GrĂŒnen). Das ist auch nicht verboten oder dem Grunde nach verwerflich, verschiebt die Balance von kĂŒnstlerischer Freiheit und politischer Einflussnahme jedoch zugunsten letzterer. Denn die Forderung unterschĂ€tzt die Dynamik und Bedeutung der Diskussion, wie auch die neue Berichterstattung ĂŒber weitere politisch motivierte Einflussnahme im Kontext des Deutschen Buchhandlungspreises zeigt. Um die damit einhergehenden Sorgen anschaulich zu machen, haben Kulturschaffende in Workshops Szenarien erarbeitet, die einen Blick in die Glaskugel werfen. Das ThĂŒringen-Projekt hat es vorgemacht: Es kommt nicht auf die Wahrscheinlichkeit an, nur plausibel muss es sein. Im Folgenden ist genau die nun wieder aufflammende Diskussion einer Ausgrenzung von erlaubten – wenn auch hochgradig kontroversen – Standpunkten im Kontext der Kulturförderung nachvollziehbar.

Szenario: „Die Berliner Klausel“

Der Berliner Wahlkampf beginnt leise und routiniert. Parteien versprechen Ordnung, Zusammenhalt, eine gute Zukunft. Im FrĂŒhjahr 2026 kommt es zu einem Eklat auf einer öffentlich geförderten Kulturveranstaltung in Berlin (der Berlinale?). Ein Teilnehmer Ă€ußert sich nach einer verbreiteten Lesart antisemitisch. Die Distanzierungen erfolgen schnell, doch sie wirken defensiv. Boulevardmedien greifen den Vorfall auf und verknĂŒpfen ihn mit der Frage, warum solche Stimmen ĂŒberhaupt öffentliche Mittel erhalten. Hat man aus der Documenta nichts gelernt? Vertrautes Vokabular taucht wieder auf: wehrhafte Demokratie, klare Kante, öffentlich geförderte Kultur mĂŒsse dem Steuerzahler vermittelbar sein. Man behandelt Einzelereignisse nicht als Ausnahmen, sondern als Symptome eines strukturellen Problems, das der Kultur als Ganzer zugeschrieben wird.

Kurz darauf gibt es AnschlĂ€ge auf öffentliche Infrastruktur, die man der radikalen Linken zuschreibt. Es etabliert sich das Narrativ, es gebe eine neue RadikalitĂ€t, gespeist aus subkulturellen Milieus. Der linke Kulturbetrieb polarisiere, spalte und heize diese Entwicklung an. Der Berliner Wahlkampf verschĂ€rft sich. Reden warnen nun offen vor dem Import internationaler Konflikte und Terror ĂŒber die Kultur als Vehikel.

Mit zunehmender IntensitĂ€t des Wahlkampfs verdichten sich die Themen auf sicherheitspolitische Schwerpunkte. Talkshows laden vermehrt „Sicherheitsexperten“ ein, die vor einer diffusen linken Gefahr warnen. Sie sprechen ĂŒber internationale Konflikte, hybride Bedrohungen und Desinformation. Die Kultur wird dabei als „soft entry“ markiert, als Raum, in dem sich politische Haltungen unbemerkt verfestigen könnten. Erste GastbeitrĂ€ge sehen in öffentlicher Förderung ein wirksames Steuerungsinstrument, mit dem Risiken prĂ€ventiv eingedĂ€mmt werden könnten.

Hinter verschlossenen TĂŒren arbeitet wĂ€hrenddessen eine kleine Arbeitsgruppe im Finanzressort an einem konkreten Entwurf fĂŒr eine zuwendungsrechtliche „Klausel“ in der Landeshaushaltsordnung. Der Text bleibt unveröffentlicht. Er richtet sich nicht nur gegen Antisemitismus. FörderfĂ€hig soll nur sein, wer Projekte verfolgt, die nicht geeignet sind, die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefĂ€hrden. Parallel Ă€ußern sich vermeintliche Expert*innen zustimmend. Öffentlich geförderte Denkfabriken und Thinktanks publizieren Papiere, die die Klausel als sicherheitspolitische PrĂ€vention loben.

