Daß für eine Ausübung der verfassungsgebenden Gewalt einfache
Mehrheiten im Volk ausreichend seien, wird zwar vielfach vertreten,
ergibt sich aber nicht zwangsläufig aus Art. 146 GG a. F. Ein
Widerspruch zu Art. 79 Abs. 2 GG jedenfalls kann schon deshalb nicht
bestehen, weil letzterer gerade keine Entscheidung des Volkes betrifft,
sondern qualifizierte Mehrheiten in den Gremien Bundestag und Bundesrat
verlangt. Es ist durchaus nicht undenkbar, daß diese Gremien
mit breiten Mehrheiten Entscheidungen treffen, die nicht von einer
Mehrheit in der Bevölkerung getragen werden.
Quelle und Maastricht – ein Staatsstreich?
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