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Feed Titel: Verfassungsblog


Erfurt Shines

Last weekend I was in Erfurt, the place where the authoritarian-populist AfD party held its annual federal convention. On Friday, I sat on a panel with my colleague Janos Richter at the conference “Before It Is Too Late: Scholarly Perspectives on the Fascist Danger”. And on Saturday I got up at the crack of dawn to help block the AfD delegates from reaching the assembly hall. I sat on Gothaer Platz, surrounded by police in black helmets, together with researchers of all disciplines and levels of seniority, as part of the refreshingly well-attended “science bloc”, and along with thousands of other protesters – to place my body in the path of this party hostile to the constitution.

Was I supposed to do that? As managing director of a legal-scholarly discourse platform on which this intellectual contest is supposed to be able to take place, should I not have remained neutral? Do I not thereby alienate the pole of the debate that simply sees things differently, that may well identify with one or another of such identitarian projects, and that will then no longer feel comfortable and welcome at Verfassungsblog? Do I not thereby damage the very thing I want to defend – the free contest of ideas among the free and equal, which has been regarded for seventy years as nothing less than constitutive of the Federal Republic’s constitutional order?

If one believes what could be read last week in all sorts of liberal centrist media, my behaviour was at any rate one thing: undemocratic. The AfD, the argument ran, has not been banned for the time being, and all democrats are therefore duty-bound to let it hold its party conference in peace, as if it were a party like any other. What unsettles me about this criticism is above all the breadth with which it is shared in a German public whose faith in the state appears unbroken. The addressee of the prohibition on discriminating between parties that have not been banned is the state – which in return holds the monopoly on initiating proceedings to ban a party hostile to the constitution. A monopoly it has so far, for whatever reasons, declined to use. That this should oblige civil society to regard and treat a party hostile to the constitution, such as the AfD, as a perfectly normal, legitimate participant in democratic competition seems to me, to put it cautiously, in need of justification.

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The demand to forbid oneself from discriminating between non-banned parties loyal to the constitution and non-banned parties hostile to it is questionable not only insofar as it is addressed to democratic civil society, but also and especially insofar as it is addressed to scholarship. Anyone who cares about free scholarship must emphatically reject it. For one, because the freedom of scholarship itself sits squarely in the crosshairs already. There is more than enough evidence for that; anyone who doubts it can look up the chapter on science and scholarship in the AfD’s manifesto for Saxony-Anhalt, or briefly recall the infamous affair of the former Federal Minister of Research, Bettina Stark-Watzinger. For another, because scholarship, if it submits to this presumption, blinds itself. It then loses the very capacity to know a party hostile to the constitution for what it is. And if there is one thing that scholarship must not allow itself to be prevented from doing – for its own sake, as the epistemic enterprise it is – it is this: to know.

This demand’s inherent hostility to scholarship could also be felt in the unbelievable hate campaign – the most hideous death threats included – that scholars such as Ralf Michaels and Anne Graefe have had to endure in recent days, after they defended, in the run-up to the Erfurt protests, the legitimacy of civil disobedience against the AfD party conference. The aim of this campaign is clear: whoever takes a stand is to be made untenable as a scholar, ad personam, through the destruction of their academic reputation and, ultimately, their professional existence. Parts of the formerly respectable liberal-conservative press are not above rolling up their shirtsleeves and piling in with the greatest relish. (A salute, at this point, to JĂŒrgen Kaube, co-publisher of the Frankfurter Allgemeine Zeitung and Niklas Luhmann’s erstwhile student, who has now enriched the discipline with the sociological term of art “unwashed subjectivity”. Hello, Herr Kaube! Love everything about your performative contribution to the field.) What this means for scholarship is equally clear: it must place itself between the attackers and those under attack. Whoever fails to do so, whoever slinks off into the bushes muttering “neutrality”, whoever, worse still, yields to the pressure and sanctions those under attack – to say nothing of those who, as supposed scholars, actively participate in the campaign – had better not come to me ever again with their academic freedom.

Ceterum censeo: it is not as if the ethnocultural fantasies of purity and purification, of norming and normalisation harboured by the authoritarian populists of the AfD were the only identitarian grand project that democrats and scholars have reason to oppose with their bodies these days. Today the Bundesrat – the federal chamber representing the governments of the LĂ€nder – adopted a legislative initiative, launched by Hesse’s CDU-led state government, that aims at an authoritarian carve-out from freedom of opinion in favour of a new mythical founding narrative for our country. The “denial of Israel’s right to exist” is to be made a criminal offence – not for the purpose of protecting any legal good, however pretextual, but quite unabashedly as a piece of special legislation discriminating on the basis of viewpoint. What this bill is about, and why I consider it a caesura of constitutional-historical magnitude, I have set out at length for the Berlin Review. The essay appeared last Tuesday and can be read here without a paywall. I wish you a stimulating read!

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Nach den Landtagswahlen könnte erstmals eine autoritÀr-populistische Partei in einem Bundesland (mit-)regieren.

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Back to Erfurt and to the hate campaign: That should have collapsed under its own weight at the latest after it had become clear that the Erfurt blockade had in fact remained what it had claimed to be from the outset: peaceful. Had the fantasies of violence in which some indulged beforehand actually come true, that might have provided for some pretext to pin the blame on some supposed academic instigators. But they did not.

That is probably owed above all to the astonishingly good and careful organisation of the protests. The organisers had not only defined a shrewdly crafted, peaceful action consensus under which literally everyone, black-clad anarchist or bespectacled granny, could gather. Above all, they seemed to have managed to win much of the city’s population over to their side. It was the city itself that took to the streets. People waved to us from balconies and windows as we set off towards the conference hall in the early morning. Small children. Old people. Everywhere, people had hung golden emergency blankets in their windows as a sign: Erfurt glĂ€nzt (Erfurt shines). There it was, the famous civil society. Mobilised. Ready for conflict. Ready to resist.

There is no place for civil society in the authoritarian grand projects of the AfD and the CDU. Whatever is not the state is family or business – private, either way. That is precisely why they need these identitarian myths: to allow something like collective identity to emerge at all in a depoliticised society. What could be felt in Erfurt is the opposite of that. What could be felt there was a society that identifies itself through collective action, through the shared experience of collective political efficacy. That is the society I want to live in.

*

Editor’s Pick

by JANOS RICHTER

Copyright: BiM Distribuzione

“Prometti, per sempre sarà” – “Promise me, it will be forever” – sings Ambra Angiolini in the song “T’appartengo”, which the young protagonists of the film “The Wonders” (Alice Rohrwacher, 2014) sing and hum again and again, sometimes dancing along. The film follows twelve-year-old Gelsomina as the end of her childhood teaches her that nothing lasts forever – a realization that unsettles her at first, but which she gradually comes to see as holding its own kind of freedom. She grows up with her siblings in rural Italy, under the harsh hand of her taciturn, weathered father, who seems to have forgotten the liberating power of change. Gelsomina handles her newfound freedom so responsibly that we feel the injustice sharply when her father responds with rejection and hurt. Alice Rohrwacher stages these conflicts and Gelsomina’s growth so authentically and enchantingly that it’s hard not to feel sad realizing the film doesn’t last forever, but only 111 minutes.

*

The Week on Verfassungsblog

summarised by EVA MARIA BREDLER

France has historically been a country of vigorous civil society – from the storming of the Bastille to the stormy Gilets Jaunes, young and old alike take to the streets to defend their rights, preferably with fiery fervour. How much room will be left for that? Marine Le Pen leads the polls for the 2027 presidential election. And now she may run again: on 7 July, the Paris Court of Appeal upheld her conviction for misappropriating public funds but eased the loss of her civil rights just enough to make her eligible once more. CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY (GER) explains what has changed and maps possible scenarios.

In Erfurt, civil society is shining. But if we want to act politically as a collective, we need, first of all, information. That’s about to get harder. The German government wants to fundamentally overhaul the Freedom of Information Act – with a narrower circle of applicants, higher fees and new exemptions. CHIARA LANG, ROBIN LENZ, MAXIMILIAN PICHL and HANNAH VOS (GER) argue: this turns a right of everyone into a privilege for the few.

Private actors make access to information harder too – especially US tech companies, which hand us the dark wand entirely unregulated: deepfakes are flooding our feeds and are barely recognisable as such anymore. And they are not the only AI-generated content creating regulatory headaches. The EU’s new “Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content” is an attempt to regulate such synthetic media. For PAUL FRIEDL (ENG), it offers sensible answers to several open questions – but it cannot escape a structural shortcoming: AI-content detection is not a “fixable” technical problem but a context-dependent, political one that demands iterative, multi-actor coordination.

AI is not only distorting our informational ecosystem but also chopping down old trees, quite literally: AI companies buy up used books, scan them, and discard them to feed their models. This roundabout method exists because it’s expected to fall under the fair use provision of U.S. copyright law. JANNIS LENNARTZ (ENG) locates the real problem elsewhere, though: not that Americans are buying unwanted books, but that books are increasingly unwanted in Europe.

Much more unwanted in the US are real human beings who happen to be born on US soil without the privilege of a certain piece of paper. In one of his many Executive Orders targeting immigrants, Trump denied American citizenship to children born on U.S. soil to immigrant parents who are undocumented or present on certain visas. Last Tuesday, the Supreme Court deemed this attempt unconstitutional in Trump v Barbara. ANJA BOSSOW (ENG) considers it a rare and important win but cautions that Barbara should not be remembered as an example of principled judicial resistance against gross executive overreach.

European institutions are testing another route for excluding migrants: amid ECtHR proceedings over pushbacks, the Chișinău Declaration frames migration as a security issue. CAMELIA-CLAUDIA MURESAN (ENG) rejects the instrumentalisation of the Court and explains why migrants invoking their human rights cannot be seen as a threat to democracy.

What is indeed a threat to European democracy are parties that violate the values of the European Union. For the first time, a breach of Article 2 TEU could get a European party struck from the register and cut off from EU funding. Whether this fate awaits the Europe of Sovereign Nations, which includes the AfD, will not only hinge on political majorities alone, but on the dogmatic elaboration of Article 2 TEU. The CJEU has developed standards for this over the past years, which could now become practically relevant for the first time. JOHANNA MITTROP (GER) sketches out possible scenarios.

Another real threat to democracy plays out online: TikTok is not just for trends – it’s also a space for political provocation and criticism. How far can that go under Article 10 ECHR when directed at public officials? GIONATA BOUCHÉ (ENG) criticises the ECtHR’s narrow answer in Miladze v Georgia.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Offline, the space for political action is narrowing too: in the Palestine Action case, the defendants broke into an Israeli defence company in the UK, causing millions in damage. FREDERICK ATTENBOROUGH (ENG) explains how the judge, rather than a jury, declared their actions to be terrorist acts.

Israel is also at the centre of a different debate, playing out in Brussels: at the next European Council meeting on 13 July, the European Commission is expected to finally propose measures to restrict EU trade with illegal Israeli settlements. PEDRO R. BORGES DE CARVALHO (ENG) contextualises the discussed proposals.

Meanwhile, the German government coalition wants to ban the federal states from socialising private rental housing stock. Would that be compatible with the Basic Law’s allocation of competences? TIMO LAVEN (GER) shows that the plans are unconstitutional for several reasons at once.

And the Bundestag debated, say, private organ stocks: once again, the question was whether the current “opt-in” system for organ donation should be replaced by the more effective “opt-out” system. KARSTEN WITT (GER) analyses the dispute from an ethical perspective.

Also, our symposium “European Society After Commission v Hungary” (ENG) came to an end – after no fewer than 23 contributions! At this year’s Academy of EU at the EUI, the concept of European society was heavily debated. CHIARA RIMKUS reflects on these discussions and explains what they mean for the future direction of EU legal scholarship. MARLENE TIEDE shows how EU private international law knits diverse national legal orders into one legal community. HANS W. MICKLITZ examines the potential impact of the concept of European society on private law relations in Europe. Article 2 TEU contains the operative legal category of solidarity. Yet, as TERESA VIOLANTE critically explains, this concept has not entered the CJEU’s reasoning.

Well, solidarity is best when it’s not a legal category but a collective reality, anyway. And gold foil doesn’t just look good in Erfurt’s windows. It reflects back, brilliantly, whatever stands opposite it. And however dark that might be.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

 

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The post Erfurt Shines appeared first on Verfassungsblog.

Der Glanz von Erfurt

Am letzten Wochenende war ich in Erfurt. Am Freitag saß ich zusammen mit meinem Kollegen Janos Richter bei der Konferenz „Bevor es zu spĂ€t ist. Wissenschaftliche Perspektiven auf die faschistische Gefahr“ auf einem Podium. Und am Samstag bin ich in aller FrĂŒhe aufgestanden, um den AfD-Bundesparteitag blockieren zu helfen. Ich saß auf dem Gothaer Platz, umringt von schwarz behelmter Polizei, gemeinsam mit Forschenden aller möglichen Disziplinen und SenioritĂ€tsstufen als Teil des erfrischend zahlreich vertretenen „Wissenschaftsblocks“ und zusammen mit Tausenden anderer Demonstrant:innen, um mich der Versammlung dieser verfassungsfeindlichen Partei mit meinem Körper in den Weg zu stellen.