Je nĂ€her die Wahl rĂŒckt, desto sichtbarer werden die politischen Verschiebungen. Linke Lager zerstreiten sich, es entsteht erneut eine Koalition aus Konservativen und einer Partei der politischen Mitte. In den Koalitionsverhandlungen wird das Kulturressort neu zugeschnitten. Es arbeitet kĂŒnftig unter der Bezeichnung „BĂŒrgernĂ€he und Kulturpflege“. Man wolle Themen des Zusammenhalts in den Mittelpunkt stellen und die Sorgen der sozialen Gruppen ernstnehmen, die sich abgehĂ€ngt fĂŒhlen.

Kaum im Amt, bringt der neue Senat die „Berliner Klausel“ ein. Sie wird innerhalb kĂŒrzester Zeit verabschiedet. Kritik aus der Kulturszene und von Jurist*innen tut der Senat als Wahlkampfreflex ab. Noch wĂ€hrend eine ÜberprĂŒfung durch das Landesverfassungsgericht angestrengt wird, beginnen die Verwaltungen, die Klausel anzuwenden. Interne Anweisungen fordern eine großzĂŒgige Auslegung im Sinne der Zielsetzung.

Der Widerruf von Förderbescheiden bzw. RĂŒckforderungen auch fĂŒr die Vergangenheit wird angekĂŒndigt, wenngleich nicht vollzogen. KĂŒnstlerische Gruppen, die sich kritisch mit BĂŒndnispartnern der Bundesrepublik wie Israel oder den USA auseinandergesetzt haben, werden aufgefordert, Unterlagen fĂŒr eine ausfĂŒhrliche PrĂŒfung vorzulegen. Neue Projekte scheitern bereits in der Antragsphase, weil Mitglieder zuvor an Vorhaben beteiligt waren, die noch geprĂŒft werden; solange werden sie von Verfahren ausgeschlossen.

Öffentlich geförderte VerbĂ€nde veröffentlichen Positionspapiere, die den eingeschlagenen Kurs stĂŒtzen. Kritische Stimmen ziehen sich zurĂŒck. Die gerichtliche ÜberprĂŒfung zieht sich hin, wĂ€hrend sich die Verwaltungspraxis verfestigt. Die UnschĂ€rfe der Norm erweist sich als Anreiz, LoyalitĂ€tsbekenntnisse in FörderantrĂ€ge aufzunehmen. Als das Landesverfassungsgericht die konkrete gesetzliche Regelung fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt, hĂ€lt die Verwaltung sĂ€mtliche Auszahlungen vorlĂ€ufig zurĂŒck. Die ZahlungsfĂ€higkeit der Kulturinstitutionen gerĂ€t unter Druck. Es werden zunĂ€chst keine weiteren Fördermittel ausgeschrieben. Die Kulturschaffenden mĂŒssen ihre Arbeit in zahlreichen FĂ€llen einstellen.

Was als Schutz vor Antisemitismus begonnen hat, wird als Ordnungs- und Sicherheitspolitik fortgefĂŒhrt. Die Kultur in Berlin verĂ€ndert sich leise: weniger Risiko, weniger Reibung, weniger Konflikte. Unpolitisch solle öffentlich geförderte Kunst sein. Ein Jahr nach Beginn des Wahlkampfs ist die Berliner Klausel etabliert. Personen und Gruppen, die in ihren Anwendungsbereich fallen oder mit Betroffenen zusammengearbeitet haben, sind faktisch von der Kunstförderung in Berlin ausgeschlossen. KĂŒnstler*innen verlassen die Stadt.

