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Ein anderer Fall der staatlichen Monopolwährung ist die Papierwährung, die wir unter diesem Gesichtspunkte zu betrachten haben. An die obige Betrachtung anknüpfend, springt uns sofort als die wesentliche Unterscheidung davon die absolute Stoffwertlosigkeit des Geldmaterials in die Augen. Damit entfällt sowohl die Basierung auf den Grundstoff als auch die zum eventuellen Zahlungsausgleich notwendige Verwendungsmöglichkeit des Geldes auf Grund seines Eigenwertes. Bei der absolut reinen Goldwährung deckt sich bei Uebereignung der Goldmünzen nominelle Schuld gleichzeitig mit der realen, denn wir dürfen doch annehmen, dass der Warenwert der Goldmünze dem nominellen Inhalt der Werteinheit, bezogen auf den Wert der übrigen Güter, entspricht; es decken sich Inhalt und Form. Bei der Monopolgoldwährung entsprach die nominelle Schuld nimmermehr dem |