Durfte ich das? HĂ€tte ich mich als GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer rechtswissenschaftlichen Diskursplattform nicht neutral verhalten mĂŒssen? VergrĂ€me ich damit nicht den Pol der Debatte, der das halt anders sieht und sich durchaus identifizieren kann mit dem einen oder anderen an solchen identitĂ€ren Projekten und sich dann beim Verfassungsblog womöglich nicht mehr wohl und willkommen fĂŒhlt? FĂŒge ich damit nicht gerade dem Schaden zu, was ich verteidigen will, nĂ€mlich der freien geistigen Auseinandersetzung unter Freien und Gleichen, die fĂŒr die Verfassungsordnung der Bundesrepublik seit 70 Jahren als schlechthin konstituierend gilt?

Wenn man glaubt, was in der letzten Woche in allen möglichen liberalen Mitte-Medien zu lesen war, war mein Verhalten jedenfalls schon mal eins, nĂ€mlich undemokratisch. Die AfD, so hieß es, sei bis auf weiteres nicht verboten, und deshalb stĂŒnden alle Demokrat:innen in der Pflicht, sie in aller Ruhe ihren Parteitag abhalten zu lassen, als sei sie eine Partei wie jede andere auch. Unter Stress setzt mich diese Kritik vor allem wegen der Breite, in der sie in der offenbar ungebrochen staatsglĂ€ubigen deutschen Öffentlichkeit geteilt wird. Adressat des Verbots, zwischen nicht verbotenen Parteien zu diskriminieren, ist der Staat – der im Gegenzug das Monopol besitzt, gegen eine verfassungsfeindliche Partei ein Verbotsverfahren in Gang zu setzen. Von welchem er bislang aber aus welchen GrĂŒnden auch immer keinen Gebrauch machen will. Dass dies die Zivilgesellschaft verpflichten soll, eine verfassungsfeindliche Partei wie die AfD als ganz normale, legitime Teilnehmerin am demokratischen Wettbewerb zu betrachten und zu behandeln, erscheint mir, vorsichtig formuliert, begrĂŒndungsbedĂŒrftig.

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Die Forderung, sich selbst zu verbieten, zwischen nicht verbotenen verfassungskonformen und nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Parteien zu diskriminieren, ist nicht nur fragwĂŒrdig, soweit sie sich an die demokratische Zivilgesellschaft, sondern auch und insbesondere soweit sie sich an die Wissenschaft richtet. Wem an freier Wissenschaft gelegen ist, muss diese Zumutung mit Emphase von sich weisen – zum einen, weil die Freiheit der Wissenschaft selbst mitten im Fadenkreuz steht. Dazu gibt es schon jetzt ĂŒbergenug Anschauungsmaterial; wer’s nicht glaubt, kann im AfD-Wahlprogramm fĂŒr Sachsen-Anhalt das Kapitel zur Wissenschaft nachlesen bzw. sich mal kurz an die AffĂ€re Stark-Watzinger erinnern. Zum anderen aber auch, weil sich die Wissenschaft, wenn sie sich diese Zumutung gefallen lĂ€sst, selbst blind macht. Wenn sie sich eine solche Unterscheidung selbst verbietet, wie kann sie dann eine nicht verbotene verfassungsfeindliche Partei ĂŒberhaupt noch als solche erkennen? Und wenn es etwas gibt, woran sich die Wissenschaft um ihrer selbst willen nicht hindern lassen darf, dann das: zu erkennen.

Die inhĂ€rente Wissenschaftsfeindlichkeit dieser Forderung war auch in der unfassbaren Hasskampagne zu spĂŒren, die Wissenschaftler:innen wie Ralf Michaels und Anne Graefe, die im Vorfeld der Erfurter Proteste die LegitimitĂ€t von zivilem Ungehorsam im Protest gegen den AfD-Parteitag verteidigt haben, in den letzten Tagen ĂŒber sich ergehen lassen mussten – die scheußlichsten Morddrohungen eingeschlossen. Das Ziel dieser Kampagne ist klar: Wer Position bezieht, soll als Wissenschaftler:in unmöglich gemacht werden, ad personam und unter Vernichtung der akademischen Reputation und in letzter Konsequenz der beruflichen Existenz. Teile der vormals bĂŒrgerlichen liberal-konservativen Presse sind sich nicht zu schade, dabei mit aufgerollten HemdsĂ€rmeln auf das Lustvollste mitzuraufen. (An dieser Stelle einen schönen Gruß nach Frankfurt an den Schöpfer des soziologischen Fachbegriffs „ungewaschene SubjektivitĂ€t“. Hallo, Herr Kaube! Liebe alles an Ihrer performativen Wortschöpfung.) Was dies fĂŒr die Wissenschaft bedeutet, ist genauso klar: Sie muss sich vor die Angegriffenen stellen. Wer das nicht tut, wer sich „NeutralitĂ€t“ murmelnd in die BĂŒsche schlĂ€gt, wer gar dem Druck nachgibt und die Angegriffenen sanktioniert, ganz zu schweigen von denen, die sich als vermeintliche Wissenschaftler:innen noch aktiv an der Kampagne beteiligen – der braucht mir jedenfalls nie wieder mit seiner Wissenschaftsfreiheit zu kommen.

Ceterum censeo: Es ist ja nicht so, als seien die ethnokulturellen Reinheits- und Reinigungs-, Normierungs- und Normalisierungsfantasien der autoritĂ€ren Populisten von der AfD das einzige identitĂ€re Großprojekt, dem man sich als Demokrat:in und Wissenschaftler:in mit ganzer Körperlichkeit entgegenzustellen hĂ€tte in diesen Tagen. Heute hat der Bundesrat eine von der CDU-gefĂŒhrten Landesregierung Hessens angestoßene Gesetzesinitiative beschlossen, die auf eine autoritĂ€re Bereichsausnahme von der Meinungsfreiheit zugunsten einer neuen mythischen GrĂŒndungserzĂ€hlung unseres Landes abzielt. Die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ soll unter Strafe gestellt werden, und zwar nicht zum Zweck irgendeiner Art von RechtsgĂŒterschutz, und sei er noch so vorgeschoben, sondern vollkommen unverhohlen als standpunktdiskriminierendes Sondergesetz. Was es mit diesem Gesetzentwurf auf sich hat und warum ich ihn fĂŒr eine ZĂ€sur von verfassungshistorischer Tragweite halte, habe ich fĂŒr die Berlin Review ausfĂŒhrlich aufgeschrieben. Der Aufsatz ist am letzten Dienstag erschienen und hier ohne Paywall nachzulesen. Ich wĂŒnsche angeregte LektĂŒre!

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ZurĂŒck zu Erfurt und zu der Hasskampagne: Diese hĂ€tte spĂ€testens in sich zusammenfallen mĂŒssen, als klar war, dass die Erfurter Blockade tatsĂ€chlich das geblieben war, was sie zu sein von Anfang an beanspruchte: friedlich. HĂ€tten sich die Gewaltfantasien, in denen sich manche im Vorfeld ergingen, tatsĂ€chlich realisiert, hĂ€tte dies leicht als Vorwand dienen können, die Schuld daran irgendwelchen vermeintlichen akademischen Stichwortgebern in die Schuhe zu schieben. Haben sie aber nicht.

Das dĂŒrfte vor allem der unfassbar guten und sorgfĂ€ltigen Organisation der Proteste zu verdanken sein. Die Organisatoren hatten nicht nur einen klug gemachten, friedlichen Aktionskonsens definiert, unter dem sich vom Schwarze-Block-Anarchisten bis zur Oma gegen Rechts wirklich jeder versammeln konnte, sondern offenbar auch und vor allem einen großen Teil der Stadtgesellschaft auf ihre Seite gebracht: Das war die Stadt, die da auf die Straße ging. Von den Balkonen und aus den Fenstern wurde uns zugewunken, als wir frĂŒhmorgens in Richtung MessegelĂ€nde zogen. Kleine Kinder. Alte Menschen. Überall hatten die Menschen goldene Isolationsfolien in ihre Fenster gehĂ€ngt, als Zeichen: Erfurt glĂ€nzt. Da war sie, die berĂŒhmte Zivilgesellschaft. Mobilisiert. Bereit, in den Konflikt zu gehen. Bereit, sich zu widersetzen.

In den autoritĂ€ren Großprojekten von AfD und CDU hat die Zivilgesellschaft keinen Platz. Was nicht Staat ist, ist Familie oder GeschĂ€ft, jedenfalls Privatsache. Gerade deshalb brauchen sie ja diese identitĂ€ren Mythen, um in einer entpolitisierten Gesellschaft so etwas wie kollektive IdentitĂ€t ĂŒberhaupt entstehen lassen zu können. Was da in Erfurt zu spĂŒren war, ist das Gegenteil davon. Da war eine Gesellschaft zu spĂŒren, die sich durch kollektives Handeln identifiziert, durch die geteilte Erfahrung kollektiver politischer Wirksamkeit. Das ist die Gesellschaft, in der ich leben möchte.

*

Editor’s Pick

von JANOS RICHTER

Copyright: BiM Distribuzione

„Prometti, per sempre sarà“ – „Versprich mir, es wird fĂŒr immer sein“ singt Ambra Angiolini in dem Lied „T’appartengo“, das die jungen Protagonistinnen in dem Film „Land der Wunder“ (Alice Rohrwacher, 2014) immer wieder anstimmen und manchmal dazu tanzen. Der Film begleitet die zwölfjĂ€hrige Gelsomina dabei, wie sie am Ende ihrer Kindheit erkennt, dass nichts fĂŒr immer ist. Diese Erkenntnis schĂŒchtert sie zunĂ€chst ein, doch dann erkennt sie zaghaft, dass gerade darin – in dem NichtfĂŒrimmer – eine wertvolle Freiheit liegt. Sie wĂ€chst mit ihren Geschwistern im lĂ€ndlichen Italien auf, unter der harten Hand ihres schweigsamen und vom Leben ernĂŒchterten Vaters, der die befreiende Kraft der VerĂ€nderung scheinbar vergessen hat. Mit ihrer neuen Freiheit geht Gelsomina so verantwortungsvoll um, dass man die Ungerechtigkeit kaum ertrĂ€gt, wenn ihr Vater sie abweist oder verletzt. Alice Rohrwacher inszeniert diese Konflikte und Gelsominas Entwicklung so echt und bezaubernd, dass man traurig ist, wenn man merkt, dass der Film nicht fĂŒr immer lĂ€uft, sondern nur fĂŒr 111 Minuten.

*

Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Frankreich ist historisch ein Land starker Zivilgesellschaft – vom Sturm der Bastille bis zu den stĂŒrmischen Gelbwesten, jung und alt ziehen auf die Straßen, um – gerne radikal und mit Feuer – ihre Rechte zu verteidigen. Wie viel Raum dafĂŒr wohl bleiben wird? Marine Le Pen liegt in Umfragewerten fĂŒr die PrĂ€sidentschaftswahl 2027 vorne. Nun darf sie auch wieder gewĂ€hlt werden: Am 7. Juli bestĂ€tigte das Pariser Berufungsgericht zwar ihre Verurteilung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte den Entzug ihres passiven Wahlrechts jedoch so weit, dass sie wieder wĂ€hlbar ist. CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY (DE) erklĂ€rt, was das Urteil Ă€ndert und welche Szenarien denkbar sind.

In Erfurt glĂ€nzt die Zivilgesellschaft. Doch wenn wir kollektiv politisch wirksam sein wollen, brauchen wir zuallererst: Informationen. Das dĂŒrfte bald schwieriger werden. Die Koalition will das Informationsfreiheitsgesetz nĂ€mlich grundlegend reformieren – mit engerem Antragskreis, hohen GebĂŒhren und neuen Ausnahmen. CHIARA LANG, ROBIN LENZ, MAXIMILIAN PICHL und HANNAH VOS (DE) meinen: Damit wird aus dem „Jedermannsrecht“ ein Privileg fĂŒr Wenige.

Auch Private erschweren unseren Zugang zu Informationen – vor allem US-amerikanische private Tech-Unternehmen, die uns vollkommen regulierungsfrei den dunklen Zauberstab in die Hand drĂŒcken: Deepfakes fluten unsere Feeds und lassen sich kaum noch als solche erkennen. Und sie sind nicht die einzigen KI-generierten Inhalte, die uns vor regulatorische Schwierigkeiten stellen. Der neue „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ der EU ist ein Versuch, solche synthetischen Inhalte zu regulieren. FĂŒr PAUL FRIEDL (EN) liefert er auf mehrere offene Fragen brauchbare Antworten – kann ein strukturelles Manko jedoch nicht ĂŒberwinden: Die Erkennung von KI-Inhalten ist kein „lösbares“ technisches Problem, sondern ein kontextabhĂ€ngiges, politisches, das iterative Koordination zwischen vielen Akteuren verlangt.