Rechtsunsicherheit, Rechtsschutz, recht missverstanden

Was lĂ€sst sich außer der Illustration eines etwaigen Ablaufs fĂŒr die rechtliche Debatte mitnehmen? Im Szenario taucht der Versuch des Rechtsschutzes nur am Rande auf, doch warum so pessimistisch? Dazu sollte man sich Folgendes vergegenwĂ€rtigen: Leistungsverwaltung ist in weiten Teilen ein rechtsunsicherer Raum. Kulturförderung fußt dogmatisch nicht in der abwehrrechtlichen Dimension der Kunstfreiheit, sondern in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension. Ein Umstand, den die Kulturpolitik chronisch unterschĂ€tzt, wenn sie die Freiheit von Zensur preist. Aus der objektiven Dimension der Kunstfreiheit erwĂ€chst kein subjektives Leistungsrecht auf Kulturförderung (Dreier GG/Germelmann, Art. 5 Abs. 3 GG, 4. Aufl., 2024, Rn. 75). Der Staat kann, aber muss nicht fördern, so die ganz ĂŒberwiegende Auffassung. Lediglich der derivative Teilhabeanspruch auf gleichheitskonforme Ausgestaltung setzt dem breiten kulturpolitischen Ermessensspielraum Grenzen und sichert eine willkĂŒrfreie Entscheidung ab. Rechtsschutz können sich aber – davon zeugen die wenigen gerichtlichen Entscheidungen – die wenigsten KĂŒnstler*innen zeitlich und finanziell leisten. Abgesehen davon wĂ€re es zumeist „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Doch der wichtigere Faktor ist: Die Kunstszene ist von öffentlicher Förderung abhĂ€ngig, und das nicht erst seit gestern. Das ist zweifach problematisch. Kunstförderung ist keine „One-Shot“-Konstellation. KĂŒnstler*innen können nicht riskieren, dass die Kulturverwaltung, bei der sie ihren Antrag stellen, sie als „ProblembĂ€ren“ empfindet und sich daraus Nachteile fĂŒr die nĂ€chste Antragstellung ergeben. Zum anderen hĂ€ngen daran nicht nur soziale Schicksale, sondern es brĂ€chen auch Teile der (kritischen) kulturellen Infrastruktur zusammen. SpĂ€testens dann sind nicht nur ein paar KĂŒnstler*innen betroffen, sondern die Zivilgesellschaft als Ganzes.

Das Szenario als Wegweiser

Die traurige Ironie ist, dass das Szenario im Wesentlichen im Januar 2026 erarbeitet wurde und im Februar 2026 die RealitĂ€t nicht auf sich warten ließ: Ottilie Klein (CDU) verlangt eine verbindliche Antisemitismusklausel in der steuerfinanzierten Kulturförderung. Der Parteikollege GĂŒnter Krings (ĂŒbrigens auch sicherheitspolitischer Sprecher, welch Zufall) regt an, das BAMF möge auf eine Ausweisung des „Hassredners“ hinwirken. Das sind Stimmen aus dem Bundestag, nicht aus dem Abgeordnetenhaus. Doch wir sind schon mittendrin im Szenario. Skandalisierung wird im Zweifelsfall von rechts erzeugt und die Union springt ĂŒber das Stöckchen. So planen es jedenfalls die Vordenker der Neuen Rechten, die ganz ausdrĂŒcklich die Kultur als „Kampffeld“ fĂŒr ihre politischen Ambitionen ausgemacht haben (klug analysiert von Busch/Hoffmann/Kempke). Sie wollen bei diesen Themen in der öffentlichen Wahrnehmung mit Konservativen unverwechselbar werden, um sich strategisch selbst zu verharmlosen.

Den zahlreichen Verweisen auf die „Steuerfinanzierung“ der Kulturinstitutionen (gerne auch als vermeintliches „NeutralitĂ€tsgebot“ verklĂ€rt) und dem damit verbundenen Anspruch, doch bitte nicht unangenehm aufzufallen, liegt das Narrativ von Leistung und Gegenleistung zugrunde, denn „man wird fĂŒr das ganze Geld doch nochmal erwarten dĂŒrfen, dass
“. Eine Zuwendung an die Zivilgesellschaft ist aber keine (vergaberechtliche) Bestellung einer ausschließlich tourismus- und reprĂ€sentationsfördernden Deutschland-Inszenierung. Das ist nicht Ziel und Wesen der Kulturförderung, auch angesichts der betreffenden Bundeskompetenz nicht. Kultur ist Daseinsvorsorge und keine Essenslieferung, wenn der Entertainmentmagen knurrt. Die Entscheidung „freiheitliche Kultur oder politische Einflussnahme“ muss insofern zugunsten der Kultur ausfallen. Bis heute gilt die Berlinale als das politischste aller großen Filmfestivals – sagt die Berlinale.