KI verschmutzt nicht nur unser Informationsökosystem, sie fĂ€llt dort auch alte BĂ€ume, ganz buchstĂ€blich: KI-Unternehmen kaufen gebrauchte BĂŒcher auf, scannen sie ein, um damit ihre Modelle zu fĂŒttern, und entsorgen sie danach. Von dieser umstĂ€ndlichen Methode erwartet man sich, dass sie unter die Fair-Use-Klausel des US-Urheberrechts fĂ€llt. JANNIS LENNARTZ (EN) sieht das Problem jedoch woanders: Nicht, dass Amerikaner:innen alte BĂŒcher kaufen, ist das Problem, sondern dass BĂŒcher in Europa zunehmend unerwĂŒnscht sind.

Noch unerwĂŒnschter sind in den USA echte Menschen, die zufĂ€llig auf US-Boden geboren wurden – ohne das Privileg eines bestimmten StĂŒcks Papier. In einer seiner zahlreichen Executive Orders gegen Migrant:innen erließ eine Anordnung, nach der Kinder, die die auf US-Boden geboren wurden, deren Eltern aber undokumentiert sind oder nur bestimmte Visa besitzen, nicht mehr die US-StaatsbĂŒrgerschaft erhalten.  Am vergangenen Dienstag erklĂ€rte der Supreme Court diesen Versuch in Trump v Barbara fĂŒr verfassungswidrig. ANJA BOSSOW (EN) hĂ€lt das fĂŒr einen seltenen und wichtigen Erfolg, warnt aber davor, Barbara als Beispiel fĂŒr prinzipientreuen richterlichen Widerstand gegen grobe ExekutivĂŒbergriffe in Erinnerung zu behalten.

EuropĂ€ische Institutionen wollen Migrant:innen auf anderem Wege ausschließen: WĂ€hrend am EGMR einige Verfahren zu Pushbacks laufen, erklĂ€rten die Mitgliedstaaten Migration in Chișinău zum Sicherheitsproblem, das der EGMR anders lösen soll. CAMELIA-CLAUDIA MURESAN (EN) widerspricht dieser Instrumentalisierung des Gerichtshofs und erklĂ€rt, warum Migrant:innen, die sich auf ihre Menschenrechte berufen, die Demokratie nicht bedrohen können.

Eine ernste Bedrohung fĂŒr die europĂ€ische Demokratie sind dagegen Parteien, die gegen die Werte der EuropĂ€ischen Union verstoßen. Erstmals könnte ein Verstoß gegen Art. 2 EUV zum Ausschluss einer europĂ€ischen Partei aus dem Parteienregister und von der EU-Finanzierung fĂŒhren. Ob dieses Schicksal die Europe of Sovereign Nations erwartet, zu der auch die AfD gehört, entscheidet sich nicht allein an politischen Mehrheiten, sondern an der dogmatischen Konkretisierung des Art. 2 EUV. Der EuGH hat hierfĂŒr in den vergangenen Jahren MaßstĂ€be entwickelt, die nun erstmals praktisch relevant werden könnten. JOHANNA MITTROP (DE) skizziert mögliche Szenarien.

Eine weitere reale Bedrohung fĂŒr die Demokratie spielt sich online ab: TikTok ist nicht nur fĂŒr Trends da – die Plattform ist auch ein Raum fĂŒr politische Provokation und Kritik. Wie weit darf diese nach Art. 10 EMRK gehen, wenn sie sich gegen AmtstrĂ€ger:innen richtet? GIONATA BOUCHÉ (EN) kritisiert die Antwort des EGMR in Miladze v Georgia.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Offline wird der Raum fĂŒr politisches Handeln ebenfalls enger: Im Fall Palestine Action brachen die Angeklagten in ein israelisches RĂŒstungsunternehmen in Großbritannien ein und verursachten SchĂ€den in Millionenhöhe. FREDERICK ATTENBOROUGH (EN) erklĂ€rt, wie der Richter – nicht die Jury – ihre Taten als terroristische Akte einstufte.

Israel steht auch im Zentrum einer anderen Debatte, die sich in BrĂŒssel abspielt: Beim nĂ€chsten EuropĂ€ischen Rat am 13. Juli soll die EuropĂ€ische Kommission endlich Maßnahmen vorschlagen, um den EU-Handel mit illegalen israelischen Siedlungen einzuschrĂ€nken. PEDRO R. BORGES DE CARVALHO (EN) ordnet die diskutierten VorschlĂ€ge ein.

WĂ€hrenddessen will die deutsche Regierungskoalition den BundeslĂ€ndern die Vergesellschaftung privater MietwohnungsbestĂ€nde verbieten. WĂ€re das mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar? TIMO LAVEN (DE) zeigt, dass die PlĂ€ne gleich aus mehreren GrĂŒnden verfassungswidrig sind.

Und der Bundestag debattierte ĂŒber, sagen wir, private OrganbestĂ€nde: Es ging wieder einmal um die Frage, ob die aktuell geltende „Zustimmungslösung“ durch die effektivere „Widerspruchslösung“ der Organspende ersetzt werden sollte. KARSTEN WITT (DE) analysiert den Streit aus ethischer Perspektive.

Außerdem ging unser Symposium „European Society After Commission v Hungary“ (EN) zu Ende – nach sage und schreibe 23 BeitrĂ€gen! An der diesjĂ€hrigen Academy of EU am EUI wurde das Konzept der europĂ€ischen Gesellschaft intensiv diskutiert. CHIARA RIMKUS reflektiert diese Diskussionen und erklĂ€rt, was sie fĂŒr die kĂŒnftige Ausrichtung der EU-Rechtswissenschaft bedeuten. MARLENE TIEDE zeigt, wie das EU-Internationale Privatrecht verschiedene nationale Rechtsordnungen zu einer Rechtsgemeinschaft verknĂŒpft. HANS W. MICKLITZ untersucht die möglichen Auswirkungen des Konzepts der europĂ€ischen Gesellschaft auf privatrechtliche Beziehungen in Europa. Art. 2 EUV enthĂ€lt mit der SolidaritĂ€t eine operative Rechtskategorie. Doch wie TERESA VIOLANTE kritisch erklĂ€rt, hat dieses Konzept bislang keinen Eingang in die Rechtsprechung des EuGH gefunden.

Nun, SolidaritĂ€t ist ohnehin am besten, wenn sie keine Rechtskategorie ist, sondern kollektive RealitĂ€t. Und Goldfolie sieht nicht nur in den Fenstern Erfurts gut aus. Sie wirft glĂ€nzend zurĂŒck, was auch immer sich ihr gegenĂŒberstellt. Und sei es noch so dĂŒster.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

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Verfassungsblog-Team

 

 

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Wenn Justitia kurz die Augenbinde lupft

Am 7. Juli hat Justitia, so könnte man zugespitzt sagen, ihre Augenbinde nicht abgelegt, aber doch einen Moment lang angehoben – gerade lang genug, um sich der politischen Wirklichkeit zu vergewissern. Die Pariser Berufungsinstanz bestĂ€tigte zwar die Verurteilung Marine Le Pens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte aber zugleich den 2025 verhĂ€ngten Entzug des passiven Wahlrechts so weit, dass eine PrĂ€sidentschaftskandidatur 2027 wieder möglich ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen – die Strafzumessung ragt aber weniger in den demokratischen Raum hinein.

Ausgangslage und Abweichung

Am 31. MĂ€rz 2025 verurteilte das Tribunal correctionnel de Paris Marine Le Pen – gemeinsam mit acht ehemaligen EU-Parlamentariern und zwölf parlamentarischen Assistenten – wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder. Das Gericht verhĂ€ngte neben Geld- und Freiheitsstrafen zunĂ€chst auch ein sofort wirksames Verbot, fĂŒnf Jahre lang fĂŒr ein öffentliches Amt zu kandidieren – das schien das politische „Aus“ fĂŒr die rechtsautoritĂ€re Kandidatin zu sein. Der politische Effekt war erheblich: Le Pen stilisierte sich frĂŒh zur Opferfigur eines angeblich politisch motivierten Verfahrens, ihre Partei Rassemblement National (RN) mobilisierte Empörung und die Debatte verlagerte sich rasch von der Tat auf die Frage, ob der Rechtsstaat hier die Demokratie gefĂ€hrde.

Die Cour d’appel de Paris ist von der erstinstanzlichen Entscheidung nun in einem zentralen Punkt abgerĂŒckt. Sie hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestĂ€tigt, die ergĂ€nzende Sanktion der UnwĂ€hlbarkeit aber reduziert und differenzierter ausgestaltet: Le Pen wurde erneut wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder schuldig gesprochen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, von denen zwei Jahre zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurden; ein Jahr kann unter elektronischer Überwachung zu Hause vollstreckt werden. Zugleich hat ihr das Berufungsgericht das passive Wahlrecht nicht mehr fĂŒr fĂŒnf Jahre, sondern fĂŒr 45 Monate entzogen, und davon 30 Monate zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits 15 Monate verstrichen sind, ist Le Pens Kandidatur fĂŒr 2027 nun grundsĂ€tzlich möglich. In dieser Differenz liegt die rechtsstaatliche Pointe des Berufungsurteils: Schuld und Strafe bleiben bestehen, die ergĂ€nzende Sanktion wird jedoch so modifiziert, dass sie nicht lĂ€nger den unmittelbaren Ausschluss vom PrĂ€sidentschaftswettbewerb bewirkt.

Justitia mit Augenmaß

Mit der Entscheidung der Appellationsinstanz ist nicht nur die Frage beantwortet, ob Le Pen kandidieren kann. Beantwortet scheint auch, dass die französische Justiz diesen Sachverhalt nicht nur mit Blick auf die Schuld, sondern auch auf die politische Wirkung entschieden hat. Allerdings ist das Berufungsgericht dabei klug vorgegangen: Das Urteil ist streng genug, um nicht als Freispruch zu gelten, und doch zurĂŒckhaltend genug, um den demokratischen Wettbewerb nicht vollstĂ€ndig zu blockieren. Es ist ein Strafmaß-Kompromiss, der mit deutlichen Botschaften wĂ€hrend der UrteilsverkĂŒndung einherging. Insbesondere der Umstand, dass die von Le Pen begangenen Taten durch die Vorsitzende Richterin als „schwerwiegende und dauerhafte VerstĂ¶ĂŸe gegen die Regeln der Demokratie“ bezeichnet wurden, zeigt, dass die abgemilderte Sanktion keine Entlastung von Unrecht und Schuld widerspiegelt, sondern auf eine Korrektur der unmittelbaren politischen Wirkung abzielt.

Das französische Echo zu der Entscheidung der Berufungsinstanz schwankte zwischen Erleichterung und Irritation. Marine Tondelier, nationale SekretĂ€rin der Umweltpartei Écologistes, qualifizierte das Judikat als Ausdruck eines rechtsstaatlich problematischen Sonderstatus einer Spitzenpolitikerin. Sie sprach von einer „grande mansuĂ©tude“ – einer „großen Milde“ – der Justiz gegenĂŒber Le Pen, die aus ihrer Sicht einen „traitement de faveur“ – eine Sonderbehandlung – begrĂŒndete, weil die Beschleunigung des Verfahrens und die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen eine PrĂ€sidentschaftskandidatur trotz Verurteilung und elektronischer Fußfessel faktisch ermöglichen. Ähnlich Ă€ußerten sich Gabriel Attal und andere Vertreter des gemĂ€ĂŸigten Lagers und fragten zugespitzt, ab welchem Umfragewert sich Politiker eigentlich ĂŒber dem Recht wĂ€hnen dĂŒrften. Zustimmende Töne kamen hingegen von den Politikern Jean‑Luc MĂ©lenchon (La France insoumise) und Laurent Wauquiez (Les RĂ©publicains), die davor warnten, Gerichtsentscheidungen als Instrument zur „Beseitigung“ eines politischen Gegners zu missbrauchen und den Wahlkampf durch justizielle Verfahren zu ersetzen.

Zwischen jenen, die in dem Urteil die notwendige RĂŒckbindung politischer Macht an Recht und Verantwortung sehen, und denen, die – prinzipiell oder strategisch motiviert – vor einer ĂŒbergriffigen Justiz warnen, bleibt eine Grundfrage offen: Wie sanktioniert ein demokratischer Rechtsstaat gravierendes Fehlverhalten politischer Eliten, ohne selbst zum Akteur des politischen Kampfs zu werden? Die Augenbinde Justitias ist dabei das alte Versprechen des Rechts: Gleichheit vor dem Gesetz, Entscheidung ohne Ansehen der Person. In ihr verdichtet sich der Anspruch auf strikte Normbindung – gerade dort, wo politische Folgen am lautesten nach BerĂŒcksichtigung verlangen. Doch dieselbe Blindheit birgt eine zweite Gefahr: dass das Recht die Wirklichkeit, in die es hineinentscheidet, methodisch ausblendet – selbst dann, wenn GrundsĂ€tze wie die Chancengleichheit politischer Parteien oder die IntegritĂ€t des demokratischen Wettbewerbs erkennbar berĂŒhrt sind. Die Entscheidung im Fall Le Pen legt diese Spannung frei. Sie hĂ€lt am Schuldspruch fest und justiert zugleich dessen Konsequenzen – als hĂ€tte das Gericht fĂŒr einen Moment die Folgewirkungen seiner eigenen Entscheidung mit in den Blick genommen. Das lĂ€sst sich als Ausbalancierung lesen – als Versuch, Gleichheit vor dem Gesetz und demokratische Chancengleichheit nicht gegeneinander auszuspielen, sondern in ein prekĂ€res Gleichgewicht zu bringen. Doch genau hier beginnt das Problem. Denn wer die Augenbinde hebt, auch nur fĂŒr einen Augenblick, setzt einen Maßstab dafĂŒr, wann Folgen zĂ€hlen dĂŒrfen – und wann nicht. Aus der Ausnahme kann eine Methode werden. Aus Klugheit Gewöhnung. Das Recht gewinnt an SensibilitĂ€t – und riskiert zugleich, seine Unbedingtheit zu verlieren.

Trump, Mueller und die Frage der Milde

Der Vergleich mit Donald Trump und den Ermittlungen in den USA drĂ€ngt sich auf und ist mehr als eine bloße AktualitĂ€tsmetapher. Es geht um das, was Andrew Weissmann in seinem Buch „Where law ends“ ĂŒber die Sonderermittlungen Robert Muellers gegen den U.S.-PrĂ€sidenten in Erinnerung ruft: In polarisierten Gesellschaften mit erstarkten rechtsautoritĂ€ren KrĂ€ften geht es nicht nur um formal korrekt angewandtes Recht, sondern auch darum, jene Narrative zu adressieren, die den Rechtsstaat delegitimieren sollen. Weissmanns Kritik an Muellers institutioneller ZurĂŒckhaltung lĂ€sst sich – mit allen Unterschieden – insoweit ĂŒbertragen, als auch hier ĂŒbergroße Vorsicht, politischer RĂŒckzug und kommunikatives Schweigen den Verdacht privilegierender Schonung nĂ€hren können. Der Punkt ist dabei nicht, dass ein demokratischer Rechtsstaat besonders hart sein muss. Entscheidend ist, dass demonstrative Milde in Konstellationen, in denen mĂ€chtige Akteure ihre Opferrolle aktiv inszenieren, als ungerechtfertigte Schonung gelesen werden kann – und gerade dadurch den Angriff auf die LegitimitĂ€t der Justiz verstĂ€rkt.

Die Entscheidung im Fall Le Pen bewegt sich genau auf dieser schmalen Linie. Sie lĂ€sst sich sowohl als konsequente FortfĂŒhrung rechtsstaatlicher MaßstĂ€be lesen als auch als vorsichtiges In-Rechnung-Stellen ihrer politischen Effekte. Gerade darin liegt ihre Ambivalenz: Das kurzfristige „Lupfen“ von Justitias Augenbinde kann als kluge, kontextbewusste Justierung erscheinen – oder als erster Schritt auf einem Pfad, der die normative Selbstbindung der Rechtsprechung untergrĂ€bt. Zwischen diesen Polen entfaltet sich die eigentliche rechtliche und verfassungsstaatliche Brisanz des Urteils.

Le Pens Poker

Obgleich Marine Le Pen durch die Entscheidung der Cour d’appel de Paris ihre formale WĂ€hlbarkeit zurĂŒckerlangt hat, ist ihre faktische Wahlkampffreiheit nach dem Berufungsurteil weiter offen. Denn das Jahr Haft mit elektronischer Fußfessel ist als Hausarrest unter strikten Vollzugsauflagen ausgestaltet und bindet sie an feste Aufenthalts- und Ausgehzeiten, die ĂŒber eine Fußfessel kontrolliert werden. Ein effizienter PrĂ€sidentschaftswahlkampf mit spontanen Reisen, Abendterminen und durchgehender – medial begleiteter – PrĂ€senz der rechtsautoritĂ€ren PrĂ€sidentschaftskandidatin scheint unter diesen Bedingungen schwierig. Le Pen hat sich mit Blick darauf wenige Stunden nach der UrteilsverkĂŒndung „ohne zu zögern“ fĂŒr den sogenannten pourvoi en cassation entschieden, wird also Revision bei der Cour de cassation einlegen. Sie setzt damit auf die letzte verfahrensrechtliche Instanz, um die verkĂŒrzte UnwĂ€hlbarkeit und die Bedingungen der Vollstreckung noch vor der PrĂ€sidentschaftswahl 2027 aufzuheben oder zumindest politisch zu entschĂ€rfen.

Der Kassationshof ĂŒberprĂŒft den Sachverhalt nicht neu, sondern kontrolliert Rechtsfehler. Weniger durchschlagend dĂŒrften dabei die materiellen RĂŒgen einer sich immer noch als unschuldig bezeichnenden Marine Le Pen sein, die in ihrem Primetime-Interview am Abend der UrteilsverkĂŒndung argumentierte, Art. 432‑15 Code pĂ©nal sei auf ihre TĂ€tigkeit als Europaabgeordnete verfehlt angewandt worden, weil sie keine persönliche Bereicherung angestrebt, sondern politische Arbeit fĂŒr die Partei finanziert habe.

Interessanter könnte aber die rechtliche TragfĂ€higkeit der peine complĂ©mentaire d’inĂ©ligibilitĂ© und ihre strafzumessungsrechtliche Einbettung sein, also das Zusammenspiel des Entzugs des passiven Wahlrechts mit den ĂŒbrigen Sanktionen (Freiheitsstrafe bzw. Hausarrest mit elektronischer Überwachung). Im Zentrum der Überlegungen des Revisionsgerichts könnten dabei zwei Fragen stehen: Erstens, ob die Berufungsinstanz das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen UnwĂ€hlbarkeit und den Wahlrechtsgarantien, also dem Recht, sich wĂ€hlen zu lassen und an freien Wahlen teilzunehmen, ĂŒberzeugend austariert hat; zweitens, ob die konkrete Vollstreckung der Strafe – insbesondere die Fußfessel (bracelet Ă©lectronique) – noch mit der Freiheit politischer BetĂ€tigung vereinbar ist, also mit der Möglichkeit, kandidieren und Wahlkampf fĂŒhren zu können (libertĂ© de se porter candidat, libertĂ© de campagne).

Le Pens Poker ist voraussetzungsreich: Sie setzt zum einen darauf, dass der pourvoi en cassation zumindest faktisch den Vollzug der fĂŒr den Wahlkampf sensibelsten Elemente – insbesondere die Pflicht zum Tragen des bracelet Ă©lectronique – entschĂ€rft oder hinauszögert. Zudem kalkuliert sie mit der Möglichkeit, dass der Kassationshof seine Entscheidung erst nach der zweiten Runde der PrĂ€sidentschaftswahl fĂ€llt, sodass eine etwaige BestĂ€tigung der Strafe politisch „nachlaufend“ wĂ€re. Schließlich spekuliert sie vielleicht darauf, dass im Falle eines Wahlsieges die prĂ€sidentielle ImmunitĂ€t die strafrechtliche Lage vorĂŒbergehend „zufriert“, weil der PrĂ€sident wĂ€hrend der Mandatszeit weitgehend vor strafrechtlicher Verfolgung geschĂŒtzt ist (Art. 67, 68 Constitution du 4 octobre 1958).

Die Risiken von Le Pens Poker liegen auf mehreren Ebenen: So wird erwogen, ob ihr pourvoi en cassation automatisch die erstinstanzliche fĂŒnfjĂ€hrige UnwĂ€hlbarkeit mit Sofortvollzug reaktivieren könnte. Grund ist ein Ă€lterer PrĂ€zedenzfall, der in einem besonderen Kontext erging und sich daher – worauf auch der Justizminister in der AssemblĂ©e nationale hingewiesen hat – nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall ĂŒbertragen lĂ€sst. Überzeugender ist es daher im Hinblick auf dieses erste Risiko davon auszugehen, dass das vorliegende Berufungsurteil bis zur Kassationsentscheidung der operative Bezugspunkt bleibt – nicht zuletzt, weil die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nicht nur bestĂ€tigt, sondern die Sanktion neu zugeschnitten hat. Ein automatischer „RĂŒcksprung“ auf die alte erstinstanzliche Vollstreckung, ohne dass die Kassation das Berufungsurteil ĂŒberhaupt kassiert hat, scheint daher rechtstheoretisch fernliegend.

Ein ernsteres – zweites – Risiko liegt m.E. auf Vollstreckungsebene: Der pourvoi en cassation hat im französischen Strafprozess grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel hemmen die Vollstreckung nicht, sofern das Gesetz nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vorsieht. Damit dĂŒrfte der sursis Ă  exĂ©cution (Vollstreckungsaufschub) entscheidend werden. Dieser ist im Strafrecht enger begrenzt als im Verwaltungsrecht, wo der Conseil d’État eine eigenstĂ€ndige Suspensionspraxis entwickelt hat, aber ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass Strafgerichte ausnahmsweise die Vollstreckung einer Entscheidung mit irreversiblen Folgen vorlĂ€ufig aussetzen. Wohlgemerkt: Diese kontrovers diskutierte Möglichkeit wĂ€re eine Ausnahme, kein Automatismus.

Le Pens KalkĂŒl beruht daher auf der kĂŒhnen Hoffnung, dass der Kassationshof – ausdrĂŒcklich oder faktisch durch das Timing – einen Wahlkampf ohne elektronische Überwachung noch rechtzeitig möglich machen wird. Das fĂŒr Le Pen ungĂŒnstigste Szenario wĂ€re aber folgendes: Die Kassation könnte ausbleiben oder eine Entscheidung so spĂ€t ergehen, dass die aus dem Berufungsurteil resultierende Konstellation aus peine d’inĂ©ligibilité und bracelet Ă©lectronique den Wahlzyklus 2027 faktisch ĂŒberlagert. Le Pen wĂ€re dann zwar nicht automatisch unwĂ€hlbar, ihr Wahlkampf stĂŒnde aber unter einem eng getakteten Vollzugsregime, das einen effizienten Wahlkampf an die Logik des Hausarrests bindet. Zugleich bleibt fĂŒr Le Pen das Risiko einer sog. cassation avec renvoi rĂ©el: Ein Kassationsfehler wĂŒrde das Verfahren nicht beenden, sondern an eine neue Berufungsinstanz zurĂŒckspielen, wo Vollstreckungs- und Überwachungsfragen erneut aufgerufen werden können.

Die Cour de Cassation hat am 8. Juli signalisiert, dass sie ĂŒber die Kassation noch vor Beginn der PrĂ€sidentschaftswahl – nach derzeitigem Stand spĂ€testens Anfang April 2027 – entscheiden könnte. Bis dahin gilt, was beim GlĂŒcksspiel oft zu hören ist: Rien ne va plus. Bis kurz vor dem Wahltermin wird Le Pen im Schatten einer fortwirkenden Sanktion und eines erneuten Verfahrens stehen – und nichts weiter tun können.

Kein Schlusswort

Das Urteil der Berufungsinstanz ist weder ein Triumph Le Pens noch ein Sieg des Rechtsstaats. Es korrigiert die Sanktion bei fortbestehender Schuldzuweisung. FĂŒr Frankreich bedeutet das einen PrĂ€sidentschaftswahlkampf unter Vorbehalt: Le Pen ist nicht aus dem Rennen, aber sie tritt unter Bedingungen an, die ihre Kandidatur weiterhin mit Strafvollzug verschrĂ€nken und mit der nun eingelegten Revision unter das Damoklesschwert einer weiteren Justizentscheidung stellen. FĂŒr die Partei RN bedeutet dies strategische Ungewissheit: Plan „B“ wie „Bardella“ bleibt real. FĂŒr Deutschland fĂ€llt die Lehre anders aus, ist aber nicht minder ernst: Ein Rechtsstaat darf politische Delinquenz sanktionieren, ohne sich von der Angst vor dem MĂ€rtyrernarrativ lĂ€hmen zu lassen. Er muss aber die Folgewirkungen seines Handelns offen benennen und rechtsstaatlich begrenzen. Genau das hat Justitia in Gestalt der Cour d’appel de Paris getan: nicht blind, sondern mit Blick auf die politische Wirklichkeit.