Liegt Ankara in Sachsen-Anhalt?

„Gelbe Briefe“ – Gewinner des goldenen BĂ€ren – spielt in der TĂŒrkei, wurde aber in Hamburg und Berlin gedreht (İlker Çatak: „Wir wollten zeigen, dass das, was in der TĂŒrkei passiert, auch hier stattgefunden hat und – wenn wir nicht aufpassen – wieder passieren kann.“). Der Ort, an dem die Politik KĂŒnstler*innen mit Schreiben in gelben UmschlĂ€gen aus dem öffentlichen Kulturleben drĂ€ngt, könnte zeitnah auch Sachsen-Anhalt sein. Dort beabsichtigt die AfD, „Patriotismus“ anstelle „antideutscher Kunst“ zu fördern. Auf diese Weise wird eine inhaltliche Voraussetzung bereits zur Maßgabe der Auswahlentscheidung, anstatt sie „erst“ durch den (gelben) Zuwendungsbescheid in das ZuwendungsverhĂ€ltnis einzubringen. RechtmĂ€ĂŸig? Nein. Das Problem der wenig klagegeneigten KĂŒnstler*innen besteht jedoch auch hier. Zudem muss man sich fragen, ob eine Kulturverwaltung unter AfD-FĂŒhrung sich von einem Verwaltungsgericht tatsĂ€chlich von ihrem Weg abbringen ließe oder nicht dasselbe Anliegen unter fortwĂ€hrend wechselnden DeckmĂ€nteln durchzusetzen versucht. Wichtige Arbeit leistet der Verein fĂŒr „Verwaltung fĂŒr Demokratie“, der Verwaltungsmitarbeitende auf Situationen (rechtswidriger) politischer Vorgaben vorzubereiten versucht. Der Spannungsbogen in Sachsen-Anhalt könnte ein Ă€hnlicher sein, wie im Szenario dargestellt, wĂŒrde nur mutmaßlich noch schneller und unverhohlener vonstattengehen. Obsiegt die politische Einflussnahme gegenĂŒber freiheitlicher Kultur, verlieren KĂŒnstler*innen den Zugang zu Förderung, die Verwaltung hĂ€lt Fördermittel zurĂŒck, die Kultur trocknet aus. Wo Förderung vorhanden ist, muss politisch angepasst gearbeitet werden. Wenn kĂŒnstlerische Leitungen aufbegehren, tauscht die Politik sie aus.

Es bleibt zu hoffen, dass die gelben Briefe auf der Kinoleinwand der diesjĂ€hrigen Berlinale im öffentlichen Diskursraum bleiben und mit ihr die Auseinandersetzung darĂŒber, welche Meinung zu beklatschen und welche Meinung zu verurteilen ist. Die Kultur kann das aushalten. Die Politik auch?

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RepressionswÀsche

Zwei Pioniere standen sich kĂŒrzlich im Landgericht Göttingen gegenĂŒber – die Sparkasse Göttingen, welche im Jahr 1801 als erstes kommunales Kreditinstitut ihre Arbeit aufnahm; und die Rote Hilfe – Deutschlands Ă€lteste Gefangenenhilfeorganisation mit Wurzeln in der Weimarer Republik. Erstere kĂŒndigte letzterer kurz vor dem Jahreswechsel den Girovertrag. Diese ersuchte hiergegen Eilrechtsschutz – und hatte Erfolg. Das Landgericht gab der Sparkasse auf, das Konto der Roten Hilfe einstweilen weiterzufĂŒhren – ein sachlicher Grund, der zur KĂŒndigung berechtigen wĂŒrde, liege nicht vor (LG Göttingen, Urteil vom 16.01.2026 – 4 O 396/2, BeckRS 2026, 1517).