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch

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Erfurt Shines

Last weekend I was in Erfurt, the place where the authoritarian-populist AfD party held its annual federal convention. On Friday, I sat on a panel with my colleague Janos Richter at the conference “Before It Is Too Late: Scholarly Perspectives on the Fascist Danger”. And on Saturday I got up at the crack of dawn to help block the AfD delegates from reaching the assembly hall. I sat on Gothaer Platz, surrounded by police in black helmets, together with researchers of all disciplines and levels of seniority, as part of the refreshingly well-attended “science bloc”, and along with thousands of other protesters – to place my body in the path of this party hostile to the constitution.

Was I supposed to do that? As managing director of a legal-scholarly discourse platform on which this intellectual contest is supposed to be able to take place, should I not have remained neutral? Do I not thereby alienate the pole of the debate that simply sees things differently, that may well identify with one or another of such identitarian projects, and that will then no longer feel comfortable and welcome at Verfassungsblog? Do I not thereby damage the very thing I want to defend – the free contest of ideas among the free and equal, which has been regarded for seventy years as nothing less than constitutive of the Federal Republic’s constitutional order?

If one believes what could be read last week in all sorts of liberal centrist media, my behaviour was at any rate one thing: undemocratic. The AfD, the argument ran, has not been banned for the time being, and all democrats are therefore duty-bound to let it hold its party conference in peace, as if it were a party like any other. What unsettles me about this criticism is above all the breadth with which it is shared in a German public whose faith in the state appears unbroken. The addressee of the prohibition on discriminating between parties that have not been banned is the state – which in return holds the monopoly on initiating proceedings to ban a party hostile to the constitution. A monopoly it has so far, for whatever reasons, declined to use. That this should oblige civil society to regard and treat a party hostile to the constitution, such as the AfD, as a perfectly normal, legitimate participant in democratic competition seems to me, to put it cautiously, in need of justification.

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The demand to forbid oneself from discriminating between non-banned parties loyal to the constitution and non-banned parties hostile to it is questionable not only insofar as it is addressed to democratic civil society, but also and especially insofar as it is addressed to scholarship. Anyone who cares about free scholarship must emphatically reject it. For one, because the freedom of scholarship itself sits squarely in the crosshairs already. There is more than enough evidence for that; anyone who doubts it can look up the chapter on science and scholarship in the AfD’s manifesto for Saxony-Anhalt, or briefly recall the infamous affair of the former Federal Minister of Research, Bettina Stark-Watzinger. For another, because scholarship, if it submits to this presumption, blinds itself. It then loses the very capacity to know a party hostile to the constitution for what it is. And if there is one thing that scholarship must not allow itself to be prevented from doing – for its own sake, as the epistemic enterprise it is – it is this: to know.

This demand’s inherent hostility to scholarship could also be felt in the unbelievable hate campaign – the most hideous death threats included – that scholars such as Ralf Michaels and Anne Graefe have had to endure in recent days, after they defended, in the run-up to the Erfurt protests, the legitimacy of civil disobedience against the AfD party conference. The aim of this campaign is clear: whoever takes a stand is to be made untenable as a scholar, ad personam, through the destruction of their academic reputation and, ultimately, their professional existence. Parts of the formerly respectable liberal-conservative press are not above rolling up their shirtsleeves and piling in with the greatest relish. (A salute, at this point, to JĂŒrgen Kaube, co-publisher of the Frankfurter Allgemeine Zeitung and Niklas Luhmann’s erstwhile student, who has now enriched the discipline with the sociological term of art “unwashed subjectivity”. Hello, Herr Kaube! Love everything about your performative contribution to the field.) What this means for scholarship is equally clear: it must place itself between the attackers and those under attack. Whoever fails to do so, whoever slinks off into the bushes muttering “neutrality”, whoever, worse still, yields to the pressure and sanctions those under attack – to say nothing of those who, as supposed scholars, actively participate in the campaign – had better not come to me ever again with their academic freedom.

Ceterum censeo: it is not as if the ethnocultural fantasies of purity and purification, of norming and normalisation harboured by the authoritarian populists of the AfD were the only identitarian grand project that democrats and scholars have reason to oppose with their bodies these days. Today the Bundesrat – the federal chamber representing the governments of the LĂ€nder – adopted a legislative initiative, launched by Hesse’s CDU-led state government, that aims at an authoritarian carve-out from freedom of opinion in favour of a new mythical founding narrative for our country. The “denial of Israel’s right to exist” is to be made a criminal offence – not for the purpose of protecting any legal good, however pretextual, but quite unabashedly as a piece of special legislation discriminating on the basis of viewpoint. What this bill is about, and why I consider it a caesura of constitutional-historical magnitude, I have set out at length for the Berlin Review. The essay appeared last Tuesday and can be read here without a paywall. I wish you a stimulating read!

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Nach den Landtagswahlen könnte erstmals eine autoritÀr-populistische Partei in einem Bundesland (mit-)regieren.

Was kommt da auf uns zu?

Der Verfassungsblog bĂŒndelt dazu Expert:innenwissen, damit es parat steht, wenn es gebraucht wird.

Lesen Sie hier die BeitrÀge in unserem Spotlight.

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Back to Erfurt and to the hate campaign: That should have collapsed under its own weight at the latest after it had become clear that the Erfurt blockade had in fact remained what it had claimed to be from the outset: peaceful. Had the fantasies of violence in which some indulged beforehand actually come true, that might have provided for some pretext to pin the blame on some supposed academic instigators. But they did not.

That is probably owed above all to the astonishingly good and careful organisation of the protests. The organisers had not only defined a shrewdly crafted, peaceful action consensus under which literally everyone, black-clad anarchist or bespectacled granny, could gather. Above all, they seemed to have managed to win much of the city’s population over to their side. It was the city itself that took to the streets. People waved to us from balconies and windows as we set off towards the conference hall in the early morning. Small children. Old people. Everywhere, people had hung golden emergency blankets in their windows as a sign: Erfurt glĂ€nzt (Erfurt shines). There it was, the famous civil society. Mobilised. Ready for conflict. Ready to resist.

There is no place for civil society in the authoritarian grand projects of the AfD and the CDU. Whatever is not the state is family or business – private, either way. That is precisely why they need these identitarian myths: to allow something like collective identity to emerge at all in a depoliticised society. What could be felt in Erfurt is the opposite of that. What could be felt there was a society that identifies itself through collective action, through the shared experience of collective political efficacy. That is the society I want to live in.

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Editor’s Pick

by JANOS RICHTER

Copyright: BiM Distribuzione

“Prometti, per sempre sarà” – “Promise me, it will be forever” – sings Ambra Angiolini in the song “T’appartengo”, which the young protagonists of the film “The Wonders” (Alice Rohrwacher, 2014) sing and hum again and again, sometimes dancing along. The film follows twelve-year-old Gelsomina as the end of her childhood teaches her that nothing lasts forever – a realization that unsettles her at first, but which she gradually comes to see as holding its own kind of freedom. She grows up with her siblings in rural Italy, under the harsh hand of her taciturn, weathered father, who seems to have forgotten the liberating power of change. Gelsomina handles her newfound freedom so responsibly that we feel the injustice sharply when her father responds with rejection and hurt. Alice Rohrwacher stages these conflicts and Gelsomina’s growth so authentically and enchantingly that it’s hard not to feel sad realizing the film doesn’t last forever, but only 111 minutes.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by EVA MARIA BREDLER

France has historically been a country of vigorous civil society – from the storming of the Bastille to the stormy Gilets Jaunes, young and old alike take to the streets to defend their rights, preferably with fiery fervour. How much room will be left for that? Marine Le Pen leads the polls for the 2027 presidential election. And now she may run again: on 7 July, the Paris Court of Appeal upheld her conviction for misappropriating public funds but eased the loss of her civil rights just enough to make her eligible once more. CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY (GER) explains what has changed and maps possible scenarios.

In Erfurt, civil society is shining. But if we want to act politically as a collective, we need, first of all, information. That’s about to get harder. The German government wants to fundamentally overhaul the Freedom of Information Act – with a narrower circle of applicants, higher fees and new exemptions. CHIARA LANG, ROBIN LENZ, MAXIMILIAN PICHL and HANNAH VOS (GER) argue: this turns a right of everyone into a privilege for the few.

Private actors make access to information harder too – especially US tech companies, which hand us the dark wand entirely unregulated: deepfakes are flooding our feeds and are barely recognisable as such anymore. And they are not the only AI-generated content creating regulatory headaches. The EU’s new “Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content” is an attempt to regulate such synthetic media. For PAUL FRIEDL (ENG), it offers sensible answers to several open questions – but it cannot escape a structural shortcoming: AI-content detection is not a “fixable” technical problem but a context-dependent, political one that demands iterative, multi-actor coordination.

AI is not only distorting our informational ecosystem but also chopping down old trees, quite literally: AI companies buy up used books, scan them, and discard them to feed their models. This roundabout method exists because it’s expected to fall under the fair use provision of U.S. copyright law. JANNIS LENNARTZ (ENG) locates the real problem elsewhere, though: not that Americans are buying unwanted books, but that books are increasingly unwanted in Europe.

Much more unwanted in the US are real human beings who happen to be born on US soil without the privilege of a certain piece of paper. In one of his many Executive Orders targeting immigrants, Trump denied American citizenship to children born on U.S. soil to immigrant parents who are undocumented or present on certain visas. Last Tuesday, the Supreme Court deemed this attempt unconstitutional in Trump v Barbara. ANJA BOSSOW (ENG) considers it a rare and important win but cautions that Barbara should not be remembered as an example of principled judicial resistance against gross executive overreach.

European institutions are testing another route for excluding migrants: amid ECtHR proceedings over pushbacks, the Chișinău Declaration frames migration as a security issue. CAMELIA-CLAUDIA MURESAN (ENG) rejects the instrumentalisation of the Court and explains why migrants invoking their human rights cannot be seen as a threat to democracy.

What is indeed a threat to European democracy are parties that violate the values of the European Union. For the first time, a breach of Article 2 TEU could get a European party struck from the register and cut off from EU funding. Whether this fate awaits the Europe of Sovereign Nations, which includes the AfD, will not only hinge on political majorities alone, but on the dogmatic elaboration of Article 2 TEU. The CJEU has developed standards for this over the past years, which could now become practically relevant for the first time. JOHANNA MITTROP (GER) sketches out possible scenarios.

Another real threat to democracy plays out online: TikTok is not just for trends – it’s also a space for political provocation and criticism. How far can that go under Article 10 ECHR when directed at public officials? GIONATA BOUCHÉ (ENG) criticises the ECtHR’s narrow answer in Miladze v Georgia.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

Get your copy here – as always, Open Access!

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Offline, the space for political action is narrowing too: in the Palestine Action case, the defendants broke into an Israeli defence company in the UK, causing millions in damage. FREDERICK ATTENBOROUGH (ENG) explains how the judge, rather than a jury, declared their actions to be terrorist acts.

Israel is also at the centre of a different debate, playing out in Brussels: at the next European Council meeting on 13 July, the European Commission is expected to finally propose measures to restrict EU trade with illegal Israeli settlements. PEDRO R. BORGES DE CARVALHO (ENG) contextualises the discussed proposals.

Meanwhile, the German government coalition wants to ban the federal states from socialising private rental housing stock. Would that be compatible with the Basic Law’s allocation of competences? TIMO LAVEN (GER) shows that the plans are unconstitutional for several reasons at once.

And the Bundestag debated, say, private organ stocks: once again, the question was whether the current “opt-in” system for organ donation should be replaced by the more effective “opt-out” system. KARSTEN WITT (GER) analyses the dispute from an ethical perspective.

Also, our symposium “European Society After Commission v Hungary” (ENG) came to an end – after no fewer than 23 contributions! At this year’s Academy of EU at the EUI, the concept of European society was heavily debated. CHIARA RIMKUS reflects on these discussions and explains what they mean for the future direction of EU legal scholarship. MARLENE TIEDE shows how EU private international law knits diverse national legal orders into one legal community. HANS W. MICKLITZ examines the potential impact of the concept of European society on private law relations in Europe. Article 2 TEU contains the operative legal category of solidarity. Yet, as TERESA VIOLANTE critically explains, this concept has not entered the CJEU’s reasoning.

Well, solidarity is best when it’s not a legal category but a collective reality, anyway. And gold foil doesn’t just look good in Erfurt’s windows. It reflects back, brilliantly, whatever stands opposite it. And however dark that might be.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

 

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Der Glanz von Erfurt

Am letzten Wochenende war ich in Erfurt. Am Freitag saß ich zusammen mit meinem Kollegen Janos Richter bei der Konferenz „Bevor es zu spĂ€t ist. Wissenschaftliche Perspektiven auf die faschistische Gefahr“ auf einem Podium. Und am Samstag bin ich in aller FrĂŒhe aufgestanden, um den AfD-Bundesparteitag blockieren zu helfen. Ich saß auf dem Gothaer Platz, umringt von schwarz behelmter Polizei, gemeinsam mit Forschenden aller möglichen Disziplinen und SenioritĂ€tsstufen als Teil des erfrischend zahlreich vertretenen „Wissenschaftsblocks“ und zusammen mit Tausenden anderer Demonstrant:innen, um mich der Versammlung dieser verfassungsfeindlichen Partei mit meinem Körper in den Weg zu stellen.

Durfte ich das? HĂ€tte ich mich als GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer rechtswissenschaftlichen Diskursplattform nicht neutral verhalten mĂŒssen? VergrĂ€me ich damit nicht den Pol der Debatte, der das halt anders sieht und sich durchaus identifizieren kann mit dem einen oder anderen an solchen identitĂ€ren Projekten und sich dann beim Verfassungsblog womöglich nicht mehr wohl und willkommen fĂŒhlt? FĂŒge ich damit nicht gerade dem Schaden zu, was ich verteidigen will, nĂ€mlich der freien geistigen Auseinandersetzung unter Freien und Gleichen, die fĂŒr die Verfassungsordnung der Bundesrepublik seit 70 Jahren als schlechthin konstituierend gilt?

Wenn man glaubt, was in der letzten Woche in allen möglichen liberalen Mitte-Medien zu lesen war, war mein Verhalten jedenfalls schon mal eins, nĂ€mlich undemokratisch. Die AfD, so hieß es, sei bis auf weiteres nicht verboten, und deshalb stĂŒnden alle Demokrat:innen in der Pflicht, sie in aller Ruhe ihren Parteitag abhalten zu lassen, als sei sie eine Partei wie jede andere auch. Unter Stress setzt mich diese Kritik vor allem wegen der Breite, in der sie in der offenbar ungebrochen staatsglĂ€ubigen deutschen Öffentlichkeit geteilt wird. Adressat des Verbots, zwischen nicht verbotenen Parteien zu diskriminieren, ist der Staat – der im Gegenzug das Monopol besitzt, gegen eine verfassungsfeindliche Partei ein Verbotsverfahren in Gang zu setzen. Von welchem er bislang aber aus welchen GrĂŒnden auch immer keinen Gebrauch machen will. Dass dies die Zivilgesellschaft verpflichten soll, eine verfassungsfeindliche Partei wie die AfD als ganz normale, legitime Teilnehmerin am demokratischen Wettbewerb zu betrachten und zu behandeln, erscheint mir, vorsichtig formuliert, begrĂŒndungsbedĂŒrftig.

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Die Forderung, sich selbst zu verbieten, zwischen nicht verbotenen verfassungskonformen und nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Parteien zu diskriminieren, ist nicht nur fragwĂŒrdig, soweit sie sich an die demokratische Zivilgesellschaft, sondern auch und insbesondere soweit sie sich an die Wissenschaft richtet. Wem an freier Wissenschaft gelegen ist, muss diese Zumutung mit Emphase von sich weisen – zum einen, weil die Freiheit der Wissenschaft selbst mitten im Fadenkreuz steht. Dazu gibt es schon jetzt ĂŒbergenug Anschauungsmaterial; wer’s nicht glaubt, kann im AfD-Wahlprogramm fĂŒr Sachsen-Anhalt das Kapitel zur Wissenschaft nachlesen bzw. sich mal kurz an die AffĂ€re Stark-Watzinger erinnern. Zum anderen aber auch, weil sich die Wissenschaft, wenn sie sich diese Zumutung gefallen lĂ€sst, selbst blind macht. Wenn sie sich eine solche Unterscheidung selbst verbietet, wie kann sie dann eine nicht verbotene verfassungsfeindliche Partei ĂŒberhaupt noch als solche erkennen? Und wenn es etwas gibt, woran sich die Wissenschaft um ihrer selbst willen nicht hindern lassen darf, dann das: zu erkennen.

Die inhĂ€rente Wissenschaftsfeindlichkeit dieser Forderung war auch in der unfassbaren Hasskampagne zu spĂŒren, die Wissenschaftler:innen wie Ralf Michaels und Anne Graefe, die im Vorfeld der Erfurter Proteste die LegitimitĂ€t von zivilem Ungehorsam im Protest gegen den AfD-Parteitag verteidigt haben, in den letzten Tagen ĂŒber sich ergehen lassen mussten – die scheußlichsten Morddrohungen eingeschlossen. Das Ziel dieser Kampagne ist klar: Wer Position bezieht, soll als Wissenschaftler:in unmöglich gemacht werden, ad personam und unter Vernichtung der akademischen Reputation und in letzter Konsequenz der beruflichen Existenz. Teile der vormals bĂŒrgerlichen liberal-konservativen Presse sind sich nicht zu schade, dabei mit aufgerollten HemdsĂ€rmeln auf das Lustvollste mitzuraufen. (An dieser Stelle einen schönen Gruß nach Frankfurt an den Schöpfer des soziologischen Fachbegriffs „ungewaschene SubjektivitĂ€t“. Hallo, Herr Kaube! Liebe alles an Ihrer performativen Wortschöpfung.) Was dies fĂŒr die Wissenschaft bedeutet, ist genauso klar: Sie muss sich vor die Angegriffenen stellen. Wer das nicht tut, wer sich „NeutralitĂ€t“ murmelnd in die BĂŒsche schlĂ€gt, wer gar dem Druck nachgibt und die Angegriffenen sanktioniert, ganz zu schweigen von denen, die sich als vermeintliche Wissenschaftler:innen noch aktiv an der Kampagne beteiligen – der braucht mir jedenfalls nie wieder mit seiner Wissenschaftsfreiheit zu kommen.

Ceterum censeo: Es ist ja nicht so, als seien die ethnokulturellen Reinheits- und Reinigungs-, Normierungs- und Normalisierungsfantasien der autoritĂ€ren Populisten von der AfD das einzige identitĂ€re Großprojekt, dem man sich als Demokrat:in und Wissenschaftler:in mit ganzer Körperlichkeit entgegenzustellen hĂ€tte in diesen Tagen. Heute hat der Bundesrat eine von der CDU-gefĂŒhrten Landesregierung Hessens angestoßene Gesetzesinitiative beschlossen, die auf eine autoritĂ€re Bereichsausnahme von der Meinungsfreiheit zugunsten einer neuen mythischen GrĂŒndungserzĂ€hlung unseres Landes abzielt. Die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ soll unter Strafe gestellt werden, und zwar nicht zum Zweck irgendeiner Art von RechtsgĂŒterschutz, und sei er noch so vorgeschoben, sondern vollkommen unverhohlen als standpunktdiskriminierendes Sondergesetz. Was es mit diesem Gesetzentwurf auf sich hat und warum ich ihn fĂŒr eine ZĂ€sur von verfassungshistorischer Tragweite halte, habe ich fĂŒr die Berlin Review ausfĂŒhrlich aufgeschrieben. Der Aufsatz ist am letzten Dienstag erschienen und hier ohne Paywall nachzulesen. Ich wĂŒnsche angeregte LektĂŒre!

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Nach den Landtagswahlen könnte erstmals eine autoritÀr-populistische Partei in einem Bundesland (mit-)regieren.

Was kommt da auf uns zu?

Der Verfassungsblog bĂŒndelt dazu Expert:innenwissen, damit es parat steht, wenn es gebraucht wird.

Lesen Sie hier die BeitrÀge in unserem Spotlight.

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ZurĂŒck zu Erfurt und zu der Hasskampagne: Diese hĂ€tte spĂ€testens in sich zusammenfallen mĂŒssen, als klar war, dass die Erfurter Blockade tatsĂ€chlich das geblieben war, was sie zu sein von Anfang an beanspruchte: friedlich. HĂ€tten sich die Gewaltfantasien, in denen sich manche im Vorfeld ergingen, tatsĂ€chlich realisiert, hĂ€tte dies leicht als Vorwand dienen können, die Schuld daran irgendwelchen vermeintlichen akademischen Stichwortgebern in die Schuhe zu schieben. Haben sie aber nicht.

Das dĂŒrfte vor allem der unfassbar guten und sorgfĂ€ltigen Organisation der Proteste zu verdanken sein. Die Organisatoren hatten nicht nur einen klug gemachten, friedlichen Aktionskonsens definiert, unter dem sich vom Schwarze-Block-Anarchisten bis zur Oma gegen Rechts wirklich jeder versammeln konnte, sondern offenbar auch und vor allem einen großen Teil der Stadtgesellschaft auf ihre Seite gebracht: Das war die Stadt, die da auf die Straße ging. Von den Balkonen und aus den Fenstern wurde uns zugewunken, als wir frĂŒhmorgens in Richtung MessegelĂ€nde zogen. Kleine Kinder. Alte Menschen. Überall hatten die Menschen goldene Isolationsfolien in ihre Fenster gehĂ€ngt, als Zeichen: Erfurt glĂ€nzt. Da war sie, die berĂŒhmte Zivilgesellschaft. Mobilisiert. Bereit, in den Konflikt zu gehen. Bereit, sich zu widersetzen.

In den autoritĂ€ren Großprojekten von AfD und CDU hat die Zivilgesellschaft keinen Platz. Was nicht Staat ist, ist Familie oder GeschĂ€ft, jedenfalls Privatsache. Gerade deshalb brauchen sie ja diese identitĂ€ren Mythen, um in einer entpolitisierten Gesellschaft so etwas wie kollektive IdentitĂ€t ĂŒberhaupt entstehen lassen zu können. Was da in Erfurt zu spĂŒren war, ist das Gegenteil davon. Da war eine Gesellschaft zu spĂŒren, die sich durch kollektives Handeln identifiziert, durch die geteilte Erfahrung kollektiver politischer Wirksamkeit. Das ist die Gesellschaft, in der ich leben möchte.

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Editor’s Pick

von JANOS RICHTER

Copyright: BiM Distribuzione

„Prometti, per sempre sarà“ – „Versprich mir, es wird fĂŒr immer sein“ singt Ambra Angiolini in dem Lied „T’appartengo“, das die jungen Protagonistinnen in dem Film „Land der Wunder“ (Alice Rohrwacher, 2014) immer wieder anstimmen und manchmal dazu tanzen. Der Film begleitet die zwölfjĂ€hrige Gelsomina dabei, wie sie am Ende ihrer Kindheit erkennt, dass nichts fĂŒr immer ist. Diese Erkenntnis schĂŒchtert sie zunĂ€chst ein, doch dann erkennt sie zaghaft, dass gerade darin – in dem NichtfĂŒrimmer – eine wertvolle Freiheit liegt. Sie wĂ€chst mit ihren Geschwistern im lĂ€ndlichen Italien auf, unter der harten Hand ihres schweigsamen und vom Leben ernĂŒchterten Vaters, der die befreiende Kraft der VerĂ€nderung scheinbar vergessen hat. Mit ihrer neuen Freiheit geht Gelsomina so verantwortungsvoll um, dass man die Ungerechtigkeit kaum ertrĂ€gt, wenn ihr Vater sie abweist oder verletzt. Alice Rohrwacher inszeniert diese Konflikte und Gelsominas Entwicklung so echt und bezaubernd, dass man traurig ist, wenn man merkt, dass der Film nicht fĂŒr immer lĂ€uft, sondern nur fĂŒr 111 Minuten.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Frankreich ist historisch ein Land starker Zivilgesellschaft – vom Sturm der Bastille bis zu den stĂŒrmischen Gelbwesten, jung und alt ziehen auf die Straßen, um – gerne radikal und mit Feuer – ihre Rechte zu verteidigen. Wie viel Raum dafĂŒr wohl bleiben wird? Marine Le Pen liegt in Umfragewerten fĂŒr die PrĂ€sidentschaftswahl 2027 vorne. Nun darf sie auch wieder gewĂ€hlt werden: Am 7. Juli bestĂ€tigte das Pariser Berufungsgericht zwar ihre Verurteilung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte den Entzug ihres passiven Wahlrechts jedoch so weit, dass sie wieder wĂ€hlbar ist. CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY (DE) erklĂ€rt, was das Urteil Ă€ndert und welche Szenarien denkbar sind.

In Erfurt glĂ€nzt die Zivilgesellschaft. Doch wenn wir kollektiv politisch wirksam sein wollen, brauchen wir zuallererst: Informationen. Das dĂŒrfte bald schwieriger werden. Die Koalition will das Informationsfreiheitsgesetz nĂ€mlich grundlegend reformieren – mit engerem Antragskreis, hohen GebĂŒhren und neuen Ausnahmen. CHIARA LANG, ROBIN LENZ, MAXIMILIAN PICHL und HANNAH VOS (DE) meinen: Damit wird aus dem „Jedermannsrecht“ ein Privileg fĂŒr Wenige.