Der Fall zeigt, welche Gefahren das GeldwĂ€scherecht fĂŒr gesellschaftliche FreiheitsrĂ€ume birgt, indem es politische Wertungen verdeckt und in Form wirtschaftlicher RationalitĂ€t ins Recht speist. Auch wenn das LG die Praxis der Sparkasse vorerst unterbunden hat, ĂŒberzeugt die Entscheidung nicht: Sie dringt gerade nicht auf die politische Ebene vor, sondern bleibt der wirtschaftlichen Logik verhaftet.

LG Göttingen: Daseinsvorsorge > Effizienz

Die grundrechtsgebundenen Sparkassen ĂŒbernehmen eine zentrale Rolle im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge. Entsprechend dĂŒrfen sie ihr GeschĂ€ft nicht wie eine Privatbank nur auf Gewinnerwirtschaftung ausrichten, sondern mĂŒssen auch das Gemeinwohl beachten. Das LG nĂ€hert sich dann auch der Lösung des Falls, indem es diese gemeinwohlorientierte Rolle betont. Laut § 4 des NiedersĂ€chsischen Sparkassengesetzes haben Sparkassen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der FlĂ€che sicherzustellen“. Diese Gemeinwohlorientierung der Sparkassen (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) setzt jedoch voraus, dass eine Allgemeinheit, deren Wohl gefördert werden kann, ĂŒberhaupt besteht. Ob die Rote Hilfe zu dieser Allgemeinheit gehört, war vom Landgericht Göttingen zu entscheiden.

Eben weil Sparkassen grundrechtsgebunden sind, dĂŒrfen sie in stĂ€ndiger Rechtsprechung KontofĂŒhrungsvertrĂ€ge nicht willkĂŒrlich, sondern nur aus „sachlichem Grund“ kĂŒndigen.

Die Sparkasse trug dahingehend vor, es bestĂŒnden Hinweise auf eine Verbindung zwischen der Roten Hilfe und der sog. Antifa Ost – wohl weil die Rote Hilfe der „Antifa Ost“ zum Zwecke der Strafverteidigung Spenden zukommen ließ. Die US-Regierung hatte die „Antifa Ost“ im November 2025 als „Transnational Terrorist Group“ designiert. Dies habe laut Sparkasse zwei Konsequenzen:

  • Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse Zugang zu ihrer US-amerikanischen Korrespondenzbank und mithin zum Dollar-Markt verliere.
  • Die Verbindung der Roten Hilfe zur „Antifa Ost“ begrĂŒnde verstĂ€rkte geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 2 GwG und diese wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Ersteres ließ das LG nicht gelten, da Sanktionen eines Drittstaats keine Auswirkung auf die Bewertung der Rechtslage in Deutschland haben könnten und wirtschaftliche Konsequenzen nicht hinreichend dargelegt worden seien, jedenfalls aber zu dulden wĂ€ren.

Auch der erhöhte Compliance-Aufwand stelle, trotz entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung, keinen Sachgrund dar, weil die Sparkassen ihrem Versorgungsauftrag innerhalb des wie auch immer beschaffenen gesetzlichen Rahmens nachkommen mĂŒssten und entsprechende Compliance-Kosten eine notwendige Folge dieses Rechtsrahmens seien. Solange die Sorgfaltspflichten noch irgendwie erfĂŒllt werden könnten und eine KĂŒndigung nach §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG daher nicht zwingend sei, könne sich die Sparkasse nicht auf die Anforderungen des GwG als sachlichen Grund berufen.

It’s politics, stupid!