Auch Private erschweren unseren Zugang zu Informationen – vor allem US-amerikanische private Tech-Unternehmen, die uns vollkommen regulierungsfrei den dunklen Zauberstab in die Hand drĂŒcken: Deepfakes fluten unsere Feeds und lassen sich kaum noch als solche erkennen. Und sie sind nicht die einzigen KI-generierten Inhalte, die uns vor regulatorische Schwierigkeiten stellen. Der neue „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ der EU ist ein Versuch, solche synthetischen Inhalte zu regulieren. FĂŒr PAUL FRIEDL (EN) liefert er auf mehrere offene Fragen brauchbare Antworten – kann ein strukturelles Manko jedoch nicht ĂŒberwinden: Die Erkennung von KI-Inhalten ist kein „lösbares“ technisches Problem, sondern ein kontextabhĂ€ngiges, politisches, das iterative Koordination zwischen vielen Akteuren verlangt.

KI verschmutzt nicht nur unser Informationsökosystem, sie fĂ€llt dort auch alte BĂ€ume, ganz buchstĂ€blich: KI-Unternehmen kaufen gebrauchte BĂŒcher auf, scannen sie ein, um damit ihre Modelle zu fĂŒttern, und entsorgen sie danach. Von dieser umstĂ€ndlichen Methode erwartet man sich, dass sie unter die Fair-Use-Klausel des US-Urheberrechts fĂ€llt. JANNIS LENNARTZ (EN) sieht das Problem jedoch woanders: Nicht, dass Amerikaner:innen alte BĂŒcher kaufen, ist das Problem, sondern dass BĂŒcher in Europa zunehmend unerwĂŒnscht sind.

Noch unerwĂŒnschter sind in den USA echte Menschen, die zufĂ€llig auf US-Boden geboren wurden – ohne das Privileg eines bestimmten StĂŒcks Papier. In einer seiner zahlreichen Executive Orders gegen Migrant:innen erließ eine Anordnung, nach der Kinder, die die auf US-Boden geboren wurden, deren Eltern aber undokumentiert sind oder nur bestimmte Visa besitzen, nicht mehr die US-StaatsbĂŒrgerschaft erhalten.  Am vergangenen Dienstag erklĂ€rte der Supreme Court diesen Versuch in Trump v Barbara fĂŒr verfassungswidrig. ANJA BOSSOW (EN) hĂ€lt das fĂŒr einen seltenen und wichtigen Erfolg, warnt aber davor, Barbara als Beispiel fĂŒr prinzipientreuen richterlichen Widerstand gegen grobe ExekutivĂŒbergriffe in Erinnerung zu behalten.

EuropĂ€ische Institutionen wollen Migrant:innen auf anderem Wege ausschließen: WĂ€hrend am EGMR einige Verfahren zu Pushbacks laufen, erklĂ€rten die Mitgliedstaaten Migration in Chișinău zum Sicherheitsproblem, das der EGMR anders lösen soll. CAMELIA-CLAUDIA MURESAN (EN) widerspricht dieser Instrumentalisierung des Gerichtshofs und erklĂ€rt, warum Migrant:innen, die sich auf ihre Menschenrechte berufen, die Demokratie nicht bedrohen können.

Eine ernste Bedrohung fĂŒr die europĂ€ische Demokratie sind dagegen Parteien, die gegen die Werte der EuropĂ€ischen Union verstoßen. Erstmals könnte ein Verstoß gegen Art. 2 EUV zum Ausschluss einer europĂ€ischen Partei aus dem Parteienregister und von der EU-Finanzierung fĂŒhren. Ob dieses Schicksal die Europe of Sovereign Nations erwartet, zu der auch die AfD gehört, entscheidet sich nicht allein an politischen Mehrheiten, sondern an der dogmatischen Konkretisierung des Art. 2 EUV. Der EuGH hat hierfĂŒr in den vergangenen Jahren MaßstĂ€be entwickelt, die nun erstmals praktisch relevant werden könnten. JOHANNA MITTROP (DE) skizziert mögliche Szenarien.

Eine weitere reale Bedrohung fĂŒr die Demokratie spielt sich online ab: TikTok ist nicht nur fĂŒr Trends da – die Plattform ist auch ein Raum fĂŒr politische Provokation und Kritik. Wie weit darf diese nach Art. 10 EMRK gehen, wenn sie sich gegen AmtstrĂ€ger:innen richtet? GIONATA BOUCHÉ (EN) kritisiert die Antwort des EGMR in Miladze v Georgia.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Offline wird der Raum fĂŒr politisches Handeln ebenfalls enger: Im Fall Palestine Action brachen die Angeklagten in ein israelisches RĂŒstungsunternehmen in Großbritannien ein und verursachten SchĂ€den in Millionenhöhe. FREDERICK ATTENBOROUGH (EN) erklĂ€rt, wie der Richter – nicht die Jury – ihre Taten als terroristische Akte einstufte.

Israel steht auch im Zentrum einer anderen Debatte, die sich in BrĂŒssel abspielt: Beim nĂ€chsten EuropĂ€ischen Rat am 13. Juli soll die EuropĂ€ische Kommission endlich Maßnahmen vorschlagen, um den EU-Handel mit illegalen israelischen Siedlungen einzuschrĂ€nken. PEDRO R. BORGES DE CARVALHO (EN) ordnet die diskutierten VorschlĂ€ge ein.

WĂ€hrenddessen will die deutsche Regierungskoalition den BundeslĂ€ndern die Vergesellschaftung privater MietwohnungsbestĂ€nde verbieten. WĂ€re das mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar? TIMO LAVEN (DE) zeigt, dass die PlĂ€ne gleich aus mehreren GrĂŒnden verfassungswidrig sind.

Und der Bundestag debattierte ĂŒber, sagen wir, private OrganbestĂ€nde: Es ging wieder einmal um die Frage, ob die aktuell geltende „Zustimmungslösung“ durch die effektivere „Widerspruchslösung“ der Organspende ersetzt werden sollte. KARSTEN WITT (DE) analysiert den Streit aus ethischer Perspektive.

Außerdem ging unser Symposium „European Society After Commission v Hungary“ (EN) zu Ende – nach sage und schreibe 23 BeitrĂ€gen! An der diesjĂ€hrigen Academy of EU am EUI wurde das Konzept der europĂ€ischen Gesellschaft intensiv diskutiert. CHIARA RIMKUS reflektiert diese Diskussionen und erklĂ€rt, was sie fĂŒr die kĂŒnftige Ausrichtung der EU-Rechtswissenschaft bedeuten. MARLENE TIEDE zeigt, wie das EU-Internationale Privatrecht verschiedene nationale Rechtsordnungen zu einer Rechtsgemeinschaft verknĂŒpft. HANS W. MICKLITZ untersucht die möglichen Auswirkungen des Konzepts der europĂ€ischen Gesellschaft auf privatrechtliche Beziehungen in Europa. Art. 2 EUV enthĂ€lt mit der SolidaritĂ€t eine operative Rechtskategorie. Doch wie TERESA VIOLANTE kritisch erklĂ€rt, hat dieses Konzept bislang keinen Eingang in die Rechtsprechung des EuGH gefunden.

Nun, SolidaritĂ€t ist ohnehin am besten, wenn sie keine Rechtskategorie ist, sondern kollektive RealitĂ€t. Und Goldfolie sieht nicht nur in den Fenstern Erfurts gut aus. Sie wirft glĂ€nzend zurĂŒck, was auch immer sich ihr gegenĂŒberstellt. Und sei es noch so dĂŒster.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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Wenn Justitia kurz die Augenbinde lupft

Am 7. Juli hat Justitia, so könnte man zugespitzt sagen, ihre Augenbinde nicht abgelegt, aber doch einen Moment lang angehoben – gerade lang genug, um sich der politischen Wirklichkeit zu vergewissern. Die Pariser Berufungsinstanz bestĂ€tigte zwar die Verurteilung Marine Le Pens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte aber zugleich den 2025 verhĂ€ngten Entzug des passiven Wahlrechts so weit, dass eine PrĂ€sidentschaftskandidatur 2027 wieder möglich ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen – die Strafzumessung ragt aber weniger in den demokratischen Raum hinein.

Ausgangslage und Abweichung

Am 31. MĂ€rz 2025 verurteilte das Tribunal correctionnel de Paris Marine Le Pen – gemeinsam mit acht ehemaligen EU-Parlamentariern und zwölf parlamentarischen Assistenten – wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder. Das Gericht verhĂ€ngte neben Geld- und Freiheitsstrafen zunĂ€chst auch ein sofort wirksames Verbot, fĂŒnf Jahre lang fĂŒr ein öffentliches Amt zu kandidieren – das schien das politische „Aus“ fĂŒr die rechtsautoritĂ€re Kandidatin zu sein. Der politische Effekt war erheblich: Le Pen stilisierte sich frĂŒh zur Opferfigur eines angeblich politisch motivierten Verfahrens, ihre Partei Rassemblement National (RN) mobilisierte Empörung und die Debatte verlagerte sich rasch von der Tat auf die Frage, ob der Rechtsstaat hier die Demokratie gefĂ€hrde.

Die Cour d’appel de Paris ist von der erstinstanzlichen Entscheidung nun in einem zentralen Punkt abgerĂŒckt. Sie hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestĂ€tigt, die ergĂ€nzende Sanktion der UnwĂ€hlbarkeit aber reduziert und differenzierter ausgestaltet: Le Pen wurde erneut wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder schuldig gesprochen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, von denen zwei Jahre zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurden; ein Jahr kann unter elektronischer Überwachung zu Hause vollstreckt werden. Zugleich hat ihr das Berufungsgericht das passive Wahlrecht nicht mehr fĂŒr fĂŒnf Jahre, sondern fĂŒr 45 Monate entzogen, und davon 30 Monate zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits 15 Monate verstrichen sind, ist Le Pens Kandidatur fĂŒr 2027 nun grundsĂ€tzlich möglich. In dieser Differenz liegt die rechtsstaatliche Pointe des Berufungsurteils: Schuld und Strafe bleiben bestehen, die ergĂ€nzende Sanktion wird jedoch so modifiziert, dass sie nicht lĂ€nger den unmittelbaren Ausschluss vom PrĂ€sidentschaftswettbewerb bewirkt.

Justitia mit Augenmaß

Mit der Entscheidung der Appellationsinstanz ist nicht nur die Frage beantwortet, ob Le Pen kandidieren kann. Beantwortet scheint auch, dass die französische Justiz diesen Sachverhalt nicht nur mit Blick auf die Schuld, sondern auch auf die politische Wirkung entschieden hat. Allerdings ist das Berufungsgericht dabei klug vorgegangen: Das Urteil ist streng genug, um nicht als Freispruch zu gelten, und doch zurĂŒckhaltend genug, um den demokratischen Wettbewerb nicht vollstĂ€ndig zu blockieren. Es ist ein Strafmaß-Kompromiss, der mit deutlichen Botschaften wĂ€hrend der UrteilsverkĂŒndung einherging. Insbesondere der Umstand, dass die von Le Pen begangenen Taten durch die Vorsitzende Richterin als „schwerwiegende und dauerhafte VerstĂ¶ĂŸe gegen die Regeln der Demokratie“ bezeichnet wurden, zeigt, dass die abgemilderte Sanktion keine Entlastung von Unrecht und Schuld widerspiegelt, sondern auf eine Korrektur der unmittelbaren politischen Wirkung abzielt.

Das französische Echo zu der Entscheidung der Berufungsinstanz schwankte zwischen Erleichterung und Irritation. Marine Tondelier, nationale SekretĂ€rin der Umweltpartei Écologistes, qualifizierte das Judikat als Ausdruck eines rechtsstaatlich problematischen Sonderstatus einer Spitzenpolitikerin. Sie sprach von einer „grande mansuĂ©tude“ – einer „großen Milde“ – der Justiz gegenĂŒber Le Pen, die aus ihrer Sicht einen „traitement de faveur“ – eine Sonderbehandlung – begrĂŒndete, weil die Beschleunigung des Verfahrens und die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen eine PrĂ€sidentschaftskandidatur trotz Verurteilung und elektronischer Fußfessel faktisch ermöglichen. Ähnlich Ă€ußerten sich Gabriel Attal und andere Vertreter des gemĂ€ĂŸigten Lagers und fragten zugespitzt, ab welchem Umfragewert sich Politiker eigentlich ĂŒber dem Recht wĂ€hnen dĂŒrften. Zustimmende Töne kamen hingegen von den Politikern Jean‑Luc MĂ©lenchon (La France insoumise) und Laurent Wauquiez (Les RĂ©publicains), die davor warnten, Gerichtsentscheidungen als Instrument zur „Beseitigung“ eines politischen Gegners zu missbrauchen und den Wahlkampf durch justizielle Verfahren zu ersetzen.

Zwischen jenen, die in dem Urteil die notwendige RĂŒckbindung politischer Macht an Recht und Verantwortung sehen, und denen, die – prinzipiell oder strategisch motiviert – vor einer ĂŒbergriffigen Justiz warnen, bleibt eine Grundfrage offen: Wie sanktioniert ein demokratischer Rechtsstaat gravierendes Fehlverhalten politischer Eliten, ohne selbst zum Akteur des politischen Kampfs zu werden? Die Augenbinde Justitias ist dabei das alte Versprechen des Rechts: Gleichheit vor dem Gesetz, Entscheidung ohne Ansehen der Person. In ihr verdichtet sich der Anspruch auf strikte Normbindung – gerade dort, wo politische Folgen am lautesten nach BerĂŒcksichtigung verlangen. Doch dieselbe Blindheit birgt eine zweite Gefahr: dass das Recht die Wirklichkeit, in die es hineinentscheidet, methodisch ausblendet – selbst dann, wenn GrundsĂ€tze wie die Chancengleichheit politischer Parteien oder die IntegritĂ€t des demokratischen Wettbewerbs erkennbar berĂŒhrt sind. Die Entscheidung im Fall Le Pen legt diese Spannung frei. Sie hĂ€lt am Schuldspruch fest und justiert zugleich dessen Konsequenzen – als hĂ€tte das Gericht fĂŒr einen Moment die Folgewirkungen seiner eigenen Entscheidung mit in den Blick genommen. Das lĂ€sst sich als Ausbalancierung lesen – als Versuch, Gleichheit vor dem Gesetz und demokratische Chancengleichheit nicht gegeneinander auszuspielen, sondern in ein prekĂ€res Gleichgewicht zu bringen. Doch genau hier beginnt das Problem. Denn wer die Augenbinde hebt, auch nur fĂŒr einen Augenblick, setzt einen Maßstab dafĂŒr, wann Folgen zĂ€hlen dĂŒrfen – und wann nicht. Aus der Ausnahme kann eine Methode werden. Aus Klugheit Gewöhnung. Das Recht gewinnt an SensibilitĂ€t – und riskiert zugleich, seine Unbedingtheit zu verlieren.

Trump, Mueller und die Frage der Milde

Der Vergleich mit Donald Trump und den Ermittlungen in den USA drĂ€ngt sich auf und ist mehr als eine bloße AktualitĂ€tsmetapher. Es geht um das, was Andrew Weissmann in seinem Buch „Where law ends“ ĂŒber die Sonderermittlungen Robert Muellers gegen den U.S.-PrĂ€sidenten in Erinnerung ruft: In polarisierten Gesellschaften mit erstarkten rechtsautoritĂ€ren KrĂ€ften geht es nicht nur um formal korrekt angewandtes Recht, sondern auch darum, jene Narrative zu adressieren, die den Rechtsstaat delegitimieren sollen. Weissmanns Kritik an Muellers institutioneller ZurĂŒckhaltung lĂ€sst sich – mit allen Unterschieden – insoweit ĂŒbertragen, als auch hier ĂŒbergroße Vorsicht, politischer RĂŒckzug und kommunikatives Schweigen den Verdacht privilegierender Schonung nĂ€hren können. Der Punkt ist dabei nicht, dass ein demokratischer Rechtsstaat besonders hart sein muss. Entscheidend ist, dass demonstrative Milde in Konstellationen, in denen mĂ€chtige Akteure ihre Opferrolle aktiv inszenieren, als ungerechtfertigte Schonung gelesen werden kann – und gerade dadurch den Angriff auf die LegitimitĂ€t der Justiz verstĂ€rkt.

Die Entscheidung im Fall Le Pen bewegt sich genau auf dieser schmalen Linie. Sie lĂ€sst sich sowohl als konsequente FortfĂŒhrung rechtsstaatlicher MaßstĂ€be lesen als auch als vorsichtiges In-Rechnung-Stellen ihrer politischen Effekte. Gerade darin liegt ihre Ambivalenz: Das kurzfristige „Lupfen“ von Justitias Augenbinde kann als kluge, kontextbewusste Justierung erscheinen – oder als erster Schritt auf einem Pfad, der die normative Selbstbindung der Rechtsprechung untergrĂ€bt. Zwischen diesen Polen entfaltet sich die eigentliche rechtliche und verfassungsstaatliche Brisanz des Urteils.

Le Pens Poker

Obgleich Marine Le Pen durch die Entscheidung der Cour d’appel de Paris ihre formale WĂ€hlbarkeit zurĂŒckerlangt hat, ist ihre faktische Wahlkampffreiheit nach dem Berufungsurteil weiter offen. Denn das Jahr Haft mit elektronischer Fußfessel ist als Hausarrest unter strikten Vollzugsauflagen ausgestaltet und bindet sie an feste Aufenthalts- und Ausgehzeiten, die ĂŒber eine Fußfessel kontrolliert werden. Ein effizienter PrĂ€sidentschaftswahlkampf mit spontanen Reisen, Abendterminen und durchgehender – medial begleiteter – PrĂ€senz der rechtsautoritĂ€ren PrĂ€sidentschaftskandidatin scheint unter diesen Bedingungen schwierig. Le Pen hat sich mit Blick darauf wenige Stunden nach der UrteilsverkĂŒndung „ohne zu zögern“ fĂŒr den sogenannten pourvoi en cassation entschieden, wird also Revision bei der Cour de cassation einlegen. Sie setzt damit auf die letzte verfahrensrechtliche Instanz, um die verkĂŒrzte UnwĂ€hlbarkeit und die Bedingungen der Vollstreckung noch vor der PrĂ€sidentschaftswahl 2027 aufzuheben oder zumindest politisch zu entschĂ€rfen.

Der Kassationshof ĂŒberprĂŒft den Sachverhalt nicht neu, sondern kontrolliert Rechtsfehler. Weniger durchschlagend dĂŒrften dabei die materiellen RĂŒgen einer sich immer noch als unschuldig bezeichnenden Marine Le Pen sein, die in ihrem Primetime-Interview am Abend der UrteilsverkĂŒndung argumentierte, Art. 432‑15 Code pĂ©nal sei auf ihre TĂ€tigkeit als Europaabgeordnete verfehlt angewandt worden, weil sie keine persönliche Bereicherung angestrebt, sondern politische Arbeit fĂŒr die Partei finanziert habe.

Interessanter könnte aber die rechtliche TragfĂ€higkeit der peine complĂ©mentaire d’inĂ©ligibilitĂ© und ihre strafzumessungsrechtliche Einbettung sein, also das Zusammenspiel des Entzugs des passiven Wahlrechts mit den ĂŒbrigen Sanktionen (Freiheitsstrafe bzw. Hausarrest mit elektronischer Überwachung). Im Zentrum der Überlegungen des Revisionsgerichts könnten dabei zwei Fragen stehen: Erstens, ob die Berufungsinstanz das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen UnwĂ€hlbarkeit und den Wahlrechtsgarantien, also dem Recht, sich wĂ€hlen zu lassen und an freien Wahlen teilzunehmen, ĂŒberzeugend austariert hat; zweitens, ob die konkrete Vollstreckung der Strafe – insbesondere die Fußfessel (bracelet Ă©lectronique) – noch mit der Freiheit politischer BetĂ€tigung vereinbar ist, also mit der Möglichkeit, kandidieren und Wahlkampf fĂŒhren zu können (libertĂ© de se porter candidat, libertĂ© de campagne).

Le Pens Poker ist voraussetzungsreich: Sie setzt zum einen darauf, dass der pourvoi en cassation zumindest faktisch den Vollzug der fĂŒr den Wahlkampf sensibelsten Elemente – insbesondere die Pflicht zum Tragen des bracelet Ă©lectronique – entschĂ€rft oder hinauszögert. Zudem kalkuliert sie mit der Möglichkeit, dass der Kassationshof seine Entscheidung erst nach der zweiten Runde der PrĂ€sidentschaftswahl fĂ€llt, sodass eine etwaige BestĂ€tigung der Strafe politisch „nachlaufend“ wĂ€re. Schließlich spekuliert sie vielleicht darauf, dass im Falle eines Wahlsieges die prĂ€sidentielle ImmunitĂ€t die strafrechtliche Lage vorĂŒbergehend „zufriert“, weil der PrĂ€sident wĂ€hrend der Mandatszeit weitgehend vor strafrechtlicher Verfolgung geschĂŒtzt ist (Art. 67, 68 Constitution du 4 octobre 1958).

Die Risiken von Le Pens Poker liegen auf mehreren Ebenen: So wird erwogen, ob ihr pourvoi en cassation automatisch die erstinstanzliche fĂŒnfjĂ€hrige UnwĂ€hlbarkeit mit Sofortvollzug reaktivieren könnte. Grund ist ein Ă€lterer PrĂ€zedenzfall, der in einem besonderen Kontext erging und sich daher – worauf auch der Justizminister in der AssemblĂ©e nationale hingewiesen hat – nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall ĂŒbertragen lĂ€sst. Überzeugender ist es daher im Hinblick auf dieses erste Risiko davon auszugehen, dass das vorliegende Berufungsurteil bis zur Kassationsentscheidung der operative Bezugspunkt bleibt – nicht zuletzt, weil die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nicht nur bestĂ€tigt, sondern die Sanktion neu zugeschnitten hat. Ein automatischer „RĂŒcksprung“ auf die alte erstinstanzliche Vollstreckung, ohne dass die Kassation das Berufungsurteil ĂŒberhaupt kassiert hat, scheint daher rechtstheoretisch fernliegend.

Ein ernsteres – zweites – Risiko liegt m.E. auf Vollstreckungsebene: Der pourvoi en cassation hat im französischen Strafprozess grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel hemmen die Vollstreckung nicht, sofern das Gesetz nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vorsieht. Damit dĂŒrfte der sursis Ă  exĂ©cution (Vollstreckungsaufschub) entscheidend werden. Dieser ist im Strafrecht enger begrenzt als im Verwaltungsrecht, wo der Conseil d’État eine eigenstĂ€ndige Suspensionspraxis entwickelt hat, aber ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass Strafgerichte ausnahmsweise die Vollstreckung einer Entscheidung mit irreversiblen Folgen vorlĂ€ufig aussetzen. Wohlgemerkt: Diese kontrovers diskutierte Möglichkeit wĂ€re eine Ausnahme, kein Automatismus.

Le Pens KalkĂŒl beruht daher auf der kĂŒhnen Hoffnung, dass der Kassationshof – ausdrĂŒcklich oder faktisch durch das Timing – einen Wahlkampf ohne elektronische Überwachung noch rechtzeitig möglich machen wird. Das fĂŒr Le Pen ungĂŒnstigste Szenario wĂ€re aber folgendes: Die Kassation könnte ausbleiben oder eine Entscheidung so spĂ€t ergehen, dass die aus dem Berufungsurteil resultierende Konstellation aus peine d’inĂ©ligibilité und bracelet Ă©lectronique den Wahlzyklus 2027 faktisch ĂŒberlagert. Le Pen wĂ€re dann zwar nicht automatisch unwĂ€hlbar, ihr Wahlkampf stĂŒnde aber unter einem eng getakteten Vollzugsregime, das einen effizienten Wahlkampf an die Logik des Hausarrests bindet. Zugleich bleibt fĂŒr Le Pen das Risiko einer sog. cassation avec renvoi rĂ©el: Ein Kassationsfehler wĂŒrde das Verfahren nicht beenden, sondern an eine neue Berufungsinstanz zurĂŒckspielen, wo Vollstreckungs- und Überwachungsfragen erneut aufgerufen werden können.

Die Cour de Cassation hat am 8. Juli signalisiert, dass sie ĂŒber die Kassation noch vor Beginn der PrĂ€sidentschaftswahl – nach derzeitigem Stand spĂ€testens Anfang April 2027 – entscheiden könnte. Bis dahin gilt, was beim GlĂŒcksspiel oft zu hören ist: Rien ne va plus. Bis kurz vor dem Wahltermin wird Le Pen im Schatten einer fortwirkenden Sanktion und eines erneuten Verfahrens stehen – und nichts weiter tun können.

Kein Schlusswort

Das Urteil der Berufungsinstanz ist weder ein Triumph Le Pens noch ein Sieg des Rechtsstaats. Es korrigiert die Sanktion bei fortbestehender Schuldzuweisung. FĂŒr Frankreich bedeutet das einen PrĂ€sidentschaftswahlkampf unter Vorbehalt: Le Pen ist nicht aus dem Rennen, aber sie tritt unter Bedingungen an, die ihre Kandidatur weiterhin mit Strafvollzug verschrĂ€nken und mit der nun eingelegten Revision unter das Damoklesschwert einer weiteren Justizentscheidung stellen. FĂŒr die Partei RN bedeutet dies strategische Ungewissheit: Plan „B“ wie „Bardella“ bleibt real. FĂŒr Deutschland fĂ€llt die Lehre anders aus, ist aber nicht minder ernst: Ein Rechtsstaat darf politische Delinquenz sanktionieren, ohne sich von der Angst vor dem MĂ€rtyrernarrativ lĂ€hmen zu lassen. Er muss aber die Folgewirkungen seines Handelns offen benennen und rechtsstaatlich begrenzen. Genau das hat Justitia in Gestalt der Cour d’appel de Paris getan: nicht blind, sondern mit Blick auf die politische Wirklichkeit.

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