Über die Überzeugungskraft dieses BegrĂŒndungswegs lĂ€sst sich sicherlich streiten. So sticht die Gelassenheit, mit der das LG die Sorge vor dem Ausschluss vom Dollar-Markt beiseite schiebt, ins Auge. Dies wurde in der Vergangenheit schon anders entschieden. Auch die Betrachtung des GwG lĂ€sst PrĂ€zision vermissen. Insbesondere der Hinweis, jedwede Kosten seien im Versorgungsauftrag bereits eingepreist, ĂŒberzeugt nicht. Es sind problemlos Konstellationen denkbar, in denen diese Position unhaltbar wird – das in den Alpen gebaute KI-Rechenzentrum soll nicht ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit einen Netzanschluss verlangen können und Krankenkassen mĂŒssen keine Faceliftings bezahlen. Auch an anderen Stellen, beispielsweise in § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG, wird eine öffentlich-rechtliche Versorgungspflicht unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Dies muss dann in einer AbwĂ€gung mit den Interessen der betroffenen Partei berĂŒcksichtigt werden. Ähnliches gilt fĂŒr das GeldwĂ€scherecht: Nach den §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG darf ein Geldinstitut einen Vertrag nicht erst dann kĂŒndigen, wenn es die Sorgfaltspflichten gar nicht erfĂŒllen kann, sondern schon dann, wenn es nicht in der Lage ist, die Pflichten mit einem Aufwand zu erfĂŒllen, der in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zur Art und GrĂ¶ĂŸe des Instituts steht.1) Auch hier ist also eine InteressenabwĂ€gung vorzunehmen (BR-Drs. 182/17, S. 134). Bei all dem handelt es sich aber um Spitzfindigkeiten, die im einstweiligen VerfĂŒgungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielen.

Noch schwerer wiegt jedoch, dass das Gericht den Sachverhalt ĂŒberwiegend so gewĂŒrdigt hat, als handle es sich um einen Fall des economic debankings – einer KontokĂŒndigung aus wirtschaftlichen statt aus politischen Motiven.

Nur auf den ersten Blick erscheint das folgerichtig, spielt die politische Ausrichtung des Kunden (bzw. seiner GeschĂ€ftspartner), anders als in frĂŒheren Debanking-Verfahren, in der Argumentation der Sparkasse nur am Rand eine Bedeutung. Vielmehr wird eine wirtschaftlich motivierte BegrĂŒndung vorgetragen (Verwaltungsaufwand, Marktzugang, Imageschaden). Den AnknĂŒpfungspunkt dieser wirtschaftlichen Folgen stellen wiederum andere Rechtskörper dar, die die „Drecksarbeit“ ĂŒbernehmen, politische Bewertungen in rechtliche Folgen zu ĂŒbersetzen – insbesondere das GeldwĂ€scherecht. Diese Materie fungiert als Transmissionsriemen, welcher die eigentlich relevante EinschĂ€tzung – die „Antifa Ost“ sei eine Terrororganisation – depolitisiert und in anderem Gewand, hier wirtschaftlicher Natur, erscheinen lĂ€sst.

Von dieser Finte darf man sich jedoch nicht beeindrucken lassen. Stattdessen muss auch in diesem Fall die Rechtsprechung zum political debanking der Dreh- und Angelpunkt sein. Eine auf politische GrĂŒnde gestĂŒtzte KontokĂŒndigung einer Partei oder eines Vereins ist in stĂ€ndiger Rechtsprechung unzulĂ€ssig, da es den jeweiligen Verbotsverfahren vorbehalten ist, in expliziter Auseinandersetzung mit der TĂ€tigkeit der Organisation und nur unter strengen Voraussetzungen zum Ergebnis zu kommen, dass die Organisation nicht mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Das Gleiche muss gelten, wenn die politische BetĂ€tigung der Grund fĂŒr wirtschaftliche Folgen ist, mit denen wiederum die KontokĂŒndigung gerechtfertigt wird. Beruht also etwa der Aufwand, der durch geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten entsteht, auf einem Grund, der fĂŒr sich genommen die KĂŒndigung nicht rechtfertigen wĂŒrde, so kann er das auch ĂŒber die HintertĂŒr des GeldwĂ€scherechts nicht tun. Eben aus diesem Grund war die KontokĂŒndigung der Sparkasse unzulĂ€ssig. Nicht die Daseinsvorsorge, sondern der Liberalismus trumpft die Effizienz.

RepressionswÀsche

Die RationalitĂ€t des GeldwĂ€scherechts verdeckt – so meine vorangestellte These – die dahinterstehenden politischen Wertungen und verschiebt den Diskurs ĂŒber sie in eine dafĂŒr ungeeignete Arena. Das verdeutlichen etwa die in bester Law & Economics Manier vorgetragenen Argumente fĂŒr das debanking vor dem U.S.-Kongress:

„Attempts to hamper the Justice Department’s enforcement of anti-money laundering laws are effectively a subsidy to high-risk businesses. When banks are not required to fulfil their anti-money laundering obligations, it enables risky merchants to avoid paying for the higher compliance costs they impose on banks.“

Wie genau vollzieht aber das GeldwĂ€scherecht diesen Übergang vom politischen ins wirtschaftliche? Aus der Rechtsprechung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wissen wir, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln Einfallstore fĂŒr NormativitĂ€t sind. So gestaltet sich das auch im GwG, das vom „risikobasierten“ Ansatz geprĂ€gt ist (§ 3a GwG). GeldwĂ€scheprĂ€vention kann nicht in der FlĂ€che gewĂ€hrleistet werden. Stattdessen sollen die vom GwG verpflichteten Institute ihre Anstrengungen auf bestimmte, eben besonders risikobehaftete, Bereiche und GeschĂ€ftspartner fokussieren. Genau in diesen Beurteilungsspielraum greifen Behörden ein: Sie steuern die GeldwĂ€sche-Compliance der Institute mit Risikoanalysen und Anwendungshinweisen, die diese berĂŒcksichtigen mĂŒssen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 3a Abs. 2 GwG).

In diesen Publikationen taucht an vielen Stellen der Verweis auf „extremistische“ Einstellungen auf. Die Behörden raten dabei aktiv dazu, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden – deren Aufgabe gerade nicht darin besteht, Straftaten aufzudecken oder zu verhindern (§ 3 BVerfSchG) – einzubeziehen. Die Financial Intelligence Unit des Zolls ist sogar der Ansicht, Anhaltspunkte, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erzeugen sollten, umfassten folgende FĂ€lle:

„Die Kundin bzw. der Kunde trĂ€gt szenetypische Kleidung ggf. bestĂŒckt mit einschlĂ€gig bekannten Symbolen.

Die Kundin bzw. der Kunde Ă€ußert Kritik an der Regierung, an aktuellen staatlichen oder polizeilichen Maßnahmen.

Die Kundin bzw. der Kunde achtet auf die strenge Einhaltung religiöser Vorschriften.“

Orthodoxe Juden, die GrĂŒnen in der Opposition, ich mit schwarzer North-Face-Jacke an einem Berliner Regentag – wir alle stellen ein erhöhtes GeldwĂ€scherisiko dar, wenn es nach der FIU geht. Es ist unschwer erkennbar, wie problematisch diese Stilisierung ist und wie schnell sie dazu fĂŒhren kann, dass eben der Fall eintritt, der – wohl gemerkt nach einem dahingehenden Hinweis der BaFin (siehe Rn. 16 bei BeckRS 2026, 1517) – dem LG Göttingen vorlag.

Repression explizit machen!

Wenn der Staat politische HandlungsrĂ€ume absteckt, muss das bei Tageslicht geschehen und im Rahmen dogmatischer Kontexte, die es möglich machen, die eigentlich zur Debatte stehenden Rechtsfragen zu artikulieren. Genau das bietet das GeldwĂ€scherecht nicht. Aus diesem Grund sollte es frei von politischen Wertungen bleiben. Das wird besonders an der zeitgleich erklĂ€rten (und inzwischen wieder zurĂŒckgenommenen) KĂŒndigung der nicht grundrechtsgebundenen GLS-Bank gegenĂŒber der Roten Hilfe deutlich. Rechtlich kann gegen eine solche KĂŒndigung kaum vorgegangen werden. Das GeldwĂ€scherecht schrĂ€nkt hierdurch FreiheitsrĂ€ume ein, ohne Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes zu bieten.

References[+]

References
↑1 Generalanwalt vor dem EuGH, Schlussantrag v. 4.9.2025 – C-81/24, BeckRS 2025, 22928, Rn. 48 ff.

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